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Beschluss

21 B 1144/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.21B1144.23.00
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Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Verfahren 14 K 356/23 des Verwaltungsgerichts Köln) gegen den der Beigeladenen erteilten Ausnahme- und Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Verfahren 14 K 356/23 des Verwaltungsgerichts Köln) gegen den der Beigeladenen erteilten Ausnahme- und Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. A. Sie ist zulässig, insbesondere besteht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – trotz zwischenzeitlich erteilter – aber noch nicht bestandkräftiger – Baugenehmigung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine gerichtliche Entscheidung, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier: der Klage gegen die naturschutzrechtliche Ausnahme und Befreiungen – wiederherzustellen, wirkt nämlich generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, wäre mithin bei Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO soll grundsätzlich der Rechtslage Geltung verschaffen, die bestünde, wenn die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise – hier: wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung – entfallen wäre. Zwar kann ein Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Rückwirkung zeitlich einschränken oder ausschließen, insbesondere die Wirkungen der Entscheidung nur für die Zukunft eintreten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1.15 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Letzteres tangiert jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der hier vom Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterverfolgt wird, sondern setzt vielmehr einen zulässigen Antrag voraus. Im Übrigen liegt es schon im Ansatz fern, die zu einer Sonderkonstellation eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts in einem personenbezogenen Rechtsgebiet an der Schnittstelle des öffentlichen Rechts zum privaten Arbeitsrecht ergangene, vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. zu einem Eilantrag gegen eine Zustimmung des Integrationsamtes nach bereits erfolgter Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2003 – 12 B 957/03 –, juris, Rn. 4, und v. 14. November 2019 – 12 B 1326/19 –, juris, Rn. 10, auf die vorliegende vorhabenbezogene und, sowohl was das Naturschutz- als auch das Baurecht angeht, öffentlich-rechtliche Materie zu übertragen, zumal der Antragsteller hier selbst dann noch ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hätte, weil spätestens bei jeder künftigen Änderung der erteilten Baugenehmigung vorauszusetzen wäre, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Änderung eine sofort vollziehbare/bestandskräftige naturschutzrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung vorläge. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe– hier Zustellung (§ 56 Abs. 1 VwGO) – des angefochtenen Beschlusses vom 5. Oktober 2023 (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat das diesbezügliche Empfangsbekenntnis (§ 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 175 Abs. 3 ZPO) – wie im Übrigen auch die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen – auf den 9. Oktober 2023 datiert und auch erst an diesem Datum übermittelt. Die Beschwerdebegründung ist § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend am 9. November 2023 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). B. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem auf § 80a Abs. 1 und 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 14 K 356/23 – gegen den der Beigeladenen erteilten Ausnahme- und Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 zu Unrecht nicht entsprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht – soweit hier relevant – ausgeführt, dass die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Der angefochtene Bescheid verstoße, soweit dies im vorliegenden Eilverfahren beurteilt werden könne, (offensichtlich) nicht gegen umweltbezogene Vorschriften. Grundlage für die erteilte Ausnahme für die Änderung und Nutzungsänderung des Burghofs (Ziffer I.1 des Bescheids) sei § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 NSG-VO. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfalle grundsätzlich dem Verbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 NSG-VO. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 NSG-VO könne der Antragsgegner eine Ausnahme davon zulassen, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit (heute) § 53 LNatSchG NRW durchgeführt worden sei. Außerdem dürften nach Buchstabe a durch die Änderung oder Nutzungsänderung keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet möglich sein. Eine FFH-VP sei von der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW i. V. m. § 34 Abs. 2 BNatSchG zuständigen Behörde, nämlich der für das Baugenehmigungsverfahren zuständigen Stadt J., durchgeführt worden und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Zusammenspiel mit den Nebenbestimmungen zur Zulassung einer Ausnahme im angefochtenen Bescheid insbesondere unter Ziffer I.1. sei sichergestellt, dass keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet möglich seien. Soweit der Antragsteller mit Blick auf Auswirkungen durch u. a. Beleuchtung bereits (nachhaltige) Verstöße gegen das allgemeine Handlungsverbot des § 5 Abs. 1 NSG-VO rüge, blende er die tatsächlich getroffenen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid vollständig aus. Er zeige nicht ansatzweise konkret auf, dass es durch das tatsächlich geregelte Vorhaben ernsthaft und entgegen der fachkundigen Einschätzung durch die Untere Naturschutzbehörde zu den dort genannten Folgen kommen könnte. Soweit er Mängel der FFH-VP rüge (u. a. hinsichtlich Lichtbelastungen), lägen diese, soweit dies im Eilverfahren geklärt werden könne, nach Aktenlage – teilweise offensichtlich – nicht vor. Insbesondere schieden Auswirkungen auf das Schutzgebiet in Bezug auf Tierarten aus, die zwar grundsätzlich für bestimmte Lebensraumtypen charakteristisch seien, aber im Bereich des Vorhabens nicht vorkämen und nicht zu erwarten seien. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 NSG-VO umfasse alle Verbote in den Nummern 2 ff. der Regelung, soweit mit der hiernach ausnahmsweise zugelassenen „Änderung oder Nutzungsänderung“ zwingend oder in aller Regel konkrete Maßnahmen verbunden seien, die, wenn sie einzeln im Naturschutzgebiet vorgenommen würden, verboten wären und allenfalls mittels Befreiung zugelassen werden könnten. Unabhängig hiervon zeige der Antragsteller über den bisher berücksichtigten Vortrag hinaus nichts auf, was die Rechtmäßigkeit der „vorsorglich“ erteilten Befreiungen in Bezug auf die mit dem Vorhaben „Änderung und Nutzungsänderung“ einer baulichen Anlage verbundenen Einzelmaßnahmen in Frage stellen könnte. Soweit mit Ziffer II.1 des angefochtenen Bescheids für die Herstellung und Nutzung von sechs Stellplätzen von im Einzelnen aufgelisteten Verboten des § 5 Abs. 2 NSGVO befreit werde, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne die (naturschutzrechtliche und baurechtliche) Zulassung/Genehmigung der sechs Stellplätze könne das nach den obigen Ausführungen rechtmäßig zugelassene Vorhaben nicht umgesetzt und damit das Denkmal W. nicht erhalten und im Rahmen des § 8 DSchG NRW genutzt werden. Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen würden, fiele die dann hiervon unabhängig vorzunehmende Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei sei nicht nur in die Abwägung einzustellen, dass jedenfalls Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids spreche. Sondern auch das private Interesse der Beigeladenen als Eigentümerin und das öffentliche Interesse, durch die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids die weitere Verschlechterung der Substanz eines Denkmals an exponierter Lage zu verhindern und dessen zum Erhalt erforderliche Nutzung, seien zu berücksichtigen. Dagegen seien die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen des Schutzgebiets, die ohnehin nahezu vollständig reversibel wären, mit Blick auf den Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids (und der Baugenehmigung) während der Bauphase und der späteren Nutzungszeit allenfalls als gering zu bewerten. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, stellt diese Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende uneingeschränkte, aufgrund der Verfahrensart allerdings summarische Prüfung des Streitgegenstands unter Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen führt dazu, dass dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu entsprechen ist. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs verstößt der mit der Klage angegriffene Ausnahme- und Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 offensichtlich gegen umweltbezogene Vorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Dies gilt sowohl für die Ausnahmezulassung (I.) als auch für die auf das Hauptvorhaben bezogene vorsorgliche Befreiung (II.) und die allein auf die Stellplätze bezogene Befreiung (III.). I. Rechtsgrundlage für die erteilte Ausnahme für die Änderung und Nutzungsänderung des Burghofs (Ziffer I.1 des Bescheids) ist § 43 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 NSG-VO. Die erteilte Ausnahme verstößt sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) gegen umweltbezogene Vorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, wobei angesichts der Natur dieser Verstöße offenkundig ist, dass sie jeweils Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. 1. In formeller Hinsicht ist vor der Ausnahmeerteilung gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 LNatSchG NRW verstoßen worden. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. 66 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW war der Antragsteller mitwirkungsberechtigt. Die Art und Weise der Mitwirkung ergibt sich aus § 67 LNatSchG NRW, der, wie von § 63 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG zugelassen, weiter geht als die bundesrechtlich vorgesehene Mitwirkung. § 67 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 LNatSchG NRW lassen keinen Zweifel daran, dass die mitwirkungsberechtigten Naturschutzverbände grundsätzlich alle Unterlagen zu erhalten haben, die den Naturschutzbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Ausnahmeerteilung übersandt werden. Dementsprechend hätte dem Antragsteller auch der 23-seitige Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 15. November 2022 übersandt werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass dieser sich unmittelbar mit vorsorglichen Befreiungen und nicht einer Ausnahme befasst. Beides war schon mit dem aus lediglich einem Satz bestehenden ursprünglichen Antrag auf „Erteilung einer Ausnahme“ vom 11. August 2022 Verfahrensgegenstand, da dieser ausgehend vom Adressatenhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) mit der Bezugnahme auf den anliegenden Bauantrag erkennbar darauf zielte, alle für die Erteilung einer diesem entsprechenden Baugenehmigung erforderlichen naturschutzrechtlichen „Zulassungen“ zu erhalten, was – jedenfalls vorsorglich oder hilfsweise – auch die Erteilung einer Befreiung beinhaltete. Im Übrigen wären die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 15. November 2022 dazu, welche der in den Nummern 2 ff. des § 5 Abs. 2 NSG-VO geregelten Verbote im Einzelnen betroffen sind, offenkundig von Relevanz für die (Ermessens-)Entscheidung betreffend die Erteilung einer Ausnahme, wenn der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt würde, die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 NSG-VO umfasse alle Verbote in den Nummern 2 ff. der Regelung, soweit mit der hiernach ausnahmsweise zugelassenen „Änderung oder Nutzungsänderung“ zwingend oder in aller Regel konkrete Maßnahmen verbunden seien, die, wenn sie einzeln im Naturschutzgebiet vorgenommen würden, verboten und allenfalls mittels Befreiung zugelassen werden könnten. Aber auch wenn man der Auffassung nicht folgte, sondern die vorsorglich erteilten Befreiungen für erforderlich hielte, wäre die Annahme verfehlt, der diesbezügliche Vortrag in dem zuvor genannten Schriftsatz habe keinerlei Relevanz für die Erteilung der Ausnahme. Für die Ermessensentscheidung über die Erteilung ist durchaus von Bedeutung, im Hinblick auf welche Verbote, die im Fall der Ausnutzung der Ausnahme tangiert werden, Befreiungen