Beschluss
4 B 896/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0109.4B896.23.00
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Tenor
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1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus E. wird abgelehnt.
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2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.8.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus E. wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.8.2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist ‒ ungeachtet der unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ‒ abzulehnen, weil die Beschwerde der Antragstellerin aus den nachstehenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 3864/23 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 2.5.2023 unter Bezugnahme auf die für zutreffend erachteten Ausführungen der Antragsgegnerin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es spreche alles dafür, dass die von der Antragsgegnerin verfügte Gewerbeuntersagung rechtmäßig sei. Nach ständiger Rechtsprechung zu Steuerforderungen spiele es keine Rolle, ob diese sich aus geschätzten oder exakt ermittelten Grundlagen ergäben, ihre materielle Berechtigung sei weder von der Ordnungsbehörde noch vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Gleiches gelte für die (fälligen) Beitragsforderungen der F.. Da es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht ankomme, entlaste die menschlich nachvollziehbare Ausnahmesituation die Antragstellerin nicht. Ein planvolles Aufarbeiten der Beitragsforderungen sei nicht erkennbar. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand der Antragstellerin, die hohen Schulden hätten sich im Wesentlichen aus Schätzungen seitens der F. und des Finanzamts ergeben, weil ihr das Geld für die Bezahlung eines Steuerberaters gefehlt habe, greift nicht durch. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist aufgrund des objektiven Maßstabs bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit unerheblich, aus welchen Gründen die Steuerschulden und Beitragsrückstände entstanden sind. Ebenso wenig vermag ihr Hinweis darauf, dass sie mit dem Finanzamt in Verhandlungen stehe, eine für sie günstigere Einschätzung zu rechtfertigen. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept ist damit nicht dargelegt. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2020 – 4 B 402/20 –, juris, Rn. 8 f. Dass die Antragstellerin nach einem derartigen Sanierungskonzept vorgehen könnte, ist nicht vorgetragen. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege, nichts Durchgreifendes entgegen. Mit ihrem Vorbringen, es seien die Vor- und Nachteile abzuwägen, sind keine Umstände dargetan, die die begründete Besorgnis entfallen lassen könnten, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2020 ‒ 4 B 402/20 ‒, juris, Rn. 12 ff. Die Antragstellerin hat insbesondere keinen Anhalt dafür gegeben, dass die neuerliche Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen aufgrund einer erstarkenden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr führt eine Fortsetzung ihres Gewerbes zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung der Antragstellerin gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2020 ‒ 4 B 680/20 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin ein Überwiegen ihrer privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse annimmt. Das private Interesse der Antragstellerin an der weiteren gewerblichen Tätigkeit im Rahmen ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG steht hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Ist ‒ wie hier ‒ ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2020 ‒ 4 B 402/20 ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Es besteht ebenfalls kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensfehlerhaft ausgesprochen hat. Vielmehr hat sie das ihr insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, nur durch die Erweiterung sei umfassend sichergestellt, dass die gewerbeübergreifend unzuverlässige Antragstellerin nicht nach Einstellung ihres bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbezweige ausweiche oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Dem tritt die Antragstellerin in der Sache nicht mit schlüssigen Einwänden entgegen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).