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Beschluss

6 B 1209/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.6B1209.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Verletzung insbesondere der Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht durch eine Vielzahl von islamkritisch und fremdenfeindlich geprägter bzw. die Bundes- und Landespolitik in polemischer, agitatorischer und aufhetzender Weise kritisierender Veröffentlichungen auf Onlineplattformen wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Verletzung insbesondere der Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht durch eine Vielzahl von islamkritisch und fremdenfeindlich geprägter bzw. die Bundes- und Landespolitik in polemischer, agitatorischer und aufhetzender Weise kritisierender Veröffentlichungen auf Onlineplattformen wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 29.6.2023 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage im Hauptsacheverfahren werde aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung nicht an rechtlichen Fehlern leide, die zu ihrer Aufhebung führten. I. Die Beschwerde weckt zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Verbotsverfügung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung zwischenzeitlich nachgeholt worden. Der Antragsgegner habe sich ausweislich seiner Antragserwiderung vom 9.10.2023 im Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens veranlasst gesehen, sich mit den Einwendungen des Antragstellers auseinanderzusetzen, diese überprüft und erläutert, warum er unter deren Berücksichtigung weiterhin von der Notwendigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ausgehe und hieran festhalte. Dem tritt die Beschwerde, die den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellt, ohne Erfolg entgegen. Sie macht geltend, der Antragsgegner habe sich nicht mit den Einwendungen und Ausführungen des Antragstellers auseinandergesetzt, sondern in dem betreffenden Schriftsatz wahrheitswidrigen Vortrag bezüglich der Kollegen des Antragstellers wieder relativiert und erneut Zitate aus dem Kontext gezogen sowie allgemeine Ausführungen zur Rechtslage gemacht. Damit dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit der Antragsgegner sein Vorbringen zu Stellungnahmen von Kollegen dem Antragsteller gegenüber korrigiert hat, belegt dies offensichtlich eine Auseinandersetzung mit den in der Antragsbegründung erhobenen Einwänden. Tatsächlich ist der Antragsgegner auf das Vorbringen des Antragstellers zum Kenntnisstand des Kollegiums und dessen Reaktion auf die Veröffentlichungen insofern eingegangen, als er lediglich an seinem Vorbringen festgehalten hat, einige Lehrkräfte und letztlich auch die Schulleitung hätten Kenntnis von den Publikationen erlangt. Das stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er bestreitet lediglich, von den Kollegen H., O. und S. auf seine Veröffentlichungen angesprochen worden zu sein und hat insoweit Erklärungen der beiden erstgenannten Kollegen vorgelegt. Dass ihnen die Beiträge des Antragstellers bekannt gewesen sind, haben diese beiden Kollegen mit ihren Erklärungen im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Soweit schließlich der Antragsgegner - so die Auffassung des Antragstellers - nicht hinreichend den Kontext der angeführten Zitate berücksichtigt haben sollte, würde dies - selbst wenn dem zu folgen wäre - nicht eine unterbliebene Auseinandersetzung mit den im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden belegen. Der Umstand, dass der Antragsgegner sich den Einwendungen des Antragstellers nicht angeschlossen hat, stellt die Nachholung der Anhörung nicht in Frage. II. Die Einwände des Antragstellers gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen zwingender Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG greifen nicht durch. 