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Beschluss

10 A 3148/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0222.10A3148.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.112,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.112,50 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes von 799 m² auf 960 m² (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück W.-straße 36 in F. (G01; im Folgenden: Vorhabengrundstück) abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in dessen nähere Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung entspreche keinem faktischen Baugebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. der Baunutzungsverordnung. Es handele sich insbesondere nicht um ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO, weil es an der hierfür erforderlichen ungefähren Gleichrangigkeit von Wohnen und gewerblichen Nutzungen fehle. In die bestehende Gemengelage füge sich das Vorhaben seiner Art nach nicht ein, da sich in der näheren Umgebung kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb als Vorbild befinde und die erstmalige Zulassung eines solchen den Gebietscharakter verändern würde sowie weitere großflächige Einzelhandelsnutzungen nach sich ziehen könne. Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. a. Ohne Erfolg macht sie geltend, die nähere Umgebung stelle ein faktisches Mischgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO dar. aa. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung unzutreffend bestimmt haben könnte. Auf die Ausführungen der Klägerin zu der (fehlenden) trennenden Wirkung der W.-straße kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht diese Frage offen gelassen und auch die Bebauung nördlich der W.-straße in die Betrachtung mit einbezogen hat. Soweit die Klägerin auf die Berücksichtigung der Nutzungen nördlich der W.-straße eingeht und lediglich in einem Klammerzusatz diese auf die zwischen der S.-straße im Westen, der S-Bahn-Trasse im Osten und einer gedachten Linie entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke S.-straße 13, Y.-straße 4, K.-straße 20b und W.-straße 43a beschränkt, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. Sie setzt sich nicht ansatzweise mit der davon abweichenden Bestimmung der näheren Umgebung im angefochtenen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nach einem von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermin bei einer Einbeziehung auch des nördlich der W.-straße gelegenen Gebiets auf den Bereich zwischen der S.-straße im Westen und der U.-straße im Osten und einer im Norden von Ost nach West verlaufenden fiktiven Linie etwa auf Höhe des nördlichen Endes der O.-straße abgestellt. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Begründung der Klägerin für ihre abweichende Grenzziehung. Ihre erneute Rüge, der Bereich mit acht Wohngebäuden auf den Grundstücken O.-straße 1 bis 14 zähle nicht zur näheren Umgebung, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht zu erkennen, dass die vorgenannte Wohnbebauung von der näheren Umgebung auszuschließen, hingegen die gewerbliche Nutzung westlich der O.-straße mit der postalischen Bezeichnung W.-straße 39/41, 43, 43 a, 43 d und 43 e einzubeziehen sei, da beide Bereiche für sich genommen homogen strukturiert seien und sich dadurch eindeutig von der deutlich kleinteiligeren Bebauungsstruktur entlang der W.-straße abgrenzten. Der Einwand der Klägerin, die vorgenannten Wohngebäude zeichneten sich durch eine auffallende Homogenität in der Bebauungs- und Nutzungsstruktur aus, demgegenüber sei der davon westlich gelegene Bereich der W.-straße 39/41, 43, 43 a, 43 d und 43 e nicht vergleichbar einheitlich strukturiert, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht ist nicht etwa davon ausgegangen, beide Bereiche seien in gleicher Weise homogen strukturiert, sondern hat lediglich beide Bereiche als für sich genommen - im Unterschied zur deutlich kleinteiligeren Bebauungsstruktur entlang der W.-straße - homogen strukturiert angesehen und keine Anhaltspunkte für eine bei der Bestimmung der näheren Umgebung differenzierte Betrachtung gesehen. Solche werden auch mit der Zulassungsbegründung nicht vorgebracht. Ihren Vortrag, der vorgenannte gewerbliche Bereich weise - anders als die Wohngebäude - schon eine einheitliche Bebauungsstruktur nicht auf, substantiiert die Klägerin nicht näher. Auch der Behauptung der Klägerin, es sei - anders als bei den Wohngebäuden - keine homogene (gewerbliche) Nutzungsstruktur vorhanden, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung. Der bloße Hinweis, das Gebäude W.