Leitsatz: Jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller weisen weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen auf. Dieser Personengruppe droht dort bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris; ferner für Schutzberechtigte OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 - 11 A 3374/20.A -, juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00. Februar 0000 in A., Syrien, geboren und syrischer Staatsangehörigkeit. Am 11. Januar 2023 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt gab er am 11. Januar 2023 an: Er habe Syrien am 10. Mai 2022 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Österreich nach Deutschland gekommen. Die Reise habe etwa 80 Tage gedauert. Deutschland habe er im Dezember 2022 erreicht. In Bulgarien habe er sich zwei Tage aufgehalten. Einer seiner Brüder lebe in Deutschland. Am 16. Januar 2023 erklärte er im Wesentlichen: Sein Aufenthalt in Bulgarien habe 22 Tage gedauert, 17 davon habe er wegen illegaler Einreise im Gefängnis verbracht. In Österreich sei er drei Tage lang gewesen. Sein Ziel sei Deutschland gewesen. Sollte er irgendwohin abgeschoben werden, werde er versuchen, nach Deutschland zurückkommen. Hier habe er einen Bruder, in Bulgarien und Österreich niemanden. In Bulgarien sei er sehr schlecht behandelt worden. Die Polizei habe Hunde auf ihn gehetzt, die ihn verletzt hätten. Syrien habe er im Oktober 2022 verlassen, in Deutschland sei er am 30. November 2022 angekommen. Seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder sowie die Großfamilie lebten in Syrien. Er habe dort die Schule bis zur 7. Klasse besucht, seinem Vater geholfen und Gemüse verkauft. Eine Eurodac-Abfrage des Bundesamts ergab Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien (Asylantrag am 28. Oktober 2022) und Österreich (Asylantrag am 24. November 2022. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 akzeptierten die bulgarischen Behörden das an sie gerichtete Wiederaufnahmegesuch. Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Am 27. Februar 2023 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2023 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 10. März 2023 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Februar 2023 angeordnet. Mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in Bulgarien bestünden systemische Mängel, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassten und für jeden einzelnen, insbesondere für vulnerable Personen, das tatsächliche Risiko begründeten, einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Für den aus Syrien stammenden Kläger sei mit der Gewährung internationalen Schutzes zu rechnen. Die Lage von Personen mit Schutzstatus sei aussichtslos. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2023 die Berufung zugelassen. Zur Berufungsbegründung verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Senats zur Situation Asylsuchender und anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er sei Anfang Dezember 2022 in Deutschland eingereist. Er sei ledig und habe keine Kinder. Weder seine Familie in Syrien noch sein Bruder in Deutschland könnten ihn finanziell unterstützen. Finanzielle Rücklagen habe er nicht. Er spreche nur Arabisch, habe keine Berufsausbildung und sei in seinem Leben noch nie erwerbstätig gewesen. In Bulgarien habe er sich einen Monat aufgehalten, 25 Tage sei er im Gefängnis gewesen. Er verfüge dort über keine Kontakte. In Bulgarien werde er sich nicht ernähren können. Als ungelernte Kraft ohne Bulgarischkenntnisse werde er keine Arbeit finden. Die Arbeitslosigkeit sei hoch, zudem drängten ukrainische Flüchtlinge auf den Arbeitsmarkt, die wegen ihrer Russischkenntnisse leichter zu integrieren seien. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist Bulgarien für das Asylverfahren des Klägers zuständig. a) Die Zuständigkeit Bulgariens folgt aus Art. 18 Abs. 1 der Dublin III-VO. Die Abnahme von Fingerabdrücken und die Stellung des Asylantrags in Bulgarien stehen aufgrund des Eurodac-Treffers vom 28. Oktober 2022 fest (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - sog. Eurodac-Verordnung). Bulgarien hat unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. c) der Dublin III-VO seine Zustimmung erteilt. b) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage dauert fort (§ 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Überstellungsfrist läuft nicht. c) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO für den Asylantrag des Klägers zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. bb) Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen ‑ jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller wie den Kläger - systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO auf (1). Auch droht dem Kläger bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die entsprechend Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO einer Überstellung entgegensteht (2). (1) Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien zurückgeführt werden, haben - wie auch das Verwaltungsgericht auf Seite 17 ff. der Urteilsgründe ausgeführt hat - Zugang zum dortigen Asylverfahren, das systemische Mängel nicht aufweist. Asylanträge werden in Bulgarien grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft. Vgl. zum Verfahren im Einzelnen: aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 31 ff. Nach Rücküberstellung auf Grundlage der Dublin III-VO wird ein Asylverfahren eingeleitet bzw. wiederaufgenommen, wenn dieses noch nicht aufgrund einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgeschlossen ist. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens ist für Personen, die aufgrund der Dublin III-VO überstellt werden, im bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz seit 2015 zwingend vorgeschrieben. Diese Konstellation bildet den Regelfall, denn verlässt ein Antragsteller Bulgarien noch während des Asylverfahrens, wird sein Antrag in der Regel nicht mehr inhaltlich geprüft. