Beschluss
19 A 1737/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.19A1737.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der allein gerügten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen. Die Darlegung einer Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 ‑ 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 11, vom 10. November 2020 ‑ 19 A 2819/18.A -, juris, Rn. 9, vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der „Feststellung des Bundesverfassungsgerichts“ im Beschluss vom 13. September 2020 ‑ 2 BvR 2082/18 ‑ geltend, wonach „eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Falle einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt ist“. Danach hätte das Verwaltungsgericht ihm ein Abschiebungsverbot zusprechen müssen, weil es Kenntnis vom dem ihm in Italien zuerkannten subsidiären Schutz „in Bezug auf Nigeria“ gehabt habe. Mit diesem Vorbringen benennt der Kläger keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts stehen soll. Vielmehr rügt er damit lediglich einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nach den oben dargelegten Maßstäben nicht rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).