-straße 43 sei „nach im Internet verfügbaren Informationen“ in den Obergeschossen offenbar zu Wohnzwecken genehmigt worden, reicht dazu nicht aus. Unabhängig davon legt die Klägerin damit nicht dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur die vorgenannte, nicht aber die Wohnbebauung auf den Grundstücken O.-straße 1 bis 14 zur näheren Umgebung zu rechnen ist. Maßgeblich hierfür ist, ob diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 79, und vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 94. bb. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der so bestimmten näheren Umgebung handele es sich nicht um ein faktisches Mischgebiet, weil es an dem erforderlichen gleichwertigen Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen Nutzungen fehle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bereits im Bereich der W.-straße zeige sich, dass die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung dominiere, lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - die an eine gleichgewichtige Durchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe zu stellenden Anforderungen des § 6 Abs. 1 BauNVO überspannt hat. Das Verwaltungsgericht ist nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin bei dem Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der dort vorhandenen gewerblichen Nutzung, die sich überwiegend im Erdgeschoss von zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden befinde, die im Übrigen zu Wohnzwecken genutzt würden, die gewerbliche Nutzung ihrem Gewicht nach hinter die Wohnnutzung zurücktrete. Diesen auf die konkreten Verhältnisse vor Ort gestützten Ausführungen setzt die Klägerin nichts Substantielles entgegen, wenn sie lediglich allgemein einwendet, eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit gewerblichen Nutzungen überwiegend im Erdgeschoss entspreche einer typischen Mischgebietsstruktur und das Verwaltungsgericht habe zu dem Ergebnis kommen müssen, die straßennahe Bebauung im Bereich der W.-straße sei gleichgewichtig durchmischt. Ferner lässt die Klägerin außer Acht, dass die Nutzungen an der W.-straße nicht isoliert zu betrachten, sondern - wie im angefochtenen Urteil geschehen - insgesamt eine Bewertung der Nutzungsarten in der vom Verwaltungsgericht zuvor bestimmten näheren Umgebung vorzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Folgenden auf die weitläufige bzw. ausschließliche Wohnbebauung entlang der H.-straße, der D.-straße, der B.-straße und dem P.-straße sowie im südlichen Teil der A.-straße verwiesen. Dazu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die südlich der W.-straße vorhandenen gewerblichen Nutzungen nicht vollständig berücksichtigt, stellt die Klägerin das angefochtene Urteil ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die gewerblichen Nutzungen, die sich südlich bzw. südöstlich und östlich vom Vorhabengrundstück in der A.-straße befänden, vermöchten ihrem Gewicht nach nicht einmal annähernd eine Gleichrangigkeit der beiden Nutzungen zu erzeugen, lassen entgegen der Auffassung der Klägerin schon nicht darauf schließen, das Verwaltungsgericht habe den - insoweit nicht ausdrücklich erwähnten - vorhandenen Lebensmittelmarkt der Klägerin auf dem Vorhabengrundstück in seine Gesamtwürdigung nicht einbezogen. Ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt, zeigt die Klägerin überdies nicht auf, dass allein durch die Berücksichtigung des Bestandsmarkts die Wohnnutzung nicht mehr übergewichtig und das erforderliche gleichwertige Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen Nutzungen gegeben wäre. Dass das Verwaltungsgericht, anders als die Klägerin meint, die weiteren gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken W.-straße 24 und 28 bei der Bewertung berücksichtigt hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen zum Bereich der W.-straße, nach denen sich entlang dieser sowohl im nördlichen als auch im südlichen Teil gewerbliche Nutzung befinde, „überwiegend“ im Erdgeschoss von zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden mit Wohnnutzung im Übrigen. b. Auf das weitere Vorbringen der Klägerin zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Art in einem faktischen Mischgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO kommt es damit nicht mehr an. c. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in die bestehende Gemengelage füge sich das Vorhaben seiner Art nach nicht ein, greift die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht an. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).