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 45 f.; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f., 12. Personen, deren Asylanträge während ihrer Abwesenheit ausnahmsweise auf Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen wurden, haben die Möglichkeit, nach Rückkehr einen Folgeantrag zu stellen. Der Folgeantrag ist nur bei Vortrag neuer Umstände zulässig. Wird der Antrag für zulässig erachtet, wird er im regulären Verfahren von der bulgarischen Asylbehörde State Agency for Refugees (SAR) geprüft. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, binnen sieben Tagen um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 59; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f., und Stand: 29. September 2023, S. 6 f., 17 f. Anhaltspunkte dafür, dass der Asylantrag des Klägers, der sich in Bulgarien lediglich wenige Wochen aufgehalten hat, ausnahmsweise bereits inhaltlich geprüft worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass für ihn von einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens auszugehen ist. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren nach Wiederaufnahme fortgeführt werden, werden - im Rahmen der Kapazitäten - in den Aufnahmezentren der SAR untergebracht. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 70; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 12, und Stand: 29. September 2023, S. 17 f. Davon ist auch für den Kläger auszugehen. Die Aufnahmezentren verfügen weiterhin über gut ausreichende Kapazitäten. Die Belegungsrate betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 %, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 2022 wieder 47 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden. Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1; aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 75. Die Länge des Aufenthalts in den Aufnahmezentren ist von Gesetzes wegen nicht begrenzt. Die Unterbringung ist für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 75. In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen. Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2; aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 76. Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren monatlich Maßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchgeführt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 77. Damit ist - auch in Anbetracht bestehender Mängel - jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 - 11 A 892/21.A -, juris, Rn. 74, m. w. N. (2) Auch nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes droht dem Kläger in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage droht, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führt. Auch durch die Corona-Pandemie haben sich die Verhältnisse in Bulgarien nicht derart verschlechtert, dass gesunden, arbeitsfähigen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 ‑ 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 - auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge - nicht derart verschlechtert, dass dem Kläger als gesundem und arbeitsfähigen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 - 11 A 892/21.A -, juris, Rn. 59, m. w. N. Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort, so dass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 - 11 A 892/21.A -, juris, Rn. 61 ff., m. w. N.; anders Raphaelswerk, BULGARIEN: Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, Stand: Oktober 2023, S. 9, wonach die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe; auch hier wird jedoch kein Fall tatsächlich eingetretener Obdachlosigkeit benannt. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, kommt es darauf für den Kläger nicht an. Einer weiteren Aufklärung dieser nicht etwa durch Fallbeispiele obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter belegten Angabe bedarf es für das vorliegende Verfahren deshalb nicht. Da der Kläger für die Dauer des Asylverfahrens Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten wird, kann sein Aufenthalt dort über die (unterstellte) Schutzgewährung hinaus verlängert werden. Dass er Bulgarien zwischenzeitlich wieder verlassen hat, ist nicht Prämisse der Prüfung seiner Situation nach unterstellter Schutzgewährung. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt weder in Folge der Corona-Pandemie, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff., noch durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 90 ff. und vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86 ff., derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Auch an dieser Einschätzung hält er unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 - 11 A 892/21.A -, juris, Rn. 80 f., m. w. N. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021; im Dezember 2023 lag sie bei 4,3 %. Vgl. statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2022, vom 27. Juni 2023, abrufbar unter: de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; statista Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im Dezember 2023, abrufbar unter:. de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich. Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 12. Juli 2023 abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten. Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Unterbringung und Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Etwa im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel hat er auch als ungelernte Kraft eine realistische Möglichkeit, Arbeit zu finden, um zumindest seine elementaren Bedürfnisse mit einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Familie zu versorgen hat. Er kann sich dem Spracherwerb sowie einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. 2. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Ziffer 3. des Bescheids) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 4. des Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.