1. Das gilt zunächst, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Sinn und Zweck des § 39 BeamtStG verkannt, indem es völlig unbeachtet gelassen habe, dass der Antragsgegner, obwohl er bereits am 31.1.2022 von den Artikeln des Antragstellers Kenntnis erlangt habe, erst eineinhalb Jahre später das streitgegenständliche Verbot ausgesprochen habe; das Recht, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, sei damit verwirkt. Dem ist nicht zu folgen. Im Streitfall ist nachzuvollziehen, dass der Dienstherr nicht bereits im Winter/Frühjahr 2022, sondern erst am 29.6.2023 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hat. Zum einen bestand bis zum Sommer 2023 kein Bedürfnis für eine solche Maßnahme. Denn der Antragsteller war ab dem 10.1.2022 langfristig und ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und er hatte bereits am 26.1.2022 einen Antrag auf Beurlaubung ab dem 1.8.2022 bis zum 31.1.2024 gestellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner nicht veranlasst gesehen hat, dem Antragsteller, der wegen anhaltender Dienstunfähigkeit bzw. Beurlaubung ohnehin keinen Dienst verrichtete, das Führen der Dienstgeschäfte zu verbieten. Dies stellte sich ab dem 29.6.2023, als die Beurlaubung des Antragstellers mit sofortiger Wirkung - vorzeitig - beendet und er ab dem 4.7.2023 grundsätzlich zur Dienstleistung mit voller Stundenzahl verpflichtet war, anders dar. Hinzu tritt im Streitfall der erhebliche Umfang der Veröffentlichungen des Antragstellers - die vom Antragsgegner schließlich ausgewerteten Unterlagen umfassen deutlich mehr als 1.500 Seiten - sowie die Tatsache, dass es sich - ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters vom 9.2.2022 - ausschließlich um private Meinungsäußerungen des Antragstellers außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit handelte. Vor diesem Hintergrund bestand das Bedürfnis, den unübersichtlichen Sachverhalt und dessen dienstrechtliche Würdigung unter Berücksichtigung des Rechts des Antragstellers auf freie Meinungsäußerung einer (Vorab-)Aufklärung zu unterziehen. Anders als der Antragsteller annimmt, stand einem solchen Vorgehen auch nicht von vorneherein die Verpflichtung des Dienstherrn aus § 17 Abs. 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen. Der Dienstherr kann vielmehr auch zunächst Verwaltungsermittlungen durchführen, denn ein Disziplinarverfahren darf wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 21. Dieser Umstand ist auch im Rahmen der Entscheidung über den Erlass eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich insoweit um eine vorläufige Eilmaßnahme, zu der der Dienstvorgesetzte nicht erst greifen darf, wenn der Sachverhalt mit der im Hauptsacheverfahren erforderlichen Sicherheit geklärt ist, vage Verdachtsmomente rechtfertigen aber nicht den Schluss auf zwingende dienstliche Gründe. Vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Dezember 2020, § 39 BeamtStG, Rn. 16. Unabhängig von der Frage, ob die Befugnis, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, überhaupt verwirkt werden kann, verhilft der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass sich der Antragsgegner bis Ende Juni 2023 noch keinen abschließenden Eindruck von einer disziplinaren Relevanz der Veröffentlichungen des Antragstellers gebildet hatte. Das ist mit Rücksicht auf den beträchtlichen Aufwand, der mit der Auswertung von über 1.500 Seiten einschlägiger Veröffentlichungen des Antragstellers verbunden war, nicht zu beanstanden. Darüber hinaus zeichnete sich erst im Februar 2023 ab, dass der - weiterhin beurlaubte - Antragsteller gesundheitlich in der Lage sein würde, in absehbarer Zeit seinen Dienst wiederaufzunehmen. So hatte er - ohne Hinderungsgründe zu nennen - zwei bereits im Juni bzw. Juli 2022 anberaumte Termine zu einer amtsärztlichen Untersuchung betreffend seine Dienstfähigkeit nicht wahrgenommen, im November 2022 wurde er zur beabsichtigten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angehört und erst laut eines Attests vom 12.1.2023 war er ab diesem Zeitpunkt wieder dienstfähig, was eine amtsärztliche Untersuchung am 6.2.2023 bestätigte. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich, dass ihm gegenüber Maßnahmen nach § 21 Abs. 5 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.6.2012, ABl. NRW. S. 384) ‑ ADO - unterblieben seien. Diese Norm betrifft jedoch lediglich das dienstliche Verhalten von Lehrkräften. Auf dienstliches Fehlverhalten, zu dessen Änderung nach § 21 Abs. 5 ADO ggfs. aufzufordern gewesen wäre, ist die streitgegenständliche Verbotsverfügung jedoch nicht gestützt. