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Urteil

7 D 144/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.7D144.22NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 245 „Erweiterung H. Reisemobile“ der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 245 „Erweiterung H. Reisemobile“ der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der zur planungsrechtlichen Sicherung der Erweiterung des Betriebsgeländes der Beigeladenen in X.-R. dienen soll. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung R., Flur 15, Flurstück 85 mit der Anschrift Z.-straße 17 in X.. Die Beigeladene führt auf dem Grundstück mit der Bezeichnung Z.-straße 15 in X. einen Betrieb, der sich mit dem Verkauf und der Vermietung von Reisemobilen befasst. Die Fläche des Betriebs am Standort Z.-straße beläuft sich auf über 8.000 qm. Ein weiterer Betriebsstandort befindet sich im Bereich X. J. (A.-straße 17). Das Betriebsgelände am Z.-straße liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 98/3 „Am C.-straße“. Die Beigeladene plant die Erweiterung des Betriebsgeländes am Z.-straße auf die südlich gelegene Grundstücksfläche Gemarkung X.-E., Flur 80, Flurstück 116 (vormals Teilbereich des Flurstücks 105). Das ca. 1,1 ha große Plangebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteils R., der ca. 1.700 Einwohner hat. Es wurde bislang intensiv ackerbaulich genutzt. Nordöstlich des Plangebiets verläuft der C.-straße. Das Plangebiet liegt im Freiraum- und Agrarbereich gemäß dem Regionalplan O.. Nach den textlichen Festlegungen sind die Freiraum- und Agrarbereiche Vorbehaltsgebiete. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bislang als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Landschaftsplan „V.“ des Kreises T. trifft für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans keine Festsetzungen. Der nordöstliche Randstreifen des Plangebiets wird von der Überschwemmungsgebietsverordnung G./C.-straße erfasst. Der angegriffene vorhabenbezogene Plan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Der Bebauungsplan setzt als zulässiges Vorhaben gem. § 12 Abs. 3 BauGB „Ausstellung und Verkauf von Reisemobilen“ fest. Es wird in Nr. 1.1 bestimmt, dass das Vorhaben der Errichtung eines Büro- und Ausstellungsgebäudes sowie von Ausstellungsflächen zum Verkauf von Reisemobilen dient. In Nr. 1.2 wird unter der Überschrift „zulässige bauliche Anlagen“ bestimmt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Büro- und Ausstellungsgebäude mit Kundenbistro und Nebenräumen zulässig ist. Für die Ausstellungsfläche wird eine maximale Größe von 6.280 qm festgesetzt, für das Gebäude werden Baugrenzen und Festsetzungen zur maximalen Grundfläche, zur maximalen Traufhöhe und zur maximalen Firsthöhe des festgesetzten Pultdachs getroffen. Die Ausstellungsfläche ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB teilversiegelt mit Rasenfugenpflaster auszuführen. Im südöstlichen Randbereich wird ein Regenrückhaltebecken festgesetzt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt das geplante Gebäude mit Ansichten im Maßstab 1:200 und Grundrissen im Maßstab 1:400 dar. Die Eingangshöhe des Büro- und Ausstellungsgebäudes ist mit 57,90 m = 0,0 m über NHN angegeben. In den Zeichnungen des Gebäudes ist die Traufhöhe mit +7,08 m angegeben. Angaben zur Höhenlage der geplanten Ausstellungsfläche und zu Gestaltung und Volumen des Regenrückhaltebeckens sind im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Planurkunden Bezug genommen. In einem zu den Aufstellungsakten gereichten Erläuterungsbericht zum gutachtlichen Überflutungsnachweis vom 14.7.2020 ist ein Lageplan „Entwässerung“ enthalten, der Höhenangaben zu Bestand und Planung enthält, danach ist eine großflächige Aufschüttung von ca. 1 m Höhe auf der geplanten Ausstellungsfläche vorgesehen. In dem eingeholten Verkehrsgutachten des Sachverständigen U. vom 11.3.2020 wurden drei Szenarien für die vorhabenbedingte Verkehrssteigerung betrachtet. Das Basisszenario entsprach einer festgestellten Verkehrsbelastung des W.-straße im Bestand von 300 bis 400 Kraftfahrzeugen täglich. Das Szenario 2 betraf eine planbedingte Zunahme um 25 %, das Szenario 3 eine planbedingte Zunahme um 100 %. Für den Bereich des W.-straße (Immissionspunkt 02, Z.-straße 10) wurde in der Geräuschimmissionsuntersuchung der Y. GmbH vom 29.7.2020 eine Erhöhung von etwas mehr als 2 dB (A) des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche bei dem Szenario 3 prognostiziert. Für die Erschließung des Plangebiets zum kreisförmigen Abschluss der Stichstraße Z.