erforderlich sind und ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Es dürfte nämlich ermessensfehlerhaft sein, eine Ausnahme zu erteilen, wenn zwingend mit deren Ausnutzung verbundene konkrete verbotswidrige Maßnahmen einer Befreiung bedürften und die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Da es sich bei dem angefochtenen Ausnahme- und Befreiungsbescheid um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt, führt der o. g. Verfahrensfehler nicht auf die Fehlerfolge des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Vielmehr gelten nach § 4 Abs. 5 UmwRG insoweit die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie diejenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Klageverfahren wäre zudem § 4 Abs. 1b UmwRG zu beachten, vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG, Rn. 89 und 120 f., Stand: April 2018, der jedoch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht von Relevanz ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, juris, Rn. 75 m. w. N. Der danach anwendbare § 46 VwVfG NRW führt hier nicht zur Unbeachtlichkeit des o. g. Verfahrensfehlers. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres lässt sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob die mangels vorheriger Übersendung des Schriftsatzes vom 15. November 2022 erst im gerichtlichen Verfahren erfolgten Ausführungen des Antragstellers ernstlich zu einer anderen Ermessensausübung des Antragsgegners hätten führen können, da aufgrund des nachfolgend aufgezeigten materiell-rechtlichen Fehlers die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme in ihrer konkreten Gestalt nicht vorlagen und schon deshalb die auf diese gerichtete Ermessensausübung fehlerhaft ist. 2. Die erteilte Ausnahme ist materiell rechtswidrig, weil aufgrund einer Unvollständigkeit der Betrachtung der Auswirkungen von Beleuchtung in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU) des Diplom-Biologen A. vom 7. April 2022 auch die – vom Antragsgegner vorbereitete – FFH-VP der Stadt J. defizitär ist und die Nebenbestimmungen zur Zulassung der Ausnahme im angefochtenen Bescheid nicht sicherstellen, dass i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 Buchst. a NSG-VO keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet möglich sind. Jedenfalls die Auswirkungen der in der Betriebs-/Bewirtschaftungsphase zweifelsohne vorhandenen Lichtquellen in den Innenräumen des Burghofs sind zu keiner Zeit vor Erteilung der Ausnahme betrachtet worden. Hinsichtlich Außenbeleuchtung finden sich gleichlautende Maßnahmenempfehlungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Stand 9. Mai 2022) auf Seite 25 (ASP-V3), in der Artenschutzrechtlichen Prüfung – Stufe II (Stand: 7. April 2022) auf Seite 50 (ASP-V3) und in der FFH-VU auf Seite 81 (FFH-S3). Die Nebenbestimmung 1 zur erteilten Ausnahme erklärt die vorgenannten Maßnahmenempfehlungen für bindend, die Nebenbestimmung 2 verschärft unter ihrem dritten Gliederungspunkt die FFH-S3. Das Vorstehende sowie die vielfache Erwähnung der genannten Maßnahmenempfehlung FFH-S3 in der FFH-VU als Schadensbegrenzungsmaßnahme, etwa für die FFH-Lebensraumtypen 9110 (Seite 88 f.), 9130 (Seite 90 ff.), 9170 (Seite 93 ff.), 9180 (Seite 96 ff.) sowie bei den im Standarddatenbogen geführten Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie Bechsteinfledermaus (Seite 99 f.), Großes Mausohr (Seite 101 f.), Teichfledermaus (Seite 103 f.), Hirschkäfer (Seite 108 f.) und Spanische Flagge (Seite 110 f.), belegen, dass durch die Beleuchtung des Burghofs grundsätzlich nachteilige und nachhaltige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet möglich sind, denen mit Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu begegnen ist. Die Außenbeleuchtung darf aufgrund der Kombination der Vorgaben der Nebenbestimmung 2, Spiegelstrich 3, nur am Gebäude mit nach unten gerichteten voll abgeschirmten Leuchten und ohne flächige Anstrahlung von Gebäudeteilen, jedenfalls nicht auf Höhe der Obergeschosse angebracht werden und nur begrenzt abstrahlen, wobei zusätzlich noch Vorgaben für Wellenlänge und Farbtemperatur zu beachten sind. Für die Innenbeleuchtung gibt es