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist vielmehr der Verdacht, dass der Antragsteller mit den Aussagen in den aufgeführten Artikeln, die er zwischen Oktober 2010 und Juli 2022 online auf den Plattformen D. , F. veröffentlicht hat, gegen das Mäßigungsgebot, die Neutralitätspflicht und die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Insoweit handelt es sich um ein außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers. 2. Mit seiner Beschwerde greift der Antragsteller ferner ohne Erfolg die Würdigung seiner Veröffentlichungen als Dienstpflichtverletzungen an. a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst den auf Seite 8 und 9 seines Beschlusses wiedergegebenen Zitaten ein islamfeindliches, rassistisches und intolerantes Gedankengut entnommen, dessen öffentliche Verbreitung einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG darstelle. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Die zitierten Textpassagen stammen entgegen dem Beschwerdevorbringen sämtlich vom Antragsteller. Nicht nachzuvollziehen ist seine Behauptung, es sei "längst bekannt", dass die Zitate auf den Seiten 8 unten und 9 oben des angefochtenen Beschlusses nicht von ihm selbst stammten, sondern einem Leser-Kommentar entsprängen. Hierzu bleibt schon jede Erläuterung aus, so dass bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt werden. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung bestehen auch sonst nicht. Der am 10.3.2020 unter www.000.de erschienene Beitrag mit dem Titel " „Zitat wurde entfernt“ " weist zunächst in der Kopfzeile den Antragsteller als Autor aus. Die dritte Seite des Beitrags, in deren Mitte sich der vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 im vorletzten Absatz zitierte Text befindet (Bl. 1162 Verwaltungsvorgang - VV-), schließt mit dem Namen des Antragstellers unter Angabe des Datums 8.3.2020. Auf Blatt 1163 des Verwaltungsvorgangs ist unmittelbar anschließend ein mit "Nachtrag:" überschriebener Text abgedruckt, in dessen zweitem und letztem Absatz sich die im angefochtenen Beschlusses auf Seite 8 unten und 9 oben angeführten Textpassagen befinden. Hinweise auf einen anderen Urheber als den Antragsteller sind diesem Nachtrag nicht zu entnehmen. Anders als bei anderen Beiträgen, bei denen Kommentare von Lesern abgedruckt sind, fehlt es hier an einem entsprechenden Zusatz, der auf einen anderen Autor als den Antragsteller hinweisen würde. Dafür, dass auch dieser Text vom Antragsteller selbst stammt, spricht ferner die Überschrift "Nachtrag:" Dabei handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um eine Ergänzung des zuvor Mitgeteilten durch denselben Sprecher oder Verfasser. Fehl geht ferner das Argument des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht angeführten Textpassagen bezögen sich "durchweg auf Tatsachen - auf ganz konkrete Vorfälle also, einschließlich der im öffentlichen Diskurs anerkannten Meinungen und Haltungen hierzu, die der Antragsteller nur durch eigene ergänzt [habe], die ihrerseits vollständig vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt [seien]". Die Behauptung ist abwegig, die auf Seite 8 und 9 des Beschlusses wiedergegebenen Passagen erschöpften sich in der Angabe von Tatsachen im Sinne konkreter Vorfälle, weshalb sich - so wohl die Argumentation des Antragstellers - deren Wiedergabe kein islamfeindliches, rassistisches und intolerantes Gedankengut entnehmen ließe. Selbst soweit die Bewertungen an konkrete Vorgänge anknüpfen mögen, so handelt es sich doch wegen der durchweg tendenziösen und bewertenden Art der Darstellung nicht um eine sachliche Wiedergabe von Tatsachen; im Vordergrund steht vielmehr unzweifelhaft deren subjektive Bewertung und Einordnung durch den Antragsteller. Unabhängig davon sind die zitierten Veröffentlichungen zwar als Meinungsäußerungen i. S. v. Art. 5 Abs. 1 GG zu qualifizieren, das hat jedoch nicht zur Folge, dass dieses Verhalten nicht den Tatbestand einer Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht nach dem BeamtStG erfüllen könnte. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sind. Hier sind dies die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamtenrechts zur Treuepflicht des Beamten, - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - die die Erhaltung eines intakten Beamtentums gewährleisten. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist bei Beamten nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar ist mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis. BVerwG, Urteil vom 31.8.2017 - 2 A 6.15 -, ZBR 2018, 124 = juris Rn. 41 m. w. N. Die in §§ 33 ff. BeamtStG statuierten Verhaltenspflichten müssen allerdings im konkreten Fall so bestimmt werden, dass die darin begründeten Schranken des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen sind. Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dies bedeutet im Einzelnen, dass das Berufsbeamtentum, gegründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6.6.1988 - 2 BvR 111/88 -, NJW 1989, 93 = juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 31.8.2017 - 2 A 6.15 -, ZBR 2018, 124 = juris Rn. 42 f. Dies zugrunde gelegt, stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Antragsteller habe mit den auf Seite 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses zitierten Passagen aus seinen Veröffentlichungen gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Danach muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Ein außerdienstliches Verhalten verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris Rn. 22. Bei den Äußerungen handelt es sich unstreitig um öffentlich zugängliche private Stellungnahmen des Antragstellers zu allgemeinpolitischen Fragen. Dass er selbst diese Äußerungen getätigt hat, ist den Veröffentlichungen eindeutig zu entnehmen. Der Antragsteller hat sämtliche Beiträge unter seinem bürgerlichen Namen veröffentlicht. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Äußerungen sind auch geeignet, das öffentliche Vertrauen in eine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung des Antragstellers als Lehrer im nordrhein-westfälischen Schuldienst zu beschädigen. Das gilt nicht nur in Bezug auf die Schüler- und Elternschaft an der Gesamtschule T., denen der Antragsteller namentlich bekannt ist, sondern auch für die übrige Leserschaft des Antragstellers. Denn den Angaben zu seiner Person auf der Homepage des Magazins Tabularasa ist seine berufliche Tätigkeit als Lehrer an einer nordrhein-westfälischen Gesamtschule zu entnehmen. So ist er noch am 24.10.2023 mit den zu diesem Zeitpunkt vom Verwaltungsgericht recherchierten Angaben zu seiner Person, darunter seine Tätigkeit als Lehrer an der Gesamtschule T. in der Sekundarstufe I, als Autor dieses Magazins auf dessen Homepage zu finden gewesen. Darüber hinaus hat er mehrfach in seinen Beiträgen auf seine Erfahrungen als Lehrer Bezug genommen, wie sich aus den auf Seite 11 des erstinstanzlichen Beschlusses zitierten Passagen ergibt. Die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Äußerungen, die der Antragsteller online veröffentlicht und auf diese Weise über viele Jahre einem unbegrenzten Leserkreis zugänglich gemacht hat, stehen ferner nicht im Einklang mit dem Verhalten, das von einem Lehrer im nordrhein-westfälischen Schuldienst - auch außerdienstlich - erwartet wird. Lehrkräfte müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können, bei diesen, deren Erziehungsberechtigten und in der Öffentlichkeit das notwendige Maß an Ansehen, Autorität sowie Vertrauen in ihre korrekte Amtsführung besitzen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss u. a. in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Ein Verhalten, das durchgreifende Zweifel daran weckt, dass ein Lehrer diesem Bildungsauftrag gerecht wird und sich bei der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben insbesondere an Sachrichtigkeit, Objektivität, Gerechtigkeit, Toleranz und dem Allgemeinwohl orientiert, kann damit, auch wenn es außerdienstlich erfolgt und darüber hinaus als Meinungsäußerung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Solche Zweifel wecken die zitierten Passagen aus den Veröffentlichungen des Antragstellers, weil sie von einer islam- und fremdenfeindlichen Sichtweise geprägt sind, die sich gerade auch auf junge Menschen mit türkischen oder arabischen Wurzeln im weiteren Sinne bezieht und eine intolerante Grundhaltung des Antragstellers offenbart. Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, es gehe in den Texten allenfalls um das Thema "Gewalt im Namen der Religion bzw. der Weltanschauung". Das belege auch eine Publikation des Berliner Senats zur politischen Bildung betreffend Islam und Schule. Die Senatsverwaltung problematisiere ebenfalls die Thematik. "Tatsachen zu besprechen - unabhängig von den Stilmitteln der Sprache und den Schlussfolgerungen, zu denen man gelangt", sei weder intolerant noch rassistisch noch islamfeindlich. Dieser Einwand führt zunächst insofern nicht weiter, als der Antragsteller lediglich pauschal auf die 24 Seiten umfassenden Empfehlungen des Berliner Senats Bezug nimmt. Fehl geht darüber hinaus seine