Beschluss
6 B 1196/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0110.6B1196.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines nicht promovierten Bewerbers in einem Konkurrentenstreitverfahren betreffend die Besetzung einer W2-Professur an einer Fachhochschule.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines nicht promovierten Bewerbers in einem Konkurrentenstreitverfahren betreffend die Besetzung einer W2-Professur an einer Fachhochschule. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. August 2022, Nr. 15, ausgeschriebene W2-Professur an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW in T. im Fachbereich Rechtspflege einem anderen Bewerber zu übertragen, und dem Antragsgegner aufzugeben, alleszu unterlassen, was eine Berufung oder Beförderung eines Konkurrenten auf die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis er über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgewartet hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht; unter Berücksichtigung der nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz von Hochschulen bei der Entscheidung über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht verletzt. Die Entscheidung, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle besitze, sei im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum, der den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien zukomme, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers nicht zu beanstanden. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD NRW) i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 2004 in der Fassung vom 30.11.2004 (HG NRW 2004) sei Einstellungsvoraussetzung für Professoren die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht, weil er nicht promoviert sei und nach der Entscheidung der Personalkommission, der sich der Senat der Hochschule in seinem Votum angeschlossen habe und dem wiederum das Ministerium der Justiz NRW gefolgt sei, auch nicht auf andere Art seine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen habe. Es sei nicht zu erkennen, dass im Rahmen dieser Entscheidung der anzuwendende Rechtsbegriff oder der gesetzliche Rahmen verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden sei. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen. 1. Der Antragsteller rügt, die Personalkommission habe nicht schlüssig dargelegt, warum sie das Gutachten von Prof. Dr. W. für nachvollziehbarer halte als das von Prof. Dr. G.. Daraus folgert er, dass die Personalkommission ihren Beurteilungsspielraum durch Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts überschritten habe. Anders als von der Kommission angenommen, lasse sich dem Gutachten des Prof. Dr. G. ein konkreter wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn und eine wissenschaftliche Beachtlichkeit der Beiträge des Antragstellers entnehmen. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Ausweislich des Protokolls und Besetzungsberichts der Personalkommission vom 24.4.2023 (im Folgenden: Besetzungsbericht) ist die Personalkommission bei der Würdigung der vom Antragsteller vorgelegten Publikationen zunächst vom Folgendem ausgegangen: Der Nachweis einer besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit setze im Hinblick auf den Regelnachweis des § 46 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW 2004 - Qualität einer Promotion - voraus, dass die Veröffentlichungen entsprechend den Anforderungen an eine Dissertation einzeln oder in ihrer Gesamtheit wissenschaftlich beachtlichseien, also einen Gewinn an wissenschaftlicher Erkenntnis erbrächten und den wissenschaftlichen Austausch förderten. Dabei stützt sich die Personalkommission auf Maßstäbe, von denen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.6.2017 in Bezug auf die in § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW geregelten Anforderungen an eine Promotion ausgegangen ist. Vgl. Urteil vom 21.6.2017 - 6 C 3.16 -, NVwZ 2017, 1786 = juris Rn. 34. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung präzisiert die Personalkommission die Anforderungen dahingehend, dass die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, wie sie § 46 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW 2004 als Einstellungsvoraussetzung postuliere, über den Nachweis einer Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten hinausgehe, die sich etwa - wie im vorliegenden Fall - aus Beiträgen ergeben könne, die in nennenswertem Umfang Rechtsprechung und Literatur im Bereich der Immobiliarvollstreckung berücksichtigten und auch im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsansichten auswerteten. Das gelte auch angesichts der Regeleinstellungsvoraussetzung "Qualität einer Promotion", durch die eine Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werde, die wiederum über die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, wie sie das reine Hochschulstudium vermitteln solle, hinausgehe. Die Personalkommission führt sodann aus, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in diesem Sinne habe der Antragsteller in qualitativer Hinsicht auch unter Berücksichtigung der Einzelauswertungen der beiden Gutachten nicht nachgewiesen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Gesamtheit der vorgelegten Veröffentlichungen. Zunächst könne eine Gesamtschau jeweils für sich genommen nicht wissenschaftlich beachtlicher Beiträge durch schlichte Addition derselben nicht eine wissenschaftliche Beachtlichkeit begründen. Vielmehr müssten sich - was für die Kommission im Fall der Veröffentlichungen des Antragstellers nicht erkennbar sei - die einzelnen Beträge und deren wissenschaftlicher Gehalt in irgendeiner Weise qualitativ zu einer wissenschaftlichen Beachtlichkeit ergänzen. Hinzu komme im Fall des Antragstellers ferner, dass es sich bei zwei Beiträgen in erheblichem Umfang um von ihm lediglich fortgeführte, überarbeitete und aktualisierte Beiträge eines Vorautors handele. Dies zugrunde gelegt hat die Personalkommission ihrer Entscheidung darüber, ob der Antragsteller ausnahmsweise auch ohne eine Promotion die Einstellungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW 2004 erfüllt, nicht auf einen falschen Sachverhalt gestützt. Eine unzureichende oder unvollständige Auswertung des Gutachtens von Prof. Dr. G., wie mit der Beschwerde gerügt, ist nicht zu erkennen. Tatsächlich hat dieser im Hinblick auf die Fortführung einer Kommentierung und eines Handbuchs festgestellt, dass diese Arbeiten nur mit Einschränkungen dem Antragsteller als eigenes Werk zuzurechnen seien. Der Gutachter hält diese Kommentierungen damit isoliert betrachtet nicht für einen ausreichenden Beleg der nachzuweisenden besonderen Befähigung. Dennoch hat er in der Gesamtbetrachtung maßgeblich auf diese fortgeführten Werke abgestellt. So heißt es in dem Gutachten: "Aus meiner Sicht reichen vor allem diese Kommentierungen von O. bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung seiner nachrangig zu berücksichtigenden Veröffentlichungen soeben aus, um seine 'besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit' nachzuweisen." Darüber hinaus hat Prof. Dr. G. im Sinne einer von der Personalkommission durchaus zutreffend festgestellten "Addition" Veröffentlichungen in die abschließende Beurteilung einer solchen Befähigung einbezogen, die er zuvor als nachrangig qualifiziert hat, weil diese etwa als Kurzbeiträge in Zeitschriften im Umfang von zwei bis vier Seiten nur eine begrenzte Aussagekraft hätten, bzw. weil die vorgelegten Beiträge in einem Stichwortkommentar, der als Ganzes nicht die Systematik eines wissenschaftlicher Werks habe, aber "durchaus (auch) als wissenschaftliche Aufbereitung der einzelnen Themen angelegt" sei, nur elf Seiten umfassten. Der Gutachter Prof. Dr. W. hat demgegenüber weder die Zeitschriftenbeiträge, noch den Stichwortkommentar als geeigneten Nachweis für eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit qualifiziert und diese auch nicht in seine abschließende Würdigung einbezogen. Bei dem Stichwortkommentar fehle es an einer wissenschaftlichen Aufarbeitung, was auch nicht das Anliegen eines solchen Werks sei. Die vorgelegten Zeitschriftenbeiträge bereiteten praxisnahe und zugleich rechtlich anspruchsvolle Fragen auf und böten dem Leser die nötige Sicherheit in der Fallbearbeitung, sie nähmen aber - soweit er sehe - weder zu bislang ungeklärten Fragen Stellung noch wagten sie