Beschluss
15 B 1425/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0213.15B1425.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. I. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Hauptsacheklage 1 K 2731/23 mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit in der N.-Fraktion im Rat der Gemeinde X. (Antragsgegnerin) zuzulassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Fraktionsausschluss sei voraussichtlich zumindest materiell rechtswidrig. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen wichtigen Grund. Dies gelte selbst dann, wenn der Antragsgegnerin bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zustehen sollte. Die Antragsgegnerin habe den Fraktionsausschluss damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich eines privaten Bauprojekts in einer für ein Ratsmitglied unzulässigen Weise versucht habe, Nachbarinnen und Nachbarn des Vorhabengrundstücks unter Androhung von Konsequenzen unter Druck zu setzen. Die dem Antragsteller im Einzelnen zur Last gelegten Äußerungen seien aber – die Vorwürfe als wahr unterstellt – nicht geeignet, eine unwiderrufliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den übrigen Fraktionsmitgliedern zu begründen. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise gerechtfertigten Vorwegnahme der Hauptsache seien erfüllt. Der Fraktionsausschluss verstoße mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die einstweilige Anordnung erscheine im Funktionsinteresse der Gemeinde unabweisbar. II. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Fraktionsausschluss ist voraussichtlich jedenfalls materiell rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Fraktionsausschlusses zutreffend von der Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018‑ 15 A 1211/16 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N., ausgegangen. Der Einwand der Antragsgegnerin, es habe dabei die Voraussetzungen für einen wichtigen, den Fraktionsausschluss rechtfertigenden Grund verkannt, trifft nicht zu. Ob der Fraktionsmehrheit, wie die Antragsgegnerin meint, bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zukommt, vgl. offenlassend OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2018 - 15 A 1211/16 -, juris, Rn. 30, und vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -, juris, Rn. 26 ff., bedarf keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Beurteilungsspielraum zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, jedoch angenommen, dass ein wichtiger Grund nach keiner hiervon umfassten Betrachtungsweise gegeben sei. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller inakzeptable Methoden bei der Durchsetzung privater Interessen und eine Vermengung dieser Interessen mit seiner politischen Tätigkeit vorwirft, die zusammen das Ansehen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt hätten. Es hat das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten geprüft und im Einzelnen ausgeführt, dass ein wichtiger, den Fraktionsausschluss rechtfertigender Grund selbst dann nicht vorliege, wenn diese (als wahr unterstellten) Äußerungen auf eine Vermischung von privaten Interessen mit der Funktion als Ratsmitglied schließen ließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht dabei nicht den objektiven Inhalt der dem Antragsteller zur Last gelegten Äußerungen verkannt. Es liegt zwar nahe, dass die Ratsmitgliedschaft des Antragsstellers den Nachbarn seines Baugrundstücks, die er wegen seines Bauvorhabens aufgesucht hat, bekannt war. Daraus allein ergibt sich aber nicht, dass der Antragsteller sein Mandat bei diesem Besuch missbraucht hätte. Die auf einer schriftlichen Eingabe Dritter, die bei dem Besuch nicht zugegen waren, gestützte Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe in dem mit den Nachbarn geführten Gespräch eine von ihm als Ratsmitglied zu erbringende „Gegenleistung“ angeboten, indem er den Nachbarn in Aussicht gestellt habe, sich – wie es in dem Schreiben heißt – mit seinem Bruder darum zu bemühen, „dass der Antrag auf Ausweitung des Bebauungsplanes nicht zum Tragen kommen würde“, ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen jedenfalls nicht zwingend; insoweit müsste der genaue Gesprächsinhalt gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Auch die (angebliche) Äußerung des Antragstellers, gegebenenfalls „problematisches Klientel“ als Mieter des privat geplanten Mehrparteienwohnhauses auszuwählen, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Ratsmandat des Antragstellers. Zwar kann ein wichtiger Grund auch dann vorliegen, wenn ein Fraktionsmitglied durch sein Verhalten im privaten Bereich das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit nachhaltig schädigt. Die im Raum stehende Äußerung ist indes überaus vage und hat für sich gesehen nicht die Qualität, dass einer Ansehensschädigung der Fraktion durch einen Fraktionsausschluss begegnet werden müsste. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ferner gewürdigt, dass dem Antragsteller ein bisher nur einmaliges Fehlverhalten in einem privaten Konflikt ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr zur Last gelegt wird. Dass bereits in diesem einmaligen Vorfall die von der Antragsgegnerin geltend gemachte untragbare „Vorstellung von der Amtsführung“ offenbar geworden wäre, zeigt die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf. Der Einwand, der Antragsteller gehöre der Fraktion erst seit der Kommunalwahl 2020 an, führt in der Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Verhalten des Antragstellers im Vorfeld der Fraktionssitzung vom 00. Oktober 2022 ist unerheblich. Darauf, ob dieses Verhalten geeignet sein könnte, die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Nachbarn zu stützen, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat diese Schilderungen als wahr unterstellt, aber zu Recht und von der Beschwerde unwidersprochen darauf abgestellt, dass dieses Geschehen dem Fraktionsausschluss nicht zugrunde lag und der Antragsteller sich nicht dazu äußern konnte. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen einer auch beim Streit um einen Fraktionsausschluss nur ausnahmsweise in Betracht kommenden (zeitweisen) Vorwegnahme der Hauptsache liegen vor. Die beantragte Regelung ist im Interesse der Gemeinde unabweisbar, um schwere und unzumutbare Nachteile für die Organstellung des Antragstellers als Ratsmitglied abzuwenden. Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 15 B 19/18 -, juris, Rn. 40 ff., vom 20. Juli 1992 ‑ 15 B 1643/92 -, juris, Rn. 38 ff., und vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -, juris, Rn. 34 ff., ausgegangen. Der Einwand der Antragsgegnerin, beim Streit um einen Fraktionsausschluss bestehe ein Anordnungsgrund nur dann, wenn das betroffene Mitglied ohne die einstweilige Anordnung – anders als der Antragsteller – schutzlos einer bloßen Verdächtigung ausgesetzt sei, trifft nicht zu. In seinem Beschluss vom 21. November 1988 hat der Senat in einer solchen Konstellation nicht den einzigen, sondern lediglich einen möglichen Ausnahmefall gesehen, in dem eine Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gemeinde unabweisbar erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -, juris, Rn. 45; dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, juris, Rn. 51. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht das Funktionsinteresse der Gemeinde an der beantragten einstweiligen Anordnung in nicht zu beanstandender Weise mit der ganz überwiegend wahrscheinlichen Unverhältnismäßigkeit des – den Antragsteller in seiner Organstellung als Ratsmitglied erheblich beeinträchtigenden – Fraktionsausschlusses und dessen Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse im Rat bis zu den nächsten Kommunalwahlen im Herbst 2025 begründet. Mit dem weiteren Vorbringen, das Funktionsinteresse der Gemeinde streite nicht für, sondern gegen die beantragte einstweilige Anordnung, weil das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten geeignet sei, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Gemeinwohlorientierung von Kommunalpolitikern zu erschüttern, und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der größten Ratsfraktion unmöglich mache, stellt die Antragsgegnerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Einschätzung gegenüber. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden Halbierung des angesetzten Betrags ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).