Einschätzung, es komme bei der Würdigung seiner Äußerungen weder auf die sprachliche Darstellung noch auf die Schlussfolgerungen an. Gerade die wiederholt herabwürdigenden Formulierungen unter Verwendung einer diskriminierenden Sprache belegen eine Voreingenommenheit des Urhebers der Texte, die darüber hinaus Vorurteilsstrukturen gegenüber Personen bestimmter Nationalitäten oder Ethnien offenlegen, die typisiert und stigmatisiert werden. Dass sich der Antragsteller gegen die Behauptung verwahrt, rassistisch eingestellt zu sein, ist vor diesem Hintergrund ebenso belanglos wie die Stellungnahmen von Kollegen. Diese mögen für ein beanstandungsfreies innerdienstliches Verhalten des Antragstellers sprechen; innerdienstliches Fehlverhalten wird ihm indessen auch nicht vorgeworfen. b) Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer Verletzung der Mäßigungspflicht insbesondere durch die Äußerungen im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie tritt der Antragsteller ebenfalls ohne Erfolg entgegen. Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Soweit politische Anliegen, für die sich der Beamte einsetzt, keinen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben haben und durch das Engagement die Pflicht zur Verfassungstreue nicht in Frage steht, darf sich der Beamte mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift usw. zu jedem Thema äußern. Vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Juli 2023, § 39 BeamtStG, Rn. 16. Dem so bestimmten Mäßigungsgebot ist der Antragsteller mit seinen Äußerungen zu staatlichen Maßnahmen während der Pandemie nicht gerecht geworden. Vielmehr lässt seine Kritik die Sachlichkeit und Distanz vermissen, die grundsätzlich auch bei Äußerungen ohne unmittelbaren Dienstbezug geboten sind. Die Artikel kritisieren die gesundheitspolitischen Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene in gehässiger, polemischer, agitatorischer und aufhetzender Weise. Das liegt im Hinblick auf die wiederholten Vergleiche betreffend die Impfung gegen das Corona-Virus mit der Rassenideologie und den Verbrechen der Nationalsozialisten auf der Hand. Dabei erscheint in Bezug auf die auf Seite 12 f. des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers zu behördlichen Maßnahmen und Empfehlungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zusätzlich problematisch, dass insoweit durchaus ein Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben bestand. Dazu gehören bei Vorliegen einer von staatlicher Seite festgestellten pandemischen Lage die Aufklärung der Schüler zu konkreten Fragen der Gesundheitsvorsorge ebenso wie die Gewährleistung von Lern- und Lehrbedingungen, die einer Ansteckung und damit einer Gefährdung der Gesundheit der Schüler im Einklang mit den kommunalen, landes- und bundesrechtlichen Vorgaben entgegenwirkt. Diese dienstlichen Aufgaben kann ein Lehrer aber nicht mit der erforderlichen Autorität und Überzeugungskraft erfüllen, wenn er diese Vorgaben zugleich in mehreren von ihm unter seinem bürgerlichen Namen veröffentlichten Artikeln in der gegebenen unsachlichen Weise kritisiert. c) Das Beschwerdevorbringen ist schließlich nicht geeignet, die Bedenken zu entkräften, die sich aus den vorgenannten Veröffentlichungen im Hinblick auf die Verfassungstreue des Antragstellers ergeben. Er macht zwar geltend, sich in seinen Artikeln immer wieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen, zumal seine Kritik an einzelnen Maßnahmen während der Corona Zeit vor allem seine Besorgnis um die Einhaltung der vom Staat garantierten Grundrechte zeige. Davon kann aber bei einer polemischen Kritik, die ihren Ausdruck unter anderem in der Bewertung findet, dass "Demokratie und Freiheit bereits abgeschafft worden sind " (Hervorhebung bereits im Original), Artikel vom 28.4.2021, Brave New World - Big Pharma is watching you, S. 10; Verwaltungsvorgänge Bl. 1316; veröffentlicht unter www.tabularasamagazin.de; mittlerweile dort nicht mehr abrufbar, keine Rede sein. Diese Annahme liegt auch dem über mehrere Artikel wiederkehrenden Vergleich der Bundesrepublik unter Kanzlerin Merkel, die er überwiegend despektierlich als "Mutti" bezeichnet, mit dem Dritten Reich bzw. der DDR zugrunde. Seine Ausführungen gipfeln in der wiederholten Gleichsetzung der Impfkampagne der Bundesregierung mit den nationalsozialistischen Verbrechen im Rahmen des Holocaust und der Euthanasiemorde. Dabei bedient er sich drastischer Formulierungen wie etwa des Begriffs "Abspritzen" im Zusammenhang mit der Impfung. Artikel vom 28.4.2021, Brave New World - Big Pharma ist watching you, S. 6 f.; Verwaltungsvorgänge Bl. 1291, 1312 f.; veröffentlicht unter www.tabularasamagazin.de; mittlerweile dort nicht mehr abrufbar. Mit "Abspritzen" ist bei einem vom Duden als "veraltend" bezeichneten Gebrauch das Töten durch eine Injektion gemeint. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/abspritzen. Für die festgestellten Dienstpflichtverletzungen ist schließlich nicht von Bedeutung, ob der Antragsteller durch Kollegen auf seine Artikel angesprochen worden ist. Dass aus der vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren korrigierten Aussage dazu, drei Kollegen hätten mit dem Antragsteller hierüber gesprochen, zu folgern wäre, auch das übrige Vorbringen des Antragsgegners entspräche nicht den Tatsachen, ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf eine nicht weiter belegte Behauptung. III. Die Beschwerde macht schließlich nicht erkennbar, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers kam insbesondere keine andere Maßnahme als das angegriffene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Betracht, um der ernsthaft zu besorgenden erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebs durch eine Diensttätigkeit des Antragstellers entgegenzuwirken. In Bezug auf die von ihm angeführten alternativen Einsatzmöglichkeiten bei der Bezirksregierung B. einerseits oder als Unterstützung der Schulleitung bzw. des Kollegiums an der Gesamtschule T. andererseits ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass insoweit überhaupt Bedarf bestand und Stellen vorhanden gewesen wären. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob eine bloße Unterstützungsarbeit für andere Lehrkräfte unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit einer solchen Tätigkeit ein geeignetes Mittel dargestellt hätte und inwieweit eine Tätigkeit bei der Bezirksregierung B., die mindestens mit einer Abordnung verbunden gewesen wäre, tatsächlich als milderes Mittel anzusehen gewesen wäre. Eine Unterstützung der von ihm vertretenen Fächern Sport und "GL" (Gesellschaftslehre) etwa durch das Korrigieren von Aufsichtsarbeiten und Tests durfte der Antragsgegner ebenfalls ermessensfehlerfrei außer Betracht lassen. Den Angaben des Schulministeriums zufolge leisten die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre einen gemeinsamen Beitrag zur Entwicklung von Kompetenzen, die das Verstehen der Wirklichkeit sowie ihrer gesellschaftlich wirksamen Strukturen und Prozesse ermöglichen und die Mitwirkung in demokratisch verfassten Gemeinwesen unterstützen sollen. Dabei sollen die Fächer u. a. im Rahmen der Kompetenzentwicklung zur Sensibilisierung für unterschiedliche Geschlechterperspektiven, zur Werteerziehung, zum Aufbau sozialer Verantwortung, zur Gestaltung einer demokratischen Gesellschaft, zur nachhaltigen Entwicklung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur kulturellen Mitgestaltung, zum interkulturellen Verständnis sowie zur Vorbereitung auf Beruf und Arbeitswelt beitragen. Vgl. https://www.schulministerium.nrw/gesellschaftslehre . Dass der Antragsgegner einen Einsatz des Antragstellers in diesem Bereich, in dem - anders als im Sportunterricht - typischerweise Aufsichtsarbeiten und Tests angefertigt werden, nicht in Betracht gezogen hat, ist im Hinblick auf die vom Antragsteller scharf formulierten Zweifel an der Funktionalität der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die deutlich zu erkennenden Vorbehalte gegen eine interkulturelle Zusammensetzung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland sowie gegenüber dem Islam ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Tatsache schließlich, dass erst anderthalb Jahre, nachdem der Antragsgegner von den zahlreichen Veröffentlichungen des Antragstellers Kenntnis erlangt hat, das angefochtene Verbot ausgesprochen worden ist, rechtfertigte ebenfalls nicht eine mildere Maßnahme. Wie oben ausgeführt, hat der Antragsteller unmittelbar im Anschluss an das Bekanntwerden seiner Aktivitäten auf verschiedenen Plattformen im Internet im Januar 2022 für über ein Jahr keinen Dienst geleistet, weil er zunächst langfristig erkrankt und ab August 2022 für ursprünglich anderthalb Jahre beurlaubt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).