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Beschluss

6 A 2039/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6A2039.21.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer antragsgemäß in den Ruhestand versetzten Lehrerin, die mit ihrer Klage die nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand kommt eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes grundsätzlich nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer antragsgemäß in den Ruhestand versetzten Lehrerin, die mit ihrer Klage die nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt. Nach dem Eintritt in den Ruhestand kommt eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes grundsätzlich nicht in Betracht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Klägerin, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheids vom 20.1.2020 anstatt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, als unbegründet abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze dem wirksam gestellten (Hilfs-)Antrag der Klägerin entspreche und sie schon deshalb nicht in ihren Rechten verletze. Der in den Schreiben der Klägerin vom 4., 12., und 19.12.2019 zum Ausdruck kommende Antrag sei dahingehend zu verstehen, dass sie zwar vorrangig eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 LBG NRW und damit die Vermeidung eines höheren Versorgungsabschlags begehrt habe. Durch den gleichzeitig hilfsweise gestellten Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW und die Benennung eines konkreten Zeitpunkts für die Zurruhesetzung (zum 31.1.2020) habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie eine Entscheidung über ihren Hauptantrag nicht etwa zunächst habe abwarten und sich im Zweifel - unter Fortsetzung des aktiven Dienstes - gegen eine etwaige Ablehnung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Wehr habe setzen wollen, sondern dass es ihr Ziel gewesen sei, in jedem Fall - d. h. auch unter Inkaufnahme eines höheren Versorgungsabschlags - eine "pünktliche" Zurruhesetzung zum Ablauf des 31.1.2020 zu erreichen und dabei lediglich sicherzustellen, dass behördlicherseits zunächst geprüft werde, ob die Voraussetzungen für eine "abschlagsfreie" Zurruhesetzung vorlägen. Eine solche Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung habe die Klägerin auch auf ihren Hilfsantrag in den Ruhestand wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze versetzen dürfen, weil der Antrag wegen des Eintritts der von der Klägerin formulierten Bedingung (Ausbleiben der Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit bzw. negative Bescheidung ihres Hauptantrags) wirksam gestellt gewesen sei. Nach dem Eintritt der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31.1.2020 scheide eine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes aus. Dies folge zum einen aus dem Umstand, dass die Klägerin die Zurruhesetzung wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze selbst beantragt habe und es eines (nachträglichen) Schutzes des Beamten gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen nicht bedürfe. Zum anderen stehe einer Änderung des Zurruhesetzungsgrundes § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW entgegen. Nach dieser Bestimmung könne die Versetzung in den Ruhestand nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Als statusverändernder Verwaltungsakt sei die Zurruhesetzungsverfügung nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die Regelungen der §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW fänden keine Anwendung. Der mit dem Ruhestandsbeginn eintretende "Statusschutz" erstrecke sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung. Dieser stelle einen unselbständigen und gleichzeitig notwendigen Bestandteil der Zurruhesetzungsverfügung dar und nehme an ihrer Regelungswirkung teil. Die gegen den Bescheid vom 21.1.2020 erhobene isolierte Anfechtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Aufhebung der mit diesem Bescheid erfolgten Ablehnung des Antrags auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit vermöge angesichts des Umstands, dass eine Änderung der antragsgemäß erfolgten Zurruhesetzung wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze durch Bescheid vom 20.1.2020 nach dem Beginn des Ruhestands nicht mehr möglich sei, nichts zum Erreichen des Rechtsschutzziels der Klägerin beizutragen. Diesen im Einzelnen weiter begründeten Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zurruhesetzung wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze verletze sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, weil diese Maßnahme ihrem Hilfsantrag entsprochen habe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie einen Hauptantrag auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gestellt habe und dieser Antrag durch das beklagte Land mit Bescheid vom 21.1.2020 abgelehnt worden sei. Dieser Bescheid sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er sei rechtswidrig, verletze sie in ihren Rechten und sei aus diesem Grunde aufzuheben; ihrem Hauptantrag sei stattzugeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, es sei ihr Ziel gewesen, in jedem Fall eine pünktliche Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.1.2020 zu erreichen und dabei lediglich sicherzustellen, dass behördlicherseits zunächst geprüft werde, ob die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Zurruhesetzung vorliegen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch das beklagte Land habe eine derartige Auslegung nicht vorgenommen, sondern vielmehr zunächst über ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abschlägig entschieden und sie erst im Anschluss daran aufgrund ihres Hilfsantrags in den Ruhestand versetzt. Diese Entscheidungen zeigten, dass das beklagte Land ihre Anträge richtig verstanden habe. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt, weil es an dem Kern der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Die Klägerin übersieht, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht auf den Bescheid vom 21.1.2020 (betreffend die Ablehnung ihres Hauptantrags auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit) beziehen, sondern auf ihr Begehren, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20.1.2020 zu verpflichten, sie wegen Dienstunfähigkeit - und nicht wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze - in den Ruhestand zu versetzen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das beklagte Land über den Hilfsantrag der Klägerin entscheiden durfte, nachdem es ihren Hauptantrag auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geprüft hat und ihre Dienstunfähigkeit nicht festzustellen vermocht, jedenfalls aber nachdem es aus diesem Grund ihren Hauptantrag abgelehnt hatte, wird durch die Ausführungen der Klägerin nicht in Frage gestellt, sondern gerade bestätigt. Gleiches gilt für die Feststellung des Gerichts, dass die mit Bescheid vom 20.1.2020 verfügte Zurruhesetzung wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze ihrem Hilfsantrag entsprochen habe. Schlicht unverständlich ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Klägerin, sie habe "auch keinen Antrag unter einer aufschiebenden Bedingung gestellt", sondern "vielmehr einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag formuliert". 2. Erfolglos wendet sich die Klägerin zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Änderung des Zurruhesetzungsgrundes scheide nach ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.1.2020 aus. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe die Zurruhesetzung wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze selbst beantragt; eines (nachträglichen) Schutzes des Beamten gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen bedürfe es nicht. Darüber hinaus stehe einer Änderung des Zurruhesetzungsgrundes die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW entgegen. Als statusverändernder Verwaltungsakt sei die Zurruhesetzungsverfügung nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die Regelungen der §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW fänden keine Anwendung. Dieser mit dem Ruhestandsbeginn eintretende "Statusschutz" erstrecke sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung. Er stelle einen unselbständigen und gleichzeitig notwendigen Bestandteil der Zurruhesetzungsverfügung dar und nehme an ihrer Regelungswirkung teil. Die erstgenannte - selbständig tragende - Begründung zieht die Klägerin schon deshalb nicht durchgreifend in Zweifel, weil sie - wie vorstehend ausgeführt - mit ihrem Zulassungsvorbringen gerade bestätigt, dass das beklagte Land zu Recht über ihren Hilfsantrag auf Zurruhesetzung aus Altersgründen entschieden hat, nachdem es ihrem Hauptantrag nicht entsprochen hatte, und sie auch nicht in Frage stellt, dass die hilfsweise "pünktliche" Zurruhesetzung zum Ablauf des 31.1.2020 ihrem Willen entsprach. Dass und aus welchen Gründen ihr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gleichwohl Rechtsschutz gegen ihren eigenen erklärten Willen gewährt werden müsste, zeigt die Klägerin nicht auf. Einer vertieften Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht gegebene weitere Begründung, § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW stehe einer nachträglichen Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung entgegen, was auch eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes ausschließe, bedarf es daher nicht. Angemerkt sei insoweit lediglich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats steht, in der bereits geklärt ist, dass die Nichtabänderbarkeit der Zurruhesetzungsverfügung im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung, der Rechtsklarheit sowie des Vertrauensschutzes auch den Grund für die Zurruhesetzung als unselbständigen Teil der Zurruhesetzungsverfügung erfasst, weil andernfalls auch eine nachträgliche Änderung des Grundes zulasten des Beamten möglich wäre. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits, wie sie der Klägerin vorschwebt, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.4.2014 - 2 C 65.11 -, IÖD 2014, 160 = juris LS und Rn. 25 ff., sowie vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 = juris LS Nr. 3 und Rn. 13; siehe auch von der Weiden, Keine nachträgliche Auswechselung des Grundes bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, Anmerkung zu BVerwG - 2 C 65.11 -, jurisPR-BVerwG 16/2014 Anm. 5; OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2018 - 6 A 1520/16 -, juris Rn. 4 ff. sowie Beschluss vom 11.2.2016 - 6 A 2449/14 -, juris Rn. 9 ff. 3. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin und der daraus folgenden Unzulässigkeit der gegen den Bescheid vom 21.1.2020 gerichteten Anfechtungsklage ausgegangen ist. Die Behauptung der Klägerin, ihr werde auf diese Weise effektiver Rechtsschutz verwehrt, weil ihr die angeordnete Aufnahme des Dienstes gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, eine nachträgliche Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 21.1.2020 aber verweigert werde, trifft ersichtlich nicht zu. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegen die aus ihrer Sicht unberechtigte Aufforderung zur Wiederaufnahme des Dienstes einstweiligen Rechtsschutz hätte beantragen können. An der Effektivität dieses Rechtsschutzes besteht auch unter Berücksichtigung des Einwands der Klägerin, bis zu dem Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte sie Dienst verrichten müssen, was ihr jedoch krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, kein durchgreifender Zweifel. Denn auch insoweit besteht angesichts der anerkannten Möglichkeit der Gerichte, einen sogenannten "Hängebeschluss" zu erlassen, keine Rechtsschutzlücke. Eines solchen Beschlusses bedarf es in der Regel jedoch nicht, weil die auf Antragsgegnerseite beteiligten Behörden üblicherweise auf gerichtliche Anfrage eine sogenannte "Stillhaltezusage" abgeben, in einem Fall wie dem vorliegenden also etwa erklären würden, an das Fernbleiben vom Dienst bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren keine negativen Konsequenzen zu knüpfen. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in der Form eines Gehörsverstoßes zuzulassen. Eine Überraschungsentscheidung, mit der der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde, liegt nicht vor. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18. Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin hatte - anders als sie meint ‑ hinreichend Gelegenheit, sich zu der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, sie habe die Zurruhesetzung wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze selbst hilfsweise beantragt und der Antrag sei auch wirksam gestellt gewesen, zu äußern. Denn das Verwaltungsgericht hatte bereits in einem ausführlichen schriftlichen Hinweis vom 30.3.2021 seine entscheidungstragende Rechtsauffassung zur Unabänderlichkeit einer einmal erfolgten antragsgemäßen Zurruhesetzung, einschließlich des Zurruhesetzungsgrundes, mitgeteilt und darin auch offengelegt, dass es seiner Auffassung nach angesichts der von der Klägerin formulierten Anträge "nicht an einer Beantragung der verfügten Ruhestandsversetzung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 LBG NRW fehlen" dürfte. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass die genannten Aspekte nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2021 gewesen seien, gaben ihr die schriftlichen Ausführungen des Gerichts vom 30.3.2021 hinreichenden Anlass, hierzu alles aus ihrer Sicht Entscheidungserhebliche vorzutragen. Dass die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausschluss einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht teilt, bzw. irrtümlich davon ausgegangen sein mag, dass ihr die nur hilfsweise Beantragung der Zurruhesetzung aus Altersgründen die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung und Änderung des Zurruhesetzungsgrundes offenhalten würde, begründet keine Überraschungsentscheidung. III. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, "Hat die Nennung des Rechtsgrundes in einem Verwaltungsakt, mit dem eine Beamtin bzw. ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, eine Auswirkung auf die statusrechtliche Regelung der Versetzung in den Ruhestand?", zuzulassen. Die Frage zielt auf die der Rechtsauffassung der Klägerin entsprechende Feststellung, dass eine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes keine Auswirkungen auf die durch die Zurruhesetzung eintretende Statusveränderung habe und daher möglich sein müsse. Angesichts der oben zitierten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zur Unabänderlichkeit einer Zurruhesetzungsverfügung nach Ruhestandsbeginn, die auch eine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes ausschließt, ist jedoch ein insoweit bestehender - erneuter bzw. weitergehender - Klärungsbedarf weder mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die von der Klägerin darüber hinaus aufgeworfene Frage, "Ist die Stellung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand dergestalt zulässig, dass in einem Hauptantrag die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und einem Hilfsantrag die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag beantragt wird?", bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass eine "Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag rechtlich nicht zu beanstanden" ist (Urteil S. 8). Bedenken gegen diese Annahme äußert weder die Klägerin, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da das Begehren der Klägerin nur auf den Austausch des Grundes für ihre Versetzung in den Ruhestand gerichtet ist, besteht ihr wirtschaftliches Interesse in der Differenz zwischen ihren jetzigen Versorgungsbezügen und den entsprechenden Bezügen im Falle ihrer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. In einem solchen Fall ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) zu orientieren und den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus festzusetzen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11.2.2016 ‑ 6 A 2449/14 -, juris Rn. 20, vom 23.12.2015 - 6 E 1323/14 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27.7.2010 - 6 A 1178/10 -, juris Rn. 6. Danach ergibt sich für die im Mai 1955 geborene und mit Ablauf des 31.1.2020 in den Ruhestand versetzte Klägerin unter Zugrundelegung der Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW in Verbindung mit § 31 Abs. 2 LBG NRW bzw. § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW eine Differenz der anzusetzenden Versorgungsabschläge in Höhe von 2,7 %. Der Senat geht davon aus, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Klägerin nach der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW richten, sodass unter Zugrundelegung der Besoldungstabelle für das Jahr 2020 ein monatlicher Differenzbetrag der Versorgungsbezüge in Höhe von 131,89 Euro resultiert. Der zweifache Jahresbetrag liegt demnach bei 3165,43 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.