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Beschluss

4 A 1522/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0226.4A1522.22.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.6.2022 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.6.2022 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Insbesondere ist kein Anhalt dafür vorgetragen, es könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts werden von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Sie hat sich gegen die Einschätzungen, sie habe weder einen Anspruch auf Niederschlagung noch Erlass der Gerichtskostenforderungen, ebenso wenig bestehe mangels vergleichbarer Interessenlage ein Anspruch analog der zahlreichen Staatshilfen der von der Corona-Pandemie Betroffenen, hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. gebe es weder eine Rechtsgrundlage noch eine gefestigte Rechtsprechung, hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. fehle jeglicher Vortrag zum Vorliegen einer unbilligen Härte, nicht gewandt. Stattdessen beschränkt sie sich auf Ausführungen dazu, dass ihr Prozesskostenhilfe sowohl in den arbeitsgerichtlichen als auch im vorliegenden Verfahren hätte bewilligt werden müssen, und es hierfür der Beweiserhebung bedurft hätte. Desgleichen trägt die Klägerin keinen greifbaren Anhalt dafür vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte. Dies gilt bereits für ihren Vorhalt, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ihre Rüge gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags von dem abgelehnten Richter selbst zurückgewiesen worden sei. Da das Vorbringen der Klägerin in ihrer Gegenvorstellung vom 13.6.2022 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung des Befangenheitsantrags vom 12.5.2022 von vornherein ersichtlich ungeeignet war, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, durfte der (vormals) abgelehnte Richter hierüber selbst entscheiden. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 12.3.2013 ‒ 5 B 9.13 ‒, juris, Rn. 3. Die Klägerin hat ‒ ausgehend von ihrer eigenen Rechtsauffassung ‒ ausschließlich angebliche Rechtsfehler des über ihren Prozesskostenhilfeantrag entscheidenden Richters geltend gemacht. Die Tatsache unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt jedoch selbst bei irrigen Ansichten des Richters ‒ wofür hier schon nichts ersichtlich ist ‒, solange sie nicht offensichtlich willkürlich sind, keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.12.2009 ‒ 4 BN 58.09 u. a. ‒, juris, Rn. 3. Ebenso wenig lässt sich eine fehlende Objektivität des Richters daraus ableiten, dass er die Argumentation zur Bewilligung einer Prozesskostenhilfe in den arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Wort „könnte“ und nicht „musste“ zitiert hat. Abgesehen davon, dass die Klägerin in ihrer am 11.5.2021 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung selbst in diesem Zusammenhang das Wort „konnte“ verwendet hat, hatte die vom Richter rechtsschutzfreundlich weit gewählte Wortwahl keinen Einfluss auf die wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage getroffene negative Entscheidung. Gleiches gilt für ihren Vorhalt, das Gericht habe mehrere Anträge nicht beschieden, weshalb sie einen Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO stelle. Der Antrag auf Feststellung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum PKH-Recht ausreichender Beweis für ihre PKH-Berechtigung sei, und der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ihr PKH mit Sicherheit habe bewilligt werden müssen, betreffen jeweils ‒ worauf bereits das Verwaltungsgericht verwiesen hatte ‒ allein das Prozesskostenhilfeverfahren. Sie haben keinen rechtlichen Bezug zum eigentlichen Klagebegehren, das auf Niederschlagung bzw. Erlass von Gerichtskostenforderungen gerichtet ist. Auch hinsichtlich des als fehlend benannten weiteren Feststellungsantrags zu einer Befugnis der beklagten Zahlstelle zur Überprüfung vorliegender Rechnungen und Abweisung von falschen zeigt die Klägerin nicht schlüssig auf, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diesem Antrag lasse sich kein konkretes Rechtsschutzziel entnehmen, willkürlich erfolgt sei. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) – sei es unmittelbar oder sei es entsprechend – anzuwenden. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es danach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist. Hierbei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Bei der Ermittlung seines wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Frage einer Prüfungsbefugnis der Zahlstelle bereits im Rahmen des Antrags auf Niederschlagung der Kostenforderungen zu berücksichtigen, ein weitergehendes eigenständiges Rechtsschutzziel hingegen nicht zu erkennen sei, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nichts dafür dargelegt, dass zwischen ihr und der Zahlstelle ein Rechtsverhältnis bestehen könne, das ihr ein subjektives Recht auf Feststellung von Befugnissen der Zahlstelle vermitteln könnte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es ohne Begründung eine Beweiserhebung zur Frage des Bestehens eines rechtlichen Anspruchs verneint habe. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 286 ZPO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Inhalt einer Beweiserhebung können daher ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht aber ‒ wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat ‒ Behauptungen von Rechtsansprüchen sein. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).