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Beschluss

1 A 364/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0208.1A364.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund eines von dem Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 28. Februar 2023 einen Gehörsverstoß nicht auf. Das gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die aktuelle Situation in Angola verkannt und aktuelle – in der Zulassungsbegründung umfangreich zitierte – Medienberichte über die dort andauernde Krise nicht berücksichtigt. Hätte das Gericht ihm dezidiertere Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den beruflichen Aussichten in Angola gestellt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass er sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nicht sichern könne. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass er noch nie in Angola gelebt habe, seit ca. 14 Jahren in Europa wohne und er die notwendigen Kenntnisse der portugiesischen Sprache nicht vorweisen könne. Hätte das Gericht eine umfassende Sachverhaltsaufklärung betrieben und hätte es die aktuelle Situation in Angola unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation ausreichend ermittelt und gewürdigt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Mit seinem gesamten Zulassungsvorbringen macht der Kläger in der Sache (ausdrücklich) allein geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (dazu a)) und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt (dazu b)). a) Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aber nicht gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Dies legt der Kläger in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger in der Sache alleine gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Hiermit kann der Kläger aber keine Gehörsverletzung begründen. Bei (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht erkennbar, soweit das Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sich der Kläger (ebenfalls) gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Klageverfahren wendet. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und etwaigen von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) ebenfalls nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).