Beschluss
7 B 686/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.7B686.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1521/23 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.3.2023 zur Nutzungsänderung einer Lagerhalle in Holzhandel und Holzbearbeitung anzuordnen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, es sei nicht offenkundig, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.3.2023 betreffend die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in Holzhandel und Holzbearbeitung die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie dem genehmigten Vorhaben anders als vom Verwaltungsgericht angenommen offenkundig einen Gebietsgewährleistungsanspruch entgegenhalten könnte, weil die nähere Umgebung ihres Grundstückes eindeutig einem allgemeinen Wohngebiet entspräche. Insoweit bedarf im Hauptsacheverfahren schon der Überprüfung, ob das Grundstück der Antragstellerin überhaupt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, oder ob es nicht dem Außenbereich zuzurechnen ist, so dass ein Gebietsgewährleistungsanspruch von vornherein nicht in Betracht käme. Selbst wenn das Grundstück der Antragstellerin Teil des Bebauungszusammenhangs wäre, rechtfertigte auch dies nicht zwangsläufig einen Gebietsgewährleistungsanspruch zu ihren Gunsten. Dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen atypischen Betrieb handelt, hat die Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dargelegt. Auch diese Frage wäre im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erscheint nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht als offenkundig. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von dem Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkenden Lärmimmissionen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es liege bereits nicht auf der Hand, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht für den allein vorgesehenen Tagbetrieb einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) festgesetzt habe. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe vielmehr einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnruhe in einem faktischen Wohngebiet, verkennt sie die jedenfalls bestehende Außenbereichsrandlage ihres Grundstücks, die zu einer Zwischenwertbildung führen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris, Rn. 53 ff., m. w. N. Ihre Einwendung, das Schallgutachten sei schon deshalb unbrauchbar, weil es das benachbarte „Sägewerk“ nicht kumulierend berücksichtigt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.8.2023 führt die Draeger Akustik aus, dass der Beurteilungspegel der benachbarten Nutzung „Lagerhalle für Holz mit temporär genutzter Bandsäge als Nebenstandort einer Tischlerei“ am Grundstück der Antragstellerin 52 dB(A) betrage. Die Zusatzbelastung des streitgegenständlichen Vorhabens betrage 42 dB(A), so dass sie bei einer summarischen Betrachtung beider Anlagen nicht relevant pegelerhöhend wirke. Die Unrichtigkeit dieser Einschätzung hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin geltend macht, nach den Bauantragsunterlagen dränge sich die Vermutung auf, dass der Betreiber eine Hobelmaschine zu nutzen beabsichtige, laut des Bauantrags sollten Holzbohlen eingelagert, grob geschliffen und gehobelt werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Einsatz einer Hobelmaschine sei nicht von der Baugenehmigung umfasst und damit illegal. Zudem führe der (illegale) Einsatz der Hobelmaschine keineswegs zwangsläufig zu einer Richtwertüberschreitung. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) werde nach der schalltechnischen Untersuchung um 18 dB(A) unterschritten. Selbst eine Lärmverdoppelung führe faustformelhaft (nur) zu einer Steigerung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Der Unrichtigkeit dieser Beurteilung hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin zur unzulässigen „Salamitaktik“, einer „maßgeschneiderten Baugenehmigung“, der Unbestimmtheit der Baugenehmigung, einem „Etikettenschwindel“ und der fehlenden Isolierung der Decke und des Tores rechtfertigt nach obigen Ausführungen ebenfalls nicht die Annahme eines offensichtlichen Rechtsverstoßes zu ihren Lasten. Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, dass die angesichts der offenen Erfolgsaussichten maßgebliche folgenorientierte Interessenabwägung anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Diese Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt. Danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Gründe, die vorliegend eine gegenteilige Annahme rechtfertigten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Lärmimmissionen ist festzustellen, dass nach den vorliegenden schalltechnischen Stellungnahmen vom 3.3.2023 und vom 16.8.2023 das streitgegenständliche Vorhaben (selbst) die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet deutlich unterschreitet. Dies rechtfertigt die Beurteilung, dass die Antragstellerin die Lärmbelastung ihres Grundstücks durch das streitige Vorhaben bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf § 212a Abs. 1 BauGB zumutbar ist, auch unter Berücksichtigung der weiteren Lärmbelastungen durch die benachbarte „Lagerhalle für Holz mit temporär genutzter Bandsäge als Nebenstandort einer Tischlerei“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.