hingegen keinerlei Vorgaben. Dies ist verfehlt. Der W. wird nach den der Ausnahmeerteilung zugrundeliegenden Planungen eine Vielzahl von Fenstern auf fünf Etagen aufweisen, die – da gänzlich „unreguliert“ – schon während der Betriebszeit der ausweislich des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 10. Januar 2024 zurückhaltenden Außenbeleuchtung potenziell erheblich zusätzliches Licht emittieren können, umso mehr nach Abschaltung der Außenbeleuchtung um 23 Uhr. An einer tragfähigen Konzeptionierung der gesamten Innenbeleuchtung von Wanderherberge, Ferienwohnungen und Gastronomie fehlt es. Vgl. das Lichtkonzept im Rahmen der baulichen Umgestaltung des ebenfalls im Naturschutzgebiet „Siebengebirge“ und im FFH-Gebiet „Siebengebirge“ belegenen Drachenfelsplateaus auf dem Gebiet der Stadt J. durch u. a. die Ersetzung eines Betonbaus durch einen mehrgeschossigen Glaskubus mit Restaurant: VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2012 – 14 K 4263/11 –, juris, Rn. 5 bis 8, 71 ff. Soweit es im Prüfvermerk des Antragsgegners vom 21. Dezember 2022 heißt, „Mit der Nebenbestimmung Nr. 2 zu FFH-S3 und S4 werden erhebliche Auswirkungen durch Licht auf die Schutzgebiete vermieden. Sie folgen den Empfehlungen im BfN-Skript 543 (2019) und Eurobats Nr. 8 (2019).“, trifft der zitierte zweite Satz schlicht nicht zu. Das in diesem zuerst genannte BfN-Skript führt trotz seines Titels „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen“ auf Seite 71 f. ausdrücklich aus: „Durch die Emissionen aus Innenraum- […] beleuchtungen können ebenfalls erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen. Die aus dem Gebäudeinneren dringenden Lichtemissionen sind deshalb zu minimieren. Als geeignete Maßnahmen kommen Jalousien und Fensterbehänge in Betracht. […] Bei der Planung von Gebäuden und Räumen mit größeren Fensterflächen ist nach Einbruch der Dunkelheit eine Abschirmung der Innenraumbeleuchtung empfehlenswert und in der Planungsphase zu berücksichtigen. […] Lichtemissionen aus Innenräumen sind zu berücksichtigen und weitestgehend abzudecken. Insbesondere Lichtemissionen aus […] Innenraumbeleuchtung mit größeren Fensterflächen.“ Auch die zweite genannte Quelle identifiziert auf Seite 10 ff. Wohnraum-, und Gebäudebeleuchtung als für das nächtliche Kunstlicht relevante Lichtquellen, auf das sich die im dortigen Kapitel 5 empfohlenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beziehen. Soweit der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gefertigte Prüfvermerk des Antragsgegners vom 10. Februar 2023 unter „Hirschkäfer/Insekten“ erstmals auf die Innenbeleuchtung eingeht und die These in den Raum stellt, „[…] Nach 23 Uhr sind auch durch Innenbeleuchtungen keine wesentlichen Lichtemissionen mehr zu erwarten. In den Gasträumen werden erfahrungsgemäß die Vorhänge zugezogen.“, ist diese ersichtlich unzutreffend und genügt im Übrigen auch nicht der hinreichend tragfähigen Erfassung der Emissionen der gesamten Innenbeleuchtung. Abgesehen davon, dass der Senat schon allgemein keinen Erfahrungssatz sieht, dass in Gasträumen vorhandene Vorhänge bis 23 Uhr zugezogen werden, begrenzte ein solcher hier nicht umfänglich die Lichtemissionen durch Innenbeleuchtung. Selbst wenn entgegen des üblichen Wortgebrauchs „Gasträume“ nicht nur den Gästen zugängliche Räume einer Gastronomie, sondern auch die nur dem Personal zugänglichen Räume der Gastronomie, Ferien- und Personalwohnungen sowie Schlafräume einer Wanderherberge meinte, griffe er hier nicht umfänglich. Zum einen zeichnet sich der W. gerade durch seine besondere Lage aus, so dass Gäste gerade vor dem Hintergrund des regelmäßig zu Erholungszwecken bedingten Aufenthalts auf den teilweise gegebenen (abendlichen/nächtlichen) Blick auf den P. und die Stadt U., auf Schloss Y. oder schlicht auf Natur und Landschaft des Siebengebirges Wert legen werden. Auch die vom Antragsgegner im Prüfvermerk vom 5. Januar 2024 angeführten Einsichtnahmemöglichkeiten als Grund für ein Zuziehen von Vorhängen greifen bei dem gänzlich isoliert dastehenden W. mit seinen ausschließlich in Ober- und Dachgeschossen gelegenen Schlafräumen nicht im gleichen Maße wie es der Antragsgegner