Beschluss
12 E 121/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.12E121.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den erneuten Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus D. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, der nochmalige Prozesskostenhilfeantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar steht der Zulässigkeit des Antrags nicht schon die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ergangene unanfechtbare Beschwerdeentscheidung des Senats vom 22. Dezember 2023 - 12 E 640/23 - entgegen, da ein Prozesskostenhilfebeschluss nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Jedoch fehlt dem Rechtsschutzsuchenden für eine Entscheidung über einen neuerlichen, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vorbringt und das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht, etwa weil er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschoben sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2023- 10 C 23.299 -, juris Rn. 12, und vom 25. Oktober 2019 - 11 C 19.1601 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 10 PA 175/10 -, juris Rn. 3; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166 Rn. 42. So liegt es hier. Entscheidungsrelevante neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte hat die Klägerin weder mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 26. Januar 2024 noch mit ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2024 oder der Begründung vom 15. Februar 2024 vorgetragen. Ihr Vorbringen zu angeblich ihr entstandenen "Schäden", aufgrund derer ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen "der Verletzung von Aufklärungspflichten und Beratungspflichten" zustehe (Schriftsatz vom 26. Januar 2024), ist nicht neu (vgl. ihren Schriftsatz vom 15. November 2023 im früheren Prozesskostenhilfeverfahren), zudem unsubstantiiert und gibt eine Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit weiterhin nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin beantragt, Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend ihren Ehemann beizuziehen, bleibt gleichermaßen vollkommen unklar, weshalb es auf den Inhalt dieser Akten hier ankommen sollte. Die vage Ankündigung, es sollten "Nachweise / Beweise benannt bzw. vorgelegt werden und ggf. Zeugen nebst ladungsfähigen Anschriften benannt werden", ist ebenfalls substanzlos. Auch in Anbetracht der wiederkehrenden Ankündigungen weiteren Vorbringens in den Schriftsätzen der Klägerin steht nicht in Frage, dass sie im Klageverfahren Gelegenheit hatte, umfassend vorzutragen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der weitere Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nach alledem der Prozessverschleppung dient und damit rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Antrag auch unbegründet ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom 22. Dezember 2023 - 12 E 640/23 - und des zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2023 - 26 K 263/20 - Bezug. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Würdigung. Nach den vorstehenden Ausführungen hatte der Senat keine Veranlassung, die von der Klägerin beantragte Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).