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Beschluss

7 B 350/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0223.7B350.23NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. bis 6., zu 9. sowie die Antragsteller zu 7. und 8. - diese als Gesamtschuldner - jeweils zu 1/8.

Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. bis 6., zu 9. sowie die Antragsteller zu 7. und 8. - diese als Gesamtschuldner - jeweils zu 1/8. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, den Bebauungsplan Nr. 612 H.-straße/F.-straße der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 52/23.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris Rn. 4, m. w. N. Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris Rn. 6, m. w. N. Für einen schweren Nachteil zu Lasten der Antragsteller ist nach den obigen Maßstäben nichts ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit sie geltend machen, durch planbedingten Parksuchverkehr in den an das Plangebiet im Nordwesten angrenzenden Seitenstraßen betroffen zu sein. Ein solcher Verkehr mag zwar nicht ausgeschlossen sein, dass er zu einer relevanten Beeinträchtigung der Antragsteller etwa im Hinblick auf Lärmimmissionen führen könnte, ist aber weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar. Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Verkehr soll nach dem Plankonzept allein über Gebietseingänge an der H.-straße und am F.-straße sowie - im untergeordneten Umfang - an der Körnerstraße erfolgen (Planurkunde, Planbegründung Seite 9 f.). Gegen einen Parksuchverkehr in erheblichem Umfang spricht auch das begrenzte Parkplatzangebot in den angesprochenen Seitenstraßen; dass sich die Parkplatzsituation in diesen Seitenstraßen planbedingt (weiter) verschlechtern könnte, ergibt keinen im vorliegenden Zusammenhang beachtlichen schweren Nachteil. Ein schwerer Nachteil für die Antragsteller ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Überschwemmungsgefahr nicht zu ersehen. Für das Plangebiet ist ein Entwässerungskonzept erarbeitet worden, nach dem die Ableitung des Regenwassers nur gedrosselt erfolgen soll und Maßnahmen zur Regenrückhaltung in Plangebiet vorgesehen sind; für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis für ein 30-jäh-riges Regenereignis geführt (Planbegründung Seite 11). Dass den Antragstellern planbedingt gleichwohl konkrete Überflutungsgefahren drohen, ist mit dem pauschalen Hinweis auf eine zusätzliche Versiegelung und Höhenveränderungen im Plangebiet ebenso wenig ausreichend dargetan wie durch die Bezugnahme auf Auszüge aus der Starkregengefahrenkarte der Stadt L., die zwar Überflutungsgefahren etwa für den Bereich zwischen T.-straße und I.-straße erkennen lassen, aber keinen Zusammenhang solcher Gefahren mit der streitigen Umgestaltung des Plangebiets aufzeigen. Auch der zu erwartende Baubetrieb begründet keinen schweren Nachteil der Antragsteller. Das Interesse des Eigentümers, Mieters oder Pächters eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN6.99 -, BRS 62 Nr. 49 = BauR 1999, 878 = juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.10.2021 - 9 NE 21.2048 -, juris Rn. 20. Da danach die geltend gemachten baustellenbedingten Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren unbeachtlich sind, kann hierauf auch eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gestützt werden. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2022, 1101 = juris Rn. 12. Soweit sich die Antragsteller auf die Erhaltungswürdigkeit des ehemaligen Klosters und eine ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen berufen, machen sie keine eigenen, sondern öffentliche Belange geltend, wie die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zutreffend ausgeführt haben. Ein schwerer Nachteil für die Antragsteller kann sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes für die Bewohner und sonstigen Nutzer des Plangebiets ergeben. 2. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2/15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Bebauungsplans vorliegen, wird gegebenenfalls abschließend im Hauptsacheverfahren - 7 D 55/23.NE - zu klären sein. Offensichtliche Mängel sind dem Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie dem Vorbringen im Hauptsacheverfahren zu entnehmen. Der Senat verweist insoweit auch auf die Antragserwiderung der Beigeladenen. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden; denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.