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Beschluss

5 A 197/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.5A197.23A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist nicht dargelegt, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verweigert, indem es nicht noch weitergehende neue Umstände berücksichtigt habe, die eine Rückkehr der Klägerin nach Albanien unmöglich machen; insbesondere sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt worden, dass die Klägerin noch ein weitergehendes Medikament, nämlich das Medikament Valaciclovir 500 mg gegen einen Herpes Zoster bzw. eine Gürtelrose verschrieben bekommen habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt, zumal die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann begründet, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2023 – 5 A 1638/23.A –, juris, Rn. 5 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 19 A 1102/22.A –, juris, Rn. 7 m. w. N. aus der Rspr. u. a. des BVerfG und BVerwG. Gemessen hieran ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem das Medikament Valaciclovir betreffenden Vortrag der Klägerin ersichtlich befasst. Es hat diesbezüglich auf Seite 8 des Urteils ausgeführt, zum einen sei weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass gerade dieses Medikament zur Behandlung zwingend erforderlich sei, es unverzichtbarer Bestandteil der Grundmedikation sei und nicht durch ein anderes Medikament ersetzt oder weggelassen werden könnte, ohne dass eine wesentliche Verschlimmerung im Sinne einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin einträte. Zudem hat es auf Seite 9 des Urteils darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt dahingehend telefonisch Auskunft erteilt habe, dass die der Klägerin aktuell noch verschriebenen Medikamente nicht als zwingend notwendig anzusehen seien. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass das Medikament ausweislich der MedCoi-Auskunft in Albanien verfügbar sei. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag auf ein (neues) Attest vom 20. Januar 2023 Bezug nimmt, kann sich aus dessen Inhalt ein Gehörsverstoß schon deshalb nicht ergeben, weil das Attest zu dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorlag bzw. vorliegen konnte. Aus diesem Grund kann auch der diesbezügliche Vorwurf der unterlassenen weitergehenden Aufklärung nicht verfangen. Bei dieser Rüge, die auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zielt, handelt es sich zudem schon nicht um einen Verfahrensfehler nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 5 A 2438/21.A –, juris, Rn. 32 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2022 – 19 A 3092/21.A –, juris, Rn. 12. Überdies hat, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die etwaigen Folgen bei fehlender Behandlung rekurriert, das Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass das betreffende Medikament in Albanien verfügbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.