Beschluss
9 A 365/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0109.9A365.23A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er sei nicht in der Lage im Fall der Rückkehr in den Irak dort seine Existenz zu sichern, zur Kenntnis genommen, denn es hat seine diesbezüglichen Angaben zu seinem Ausbildungsstand, seinen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und einem fehlenden familiären Netzwerk im Irak im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben (Seite 3 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen auch in Erwägung gezogen, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots lägen in der Person des Klägers nicht vor, ihm sei eine Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan (ARK) auch unter humanitären Gesichtspunkten zumutbar (Seite 4 f. des Urteilsabdrucks). Zur Begründung hat es unter anderem auf das Urteil des Senats vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Bezug genommen. In diesem Urteil hat sich der Senat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisse mit den humanitären Verhältnissen in der ARK befasst (juris Rn. 393 ff.). Dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil darüber hinaus zur Wahrung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Maßstäben ausdrücklich mit den Erkenntnissen hätte auseinandersetzen müssen, die von dem Verwaltungsgericht Freiburg in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 2021 - A 2 K 6382/18 - genannt werden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Urteil auf die sich aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022 (im Folgenden: Lagebericht) ergebenden Informationen zur Situation von Rückkehrerinnen und Rückkehrern nicht eingegangen, ergibt sich weder aus seinem Vorbringen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung seiner Klage auf Informationen in dem aktuellen Lagebericht - zumal auf relevant neue Informationen - überhaupt Bezug genommen hat. Dass der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihm könne als junger alleinstehender Mann, der nicht gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sei, zugemutet werden, sich in der ARK niederzulassen, denn er werde, selbst wenn er über kein unterstützendes Netzwerk verfügen sollte, in der Lage sein, seine Existenz dort zu sichern, nicht teilt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts, sein Vortrag, er könne im Irak nicht auf ein solches Netzwerk zurückgreifen, sei im Übrigen nicht glaubhaft, für falsch hält. Er wendet sich insoweit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 9, m. w. N. Ohne Erfolg rügt der Kläger im Weiteren, das Verwaltungsgericht hätte weitergehende Ermittlungen zur humanitären Lage im Irak und seiner individuellen Situation anstellen und zu diesem Zweck in der mündlichen Verhandlung Nachfragen an ihn richten müssen. Der damit geltend gemachte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5. Im Übrigen wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Lebensumständen im Irak nicht so beziehungsweise nicht mit den Inhalten, wie sie in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zugrunde gelegt worden sind, befragt habe. Er rügt insoweit lediglich, die Protokollierung seiner Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung sei unvollständig. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Protokollierung insoweit mängelbehaftet sei, ergäbe sich hieraus allein jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus ihr folgt für sich gesehen insbesondere nicht, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).