sich auf unbekanntes Gebiet vor. Die lediglich fortgeführten Werke hat er bei der Bewertung ebenfalls nicht berücksichtigt, weil es sich dabei jeweils nicht um ein hinreichend eigenes Werk handele. Dass die Personalkommission den Ansatz von Prof. Dr. W. als schlüssiger und überzeugender angesehen hat, lässt Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts nicht erkennen. Das gilt auch hinsichtlich des weiteren Einwands des Antragstellers, der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn, den seine Aufsätze lieferten, sei verkannt worden. Tatsächlich unterliegt die eingehende Würdigung der vorgelegten einzelnen Aufsätze auf den Seiten 3 und 4 des Besetzungsberichts dem weiten Beurteilungsspielraum der zuständigen Personalkommission, wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt. Dem hält der Antragsteller ohne Erfolg eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme von Prof. R. vom 15.9.2023 entgegen. Diese Stellungnahme zeigt bereits nicht auf, dass die Personalkommission in Bezug auf die Aufsätze von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Soweit Prof. R. eine wissenschaftliche Beachtlichkeit von fünf Aufsätzen damit begründet, dass diese jeweils mindestens eine "ungelöste" Streitfrage behandelten, verschiedene Lösungsansätze böten und nachvollziehbar die Auffassung des Autors begründeten, beschränkt er sich darauf, thematisierte Problemfelder aufzuführen. Dass es sich bei den vom Antragsteller in den Aufsätzen behandelten Themen um rechtlich anspruchsvolle Fragen handelt, stellt allerdings auch das Gutachten von Prof. Dr. W. nicht in Frage. Inwieweit jedoch tatsächlich entgegen dessen Einschätzung eine wissenschaftlich weiterführende eigene Stellungnahme erfolgt oder ein neuer Lösungsansatz entwickelt wird, lässt sich der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme nicht entnehmen. Damit ergeben sich aus dieser Stellungnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass die Personalkommission in Bezug auf den Inhalt der Aufsätze des Antragstellers von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. 2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Antragsteller sinngemäß, die Personalkommission sei insofern von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, als sie Prof. Dr. G. nicht um eine inhaltlich vertiefende Ergänzung seines Gutachtens gebeten habe. Hierzu habe Veranlassung bestanden, nachdem der Gutachter Prof. Dr. W. um eine ergänzende Stellungnahme im Hinblick auf zuvor nicht berücksichtigte Veröffentlichungen gebeten worden sei. Aus den Gesichtspunkten, die nach Auffassung von Prof. Dr. G. eine zumindest ergänzende Berücksichtigung derjenigen Beiträge in Zeitschriften bzw. in dem Stichwortkommentar rechtfertigten, die demgegenüber aus Sicht von Prof. Dr. W. nicht aussagekräftig seien, ergab sich kein weiterer Aufklärungsbedarf. Denn im Fall des Stichwortkommentars umfassten die Beiträge des Antragstellers lediglich elf Seiten und bei den sechs zwei- bis vierseitigen Aufsätze in Zeitschriften handelte es sich auch nach Einschätzung von Prof. Dr. G. nicht um vertiefte wissenschaftliche Aufsätze. Der weiteren Aussage, diese Aufsätze zeigten seines Erachtens "immerhin […], dass O. kenntnisreich an der fachlichen Diskussion vor allem zum Zwangsversteigerungsrecht teilnimmt", lassen sich keine Anhaltspunkte für einen Gewinn an wissenschaftlicher Erkenntnis bzw. eine Förderung wissenschaftlichen Austauschs vergleichbar den Anforderungen, die an eine Promotion gestellt werden, entnehmen, die ihrerseits Anlass für eine weitere Aufklärung durch eine ergänzende Stellungnahme dieses Gutachters hätten geben können. 