-straße sind zulasten des städtischen Wegegrundstücks (Flurstück 21) und des Grundeigentums der Eltern des Geschäftsführers der Beigeladenen (Flurstücke 86 und 87) Wegerechte bestellt worden; diese Flächen liegen überwiegend im Bereich des Bebauungsplans Nr. 98/3 Am C.-straße. Im parallelen Verfahren der 94. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte die Änderung der Darstellung des Plangebiets von Landwirtschaftsfläche in Gewerbefläche und die Änderung der Darstellung einer nordöstlich gelegenen Fläche im Bereich M. von Gewerbegebiet in Landwirtschaftsfläche. Dazu hatte die Bezirksregierung I. am 2.9.2019 eine Anpassungsbestätigung in Bezug auf die Ziele der Raumordnung erteilt. Das Planungsverfahren verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde am 30.1.2020 gestellt. Der Aufstellungsbeschluss wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 19.3.2020 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 8.10.2020. Am 24.6.2021 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung. Während der öffentlichen Auslegung reichte u. a. der Antragsteller Einwendungen ein. Er rügte insbesondere Beeinträchtigungen durch zusätzlichen Verkehr und eine unzureichende Berücksichtigung der Problematik der Niederschlagsentwässerung des Plangebiets. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin schlossen am 8.11.2021/11.2.2022 einen Durchführungsvertrag. Der Satzungsbeschluss wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 31.3.2022 gefasst. Die Ausfertigung des Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgte am 1.4.2022. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt des Kreises T. am 15.8.2022. Der Antragsteller hat am 18.8.2022 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus einer planbedingten Verschlechterung der verkehrlichen Erschließung seines Grundstücks. Ferner sei mit einer nicht unerheblichen planbedingten Zunahme von Verkehrslärmimmissionen zu rechnen. Der Plan sei unwirksam. Er sei unbestimmt. Dies zeige etwa die Festsetzung von „Nebenräumen“ innerhalb des geplanten Ausstellungsgebäudes. Der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Planung sei nicht an die Zielvorgaben in Ziel 2-4 des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW angepasst. Die geplante Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen sei keine Flächenerweiterung, die als Betriebserweiterung oder als Betriebsverlagerung innerhalb eines Ortsteils im Sinne von Ziel 2-3 angesehen werden könnte. Die Planung sei auch nicht an die Ziele des Regionalplans O. angepasst. Das Vorhaben verstoße gegen das Ziel 3.4. Die Abwägung zum Lärmschutz gegen planbedingten Verkehrslärm sei mangelhaft. Das Verkehrsgutachten beruhe auf unrealistischen Zahlen. Für die Annahme einer Verkehrserhöhung um 25 % oder 100 % fehle es an einer Grundlage, bereits bei unveränderter Fortführung des Betriebs sei im Monat Mai mit einem um 100 % höheren Verkehr zu rechnen als im Monat September. Es hätten die Spitzenwerte im Laufe des Jahres zugrunde gelegt werden müssen, nicht aber im Ausgangspunkt Werte, die weniger als die Hälfte der Spitzenwerte betrügen. Aufgrund der Vervielfachung der Ausstellungsfläche hätte auch für den Anfahrtsverkehr und Abfahrtsverkehr mit mehr als einer Verdoppelung gerechnet werden müssen. Es fehle auch ein Ansatz für Außengastronomie und Hupgeräusche, die bei den beengten Verkehrsverhältnissen zu erwarten seien, zudem sei das Schlagen von Pkw-Türen und Wohnmobiltüren nicht mit einem Zuschlag für Impulshaltigkeit berücksichtigt worden. Es habe auch keine planerische Abwägung zu der Frage stattgefunden, ob die vom Schallgutachter festgestellte Überschreitung des Grenzwerts um mehr als 2 dB(A) im Bereich der Y. Straße als irrelevant beurteilt werden könne. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets sei unzureichend. Es fehle an der planerischen Absicherung der geplanten Zuwegung zum Plangebiet über die Grundstücke der Stadt bzw. der Beigeladenen, die im Bereich des dortigen Plans (Nr. 98/3) lägen, der keine öffentliche Verkehrsführung vorsehe. Zudem müsse er wegen des Kundenverkehrs und des Anlieferungsverkehrs mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Erschließung seines Grundstücks rechnen. Der Plan treffe ferner unzureichende Festsetzungen zu nachzuweisenden Stellplätzen im Plangebiet für die Mitarbeiter; nach der Planbegründung seien 17 Plätze erforderlich. Diese seien nicht entbehrlich, weil möglicherweise auf dem bisherigen Gelände solche Plätze vorhanden seien. Bereits diese Erschließung sei unzureichend gewesen. Es fehle die erforderliche Auswirkungsanalyse in Bezug auf die überörtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Einzelhandel. Das Entwässerungskonzept sei mangelhaft, die geplante Ausstellungsfläche stehe regelmäßig unter Wasser und sei deshalb für den geplanten Zweck ungeeignet. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 245 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Planung stehe mit Ziel 2-4 des LEP NRW in Einklang. Dafür spreche bereits die von der Regionalplanungsbehörde im Planungsverfahren erteilte Anpassungsbestätigung. Es handele sich in der Sache um eine Betriebserweiterung, die mit dem Raumordnungsziel vereinbar sei. Zudem ergebe sich aus den Erläuterungen zu dem Ziel, dass wenn schon Betriebsverlagerungen innerhalb eines Ortsteils ermöglicht werden sollen, erst recht die Zusammenfassung eines Betriebs an einem Standort mit dem Ziel vereinbar sein müsse. Das Verkehrsgutachten gehe entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht von falschen Annahmen aus. Ein Abwägungsmangel ergebe sich auch nicht aus der Befürchtung des Antragstellers, die Beigeladene oder ein Dritter werde am Vorhabenstandort künftig auch die Vermietung von Reisemobilen betreiben. Der Plan lege fest, dass die Nutzung des Plangebiets als Ausstellungsfläche für Reisemobile zulässig sei. Der Antragsteller bemängele zu Unrecht eine Stellplatzproblematik. Bei der Abwägung sei auch hinreichend berücksichtigt worden, dass der Verkehrslärm der Y. Straße im Bestand den Grenzwert von 59 dB(A) überschreite, die Antragsgegnerin habe die im Szenario 3 als „worst case“ prognostizierte Überschreitung um 0,5 dB(A) (bislang 61,2, im Planfall 61,7 dB(A)) zugunsten der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen abgewogen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit mit den Beteiligten am 15.11.2023 besichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem abgeschlossenen Verfahren 7 B 1074/22.NE - und der beigezogenen Aufstellungsakten zum angegriffenen Bebauungsplan sowie der Urkunden der Bebauungspläne Nr. 98/3 und Nr. 13/2 sowie Nr. 13/2 (Teilaufhebung) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 5, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris, Rn. 22, m. w. N. Danach ist die Antragsbefugnis schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller geltend machen kann, sein Grundstück sei durch planbedingte Lärmimmissionen in erheblicher Weise betroffen; eine solche Betroffenheit erscheint zumindest möglich. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Prognose des Verkehrslärms im Bereich der Vorhabenzufahrt am Z.-straße hinsichtlich des Punkts IP 02, Z.-straße 10, der ebenso wie das Grundstück des Antragstellers im Wesentlichen durch Verkehr betroffen ist, der dem bestehenden Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen ist und der auch in ähnlicher Weise durch in Betracht kommenden vorhabenbedingten Verkehr betroffen sein wird. Zwar sind dort nur geringe Lärmzusatzlasten durch Verkehrszunahme bei dem Szenario 1 sowie dem Szenario 2 zu erwarten. Es wurde aber ausweislich der Planbegründung auch Szenario 3 abgewogen. In diesem Szenario ist die zusätzliche Verkehrslärmbelastung mit über 2 dB(A) wahrnehmbar. Vgl. zur Schwelle der Wahrnehmbarkeit von Schallimmissionen etwa: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 901. Auch unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte liegende planbedingte Schallimmissionen können für die Abwägung relevant sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 -, BRS 88 Nr. 175 = juris, Rn. 19. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist gegeben. Es ist nicht etwa von einer vollständigen Verwirklichung der Planung auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung auszugehen, die einem Rechtschutzinteresse entgegenstünde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BauR 2020, 1726 = juris, Rn. 19. Dies gilt schon deshalb - ungeachtet eines zwischenzeitlichen Baufortschritts -, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.8.2022 angefochten ist (Verfahren des Antragstellers beim VG Münster. 10 K 2861/22). Der Antrag ist auch begründet. Der Plan genügt nicht den Vorgaben des § 12 BauGB. Es fehlt an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. Bebauungsplan. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit all seinen städtebaulich relevanten Merkmalen textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das in dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben kann allerdings von vornherein eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen. Andererseits steht der Gemeinde das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung, wenn sie nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglicht, sondern von vornherein eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017 - 7 D 55/16.NE -, juris, Rn. 35f. (rechtskräftig, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 2.5.2018 - 4 BN 7.18 -, BRS 86 Nr. 25 = BauR 2018, 1243 = juris, Rn. 7). Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen auch das Maß der baulichen Nutzung. Dabei genügt es jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitung von festgesetzten Maßfaktoren ist in den Blick zu nehmen. Ist sie in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen, denn es gilt zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben („aliud“) zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 4 BN 18.18 -, BRS 87 Nr. 11 = BauR 2019, 1400 = juris, Rn. 9. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Bereich der durch den Plan zugelassenen Ausstellungsfläche. Das Erfordernis der konkreten Darstellung des Vorhabens erfasst auch diesen Bestandteil des Vorhabens. Es handelt sich mit Blick auf den Zweck des Vorhabens (Ausstellung von Reisemobilen) bzw. die Umsetzbarkeit des Vorhabens (Niederschlagsentwässerungsproblematik) um einen wesentlichen Bestandteil des Vorhabens. Dabei kommt der Höhengestaltung der Fläche (Höhenlage und Gefälleprofil) mit Blick auf die Entwässerungsproblematik erhebliche Bedeutung zu . An hinreichend konkreten Angaben zu der Höhengestaltung der großflächigen Aufschüttung fehlt es indes im Bebauungsplan und auch im Vorhaben- und Erschließungsplan. Auch der Planbegründung lassen sich keine entsprechenden Angaben entnehmen. Die in der Planzeichnung enthaltenen Höhenmaße (56,73 m im Bereich des Ausstellungsgebäudes bzw. 56,74 m im westlichen und südlichen Bereich, 56,40 m im nördlichen Bereich und 56,35 m im östlichen Bereich) stellen nur die Wiedergabe der Bestandshöhen dar; dies ergibt sich aus dem Lageplan „Entwässerung“ zum Überflutungsnachweis vom 14.7.2020 (Beiakte 2, Bl. 1095, 1109). Das haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass in dem Erläuterungsbericht zum Überflutungsnachweis vom 14.7.2020 exakte Angaben zu geplanten Höhen und zum geplanten Gefälleprofil der Ausstellungsfläche vorgesehen sind genügt nicht, weil dieses Dokument nicht Bestandteil des Plans ist. Entgegen den Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich die erforderliche Konkretisierung auch nicht aus im Bebauungsplan bzw. im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten „Zwangspunkten“. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Eingangshöhe des Ausstellungsgebäudes lässt eine höhengleiche Gestaltung der Ausstellungsfläche ebenso zu wie ein tiefer liegendes oder auch ein höher liegendes Niveau dieser Fläche; auch für die Gestaltung des Gefälles in Bezug auf Neigung und Richtung ergeben sich daraus keine Vorgaben. Das ferner angesprochene Überschwemmungsgebiet rechtfertigt keine andere Beurteilung; ungeachtet des Umstands, dass es auch dort an Höhenfestsetzungen fehlt, steht dessen Zweck verschiedenen Höhengestaltungen oberhalb des Niveaus der Überschwemmungsfläche nicht entgegen. Die danach durch den Plan eröffneten Möglichkeiten in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung überschreiten die nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung zulässige Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten bzw. die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite. Die nach dem Plan zulässigen unterschiedlichen Gestaltungen des Gefälleprofils und der Höhenlage der Ausstellungsfläche - z. B. in Orientierung an den Bestandshöhen oder aber in Orientierung an den in dem Lageplan Entwässerung vom 14.7.2020 dargestellten geplanten Höhen - ermöglichen Ausführungen, die sich in erheblicher Weise unterscheiden; dies gilt etwa in Bezug auf die Ableitung des Niederschlagswassers (nach Nordosten zum Entwässerungsgraben und/oder nach Nordwesten). Sie betreffen danach nicht ein identisches Vorhaben, sondern stellen sich im Verhältnis zueinander als „aliud“ dar. Das Gleiche gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Auswirkungen der bestimmungsgemäß genutzten Ausstellungsfläche für Reisemobile auf das Landschaftsbild. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt; anderweitige Kosten des Verfahrens hat sie nicht zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.