erwartet. Zum anderen ist in keiner Weise sichergestellt, dass es an allen Fenstern Vorhänge gibt. Teilweise ist dies sogar ausgeschlossen, so werden allein 20 zusätzliche Dachflächenfenster die Dachhaut durchbrechen, für die schon aufgrund der Schwerkraft naturgemäß gerade herunterhängende Vorhänge keinen Sinn ergeben. Gleichzeitig sind dort nach Nebenbestimmung 17.1.9 der Baugenehmigung vom 5. Juni 2023 aber auch außenliegende Rollladenkästen zu vermeiden. Die erstmals mit Prüfvermerk des Antragsgegners vom 5. Januar 2024 in das Verfahren eingeführte weitere Quelle des LANUV-Info 42 (Künstliche Außenbeleuchtung – Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen) müsste zwar schon ihrem Titel nach nicht auf Innenbeleuchtung eingehen. Dennoch erwähnt sie diese mehrfach und fordert insoweit Maßnahmen, etwa hinsichtlich Parkhäusern (Seite 10, erster Absatz und nachfolgender erster Gliederungspunkt) oder Schaufenstern (Seite 13, zweiter Gliederungspunkt). Soweit der Antragsgegner im Prüfvermerk vom 5. Januar 2024 weiter ausführt, in Restaurant- und Wohnräumen werde regelmäßig ein warmweißes (gemütliches) Licht mit Farbtemperaturen < 3.000 Kelvin verwendet, welches keine oder nur wenige Insekten anlocke, während lediglich in Küche, Lager- und Arbeitsräumen aus Arbeitsschutzgründen höhere Lichtwerte erforderlich seien, diese Räume jedoch regelmäßig nicht über größere Fensterflächen verfügten oder deren Fenster zur Reduzierung der Durchsicht abgeklebt würden, verwundert zunächst die abstrakte Darstellung, obwohl ihm etwa die konkreten Fenstergrößen von Küche, Lager- und Arbeitsräumen bekannt sind. Vor allem aber ist schwer nachvollziehbar, weshalb er seine Erwartungen, etwa dass Fenster abgeklebt würden oder in bestimmten Räumen nur Licht jenseits einer bestimmten Farbtemperatur verwendet werde, nicht als Nebenbestimmung aufgenommen hat. Soweit er auf die historische Gebäudestruktur mit ihren aus heutiger Sicht kleineren Fensterflächen abstellt, überzeugt dies aus zweierlei Gründen nicht. Zum Ersten wäre die Zulassung eines Neubaus vergleichbarer Größe mit den heute üblichen größeren Fensterflächen in der konkreten Lage offensichtlich gänzlich ausgeschlossen. Zum Zweiten übergeht er hierbei die Vielzahl neuer Fenster, die die Wände und die Dachhaut durchbrechen. Unabhängig davon weist etwa der größere Gastraum allein zu der vor ihm befindlichen Terrasse hin bodentiefe Fenster/Terrassentüren auf einer Breite von mehr als 7 m auf, und zwar an einer Stelle, an der ausweislich der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 10. Januar 2024 keinerlei Außenbeleuchtung geplant ist. Darüber hinaus ist die erteilte Ausnahme materiell rechtswidrig, weil auch die Bewertung der Auswirkungen der in der Betriebs-/Bewirtschaftungsphase erfolgenden, durch den W. veranlassten Fahrzeugbewegungen auf das Schutzgebiet für den Senat nicht nachvollziehbar erfolgt ist, was jedenfalls einen Ermessensfehler bedingt. In der FFH-VU des Diplom-Biologen A. vom 7. April 2022 ist die Problematik der Zuwegung – offensichtlich unvertretbar – gänzlich außer Betracht gelassen worden. In die – vom Antragsgegner vorbereitete – FFH-VP der Stadt J. hat sie durch den ergänzenden Prüfvermerk des Antragsgegners vom 22. November 2022 zwar Eingang gefunden. Das dortige Ergebnis ist jedoch nicht nachvollziehbar, weil jegliche zahlenmäßigen Angaben zu den insbesondere in den Aktivitätszeiten des Feuersalamanders (nachgewiesene charakteristische Art der Lebensraumtypen 9110, 9130 und 9180) schon bisher auf dem „Kutschenweg“ erfolgenden und den bei Betrieb des Burghofs zusätzlich zu erwartenden, in diesen Zeitraum fallenden Fahrzeugbewegungen fehlen. Eine diesbezügliche Abschätzung vermag der Senat vor allem deshalb nicht vorzunehmen, weil keine Angaben dazu vorliegen, in welchem Umfang und zu welchen Uhrzeiten durch die Einrichtungen auf dem Z. veranlasste Fahrzeugbewegungen auf dem „Kutschenweg“ stattfinden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Erfolg des Aussetzungsantrags des Antragstellers im Hinblick auf die erteilte Ausnahme nicht entgegengehalten werden kann, dass im Klageverfahren nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG eine Aufhebung der Ausnahmeerteilung nicht zu erwarten sei, weil die aufgezeigten Fehler durch Entscheidungsergänzung, insbesondere um weitere Nebenbestimmungen behoben werden könnten. Vgl. dazu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 7 UmwRG, Rn. 87, Stand: April 2018. Dies greift hier nicht durch, weil es nach derzeitigem Stand nicht absehbar ist, dass es im Klageverfahren lediglich einer Entscheidungsergänzung bedarf. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, beruhen die zuvor aufgezeigten materiell-rechtlichen Fehler auf einer defizitären FFH-VP. Erst wenn Letztere im Umfang der zuvor aufgezeigten Defizite nachgeholt oder ergänzt worden ist und die Beeinträchtigungen des Schutzgebiets zutreffend ermittelt worden sind, kann die Frage beantwortet werden, ob den Beeinträchtigungen durch weitere Nebenbestimmungen zu der erteilten Ausnahme hinreichend Rechnung getragen werden kann, und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgen. II. Rechtsgrundlage der nur für den Fall, dass die Ausnahmezulassung sich nicht auch auf die weiteren neben dem Bauverbot betroffenen Verbote des § 5 Abs. 2 NSG-VO erstreckt, ausgesprochenen Befreiung unter Ziffer I.2 des mit der Klage angefochtenen Bescheides ist § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Danach kann auf Antrag u. a. von den Ge- und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder, zu dem auch untergesetzliches Regelwerk auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehört, vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 3; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Dezember 2021, § 67 BNatSchG Rn. 8, Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Allerdings kommt dies – als weitere Voraussetzung – nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 9 VR 1.22 –, juris, Rn. 35 m. w. N.; den atypischen Einzelfall als „Eingangsvoraussetzung“ für die Erteilung einer Befreiung bezeichnend Lau, in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 4; Teßmer, in: BeckOK UmweltR, Stand: 1. Januar 2022, § 67 BNatSchG Rn. 4. Diese Atypik des Sachverhalts ergibt sich nach Auffassung des Antragsgegners allein aus dem Zusammenhang mit der Ausnahmeerteilung. Begegnet diese – wie bereits ausgeführt – rechtlichen Bedenken, wirkt sich dies mithin auch auf die vorsorgliche ergänzende Befreiung aus. Im Übrigen ist in formeller Hinsicht auch vor der vorsorglichen Befreiung gegen § 67 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG NRW verstoßen worden. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG war der Antragsteller mitwirkungsberechtigt. Die Art und Weise der Mitwirkung ergibt sich auch insoweit aus § 67 LNatSchG NRW, der wie von § 63 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG zugelassen, weiter geht als die bundesrechtlich vorgesehene Mitwirkung. III. Rechtsgrundlage der auf die Errichtung von sechs Stellplätzen bezogenen Befreiung unter Ziffer II.1 des mit der Klage angefochtenen Bescheides ist ebenfalls § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Auch insoweit handelt es sich um einen Annex zur Ausnahmeerteilung für das Hauptvorhaben der Änderungen und Nutzungsänderungen am denkmalgeschützten W., was sich schon daraus ergibt, dass die Befreiung in den Nebenbestimmungen 2 und 3 unmittelbar an jenes Vorhaben gekoppelt wird. Mithin „infizieren“ die bei naturschutzrechtlicher Zulassung des Hauptvorhabens erfolgten Verstöße gegen umweltbezogene Vorschriften auch die Befreiung für die Errichtung der zugehörigen Stellplätze. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Verstöße gegen umweltbezogene Vorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Berührung der Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, ist kein Grund ersichtlich, im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers abzusehen. Zwar mögen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturschutz- und FFH-Gebietes erst mit Inbetriebnahme des Burghofs drohen, doch ist nicht ersichtlich, dass diese erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht, der Begründung der erstinstanzlichen Festsetzung folgend, auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).