3. Ihre Würdigung der vom Antragsteller vorgelegten Veröffentlichungen hat diePersonalkommission entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht mangelsnotwendiger Expertise der Kommissionsmitglieder im Zwangsversteigerungsrecht etwa auf sachfremde Erwägungen gestützt. Wie sich aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, gehörten der Personalkommission mit Richter am Oberlandesgericht Dr. V. und Prof. Dr. A. zwei Vertreter des Zivilprozess- und Vollstreckungsrechts an, die - ebenso wie das weitere Kommissionsmitglied Prof. Dr. G. - außerdem materielles Liegenschaftsrecht mit Bezug zuFragen der Immobiliarvollstreckung lehren bzw. gelehrt haben. Dass sich aus diesen Lehrberechtigungen nicht eine hinreichende Qualifikation zur Beurteilung der wissenschaftlichen Beachtlichkeit der vom Antragsteller vorgelegten Veröffentlichungen auf der Grundlage zweier fachwissenschaftlicher Gutachten aus dem Bereich des Zwangsversteigerungsrechts ergeben soll, wie mit der ergänzenden Beschwerdebegründung behauptet, ist nicht zu erkennen. Allein die Tatsache, dass diese Materie in einem eigenen Gesetz geregelt ist, belegt jedenfalls nicht eine unzureichende Expertise der genannten Kommissionsmitglieder. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch unabhängig von dieser Qualifikation eines Teils ihrer Mitglieder eine unzureichende Expertise der Personalkommission angesichts der Gesichtspunkte, unter denen sie die Veröffentlichungen gewürdigt hat, nicht zu erkennen ist. Inwieweit sie die Ausführungen der Gutachter zu Kriterien wie den jeweiligen Umfang der Publikation, deren mehr oder weniger wissenschaftlichen Ansatz (etwa bei einem Stichwortkommentar) und die wissenschaftliche Tiefe der Aufarbeitung sowie die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung im Fall der Fortführung bereits bestehender Kommentare überzeugen, hat die Personalkommission anhand der Veröffentlichungen im Einzelnen nachvollzogen und ohne spezielles Fachwissen im Zwangsversteigerungsrecht beurteilen können. 4. Fehl geht schließlich der Einwand des Antragstellers, die Personalkommissionhabe ihrer Entscheidung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt. Dies folgert er aus dem ergänzenden Hinweis der Personalkommission darauf, der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW 2004, der als Regelnachweis die "Qualität einer Promotion" vorschreibe, lege nahe, dass es sich im Vergleich zu anderen wissenschaftlich beachtlichen Veröffentlichungen bei den Publikationen zum Nachweis einer besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit um überdurchschnittliche Leistungen handeln müsse, davon sei hier auch auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. G. nicht auszugehen, der die Veröffentlichungen des Antragstellers als "soeben ausreichend" für den fraglichen Nachweis gehalten habe. Daraus folgt nicht, dass die Personalkommission von einem fehlerhaften Maßstab ausgegangen wäre. Unabhängig davon, dass sie bei ihrer Entscheidung ausdücklich nicht tragend auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat, kann sie sich insoweit auf eine Differenzierung stützen, die bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist: So hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Bewertungsmaßstab für die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die nicht durch eine Promotion nachwiesen sei, aus dem Regelnachweis ergebe. Gemeint seien damit Leistungen, die nach Art und Güte einer qualifizierten Promotion in dem dargelegten Sinne entsprächen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1986 - 2 C 50.85 -, ZBR 1986, 342 = juris Rn. 20. Damit nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf den vorstehenden Absatz (Rn. 19) Bezug, in dem es u.a. begründet hat, warum sowohl aus der Formulierung "Qualität einer Promotion" als auch in systematischer Hinsicht davon auszugehen sei, dass eine durchschnittlichen Anforderungen genügende Promotion als Regelnachweis nicht ausreiche. Hierauf hat die Personalkommission aber nicht maßgeblich abgestellt. Der Besetzungsbericht enthält keine Feststellungen zu einer durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Qualität der vom Antragsteller vorgelegten Publikationen. Die Personalkommission hat ihrer Entscheidung vielmehr - wie oben unter 1. ausgeführt - als Maßstab zugrunde gelegt, dass Leistungen, mit denen der Nachweis der besonderen Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit ausnahmsweise erbracht werden kann, inhaltlich die materiellen Hauptmerkmale einer Promotion erfüllen und in wissenschaftlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen müssen, wozu demgegenüber Lehre und Studium die Studierenden befähigen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).