Beschluss
9 A 2290/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0110.9A2290.22A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Y. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Y. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Ausgehend hiervon zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, „ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) minderjährigen irakischen Staatsangehörigen der kurdischen Volkszugehörigkeit und des yezidischen Glaubens ohne Unterstützung eines effektiven familiären Netzwerks im Irak bei Rückkehr eine konkrete individuelle Gefahr für Leib und Leben droht sowie die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S. einer konkreten Gefährdung des Existenzminimums im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG“, nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Mit ihr wird unterstellt, der Kläger werde im Fall der Rückkehr in den Irak ohne Unterstützung durch seine Familie seinen Lebensunterhalt sichern müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Nach den eigenen Angaben des Klägers leben seine Eltern mit drei Geschwistern im Irak im Heimatort der Familie. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger vorgetragen, dass sein über eine Aufenthaltserlaubnis verfügender Onkel, der mit ihm bei seiner Großmutter lebe, in Deutschland gut integriert sei und einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Danach kann - wie bereits in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2020 im Einzelnen ausgeführt worden ist - davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Irak Aufnahme bei seinen Eltern und Geschwistern finden und der besagte Onkel gegebenenfalls finanzielle Unterstützung zur Existenzsicherung leisten wird. Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat der Kläger mitgeteilt, dass weitere Familienangehörige, deren Aufenthalt hier gesichert sei, in Deutschland lebten. In der mündlichen Verhandlung hat der Vormund des Klägers vorgetragen, die gesamte Familie mit Ausnahme der Kernfamilie des Klägers befinde sich in Deutschland. Danach kann mit finanzieller Unterstützung der Familie des Klägers im Irak auch durch andere Familienangehörige gerechnet werden. Mit der pauschalen Behauptung, seiner Familie gehe es im Irak wirtschaftlich sehr schlecht, der Vater habe nur gelegentlich Arbeit und werde wegen seiner Arbeit bei einer Firma verfolgt, vermag der Kläger jedenfalls nicht im Ansatz darzulegen, dass es an einer „effektiven“ familiären Unterstützung im Fall seiner Rückkehr in den Irak fehlen würde. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in seiner Person lägen nicht vor, für falsch hält, erhebt er der Sache nach Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Etwaige Fehler hierbei gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Ungeachtet dessen, dass eine - unterstellt - gegen Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung für sich genommen eine Gehörsverletzung nicht begründet, sondern auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes führt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 9 A 2114/21.A -, Seite 3 des Urteilsabdrucks, m. w. N., lässt sich dem Zulassungsvorbringen die von dem Kläger gerügte Willkür nicht entnehmen. Der Kläger macht nicht einmal geltend, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen habe, (auch) aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem Urteil vom 8. Juni 2020 - A 18 K 5525/18 -, juris, lasse sich eine „Verletzung der Rechte jedes einzelnen Rückkehrers gem. der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [nicht] unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten“ (Seite 7 des Urteilsabdrucks; Hervorhebung nicht im Original). Er meint allerdings, dass mit Blick auf die dortigen humanitären Verhältnisse in seinem konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bestehe, sollte er in den Irak zurückkehren. Dies hat das Verwaltungsgericht anders beurteilt, ohne dass - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - darin eine willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu erkennen wäre. Das Verwaltungsgericht musste sich überdies, nachdem der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren den vorstehend in Bezug genommenen ausführlichen Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamts, wonach er im Fall der Rückkehr zu seinen Eltern und Geschwistern in den Irak mit familiärer Unterstützung rechnen könne und seine Existenz dort gesichert sei, nicht im Einzelnen entgegen getreten war, mit seinem pauschalen Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in seiner Person auch unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht weiter ausdrücklich befassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).