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Beschluss

9 A 1565/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0103.9A1565.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann die Klägerin den Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2023 - 9 A 696/23.A -, juris Rn. 3, und vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin formuliert mit ihrem Zulassungsantrag, der sich in weiten Teilen in einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die den vorstehend genannten Anforderungen genügen könnte. Soweit sie sinngemäß die Frage aufwirft, ob § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG in Fällen wie dem vorliegenden voraussetzt, dass die Mutter eines als Flüchtling anerkannten minderjährigen Kindes, von dem diese die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu ihren Gunsten ableiten möchte, mit dem Vater des Kindes bereits im Verfolgerstaat in einer Ehe gelebt hat, legt sie schon nicht dar, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, der Klägerin könne die Flüchtlingseigenschaft nicht kraft Ableitung von ihrem als Flüchtling anerkannten Sohn zugesprochen werden, auch damit begründet, einer solchen Ableitung stehe jedenfalls § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG entgegen. Die Vorschrift schließe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35.21 -, juris Rn. 4 ff., eine Ableitung des Flüchtlingsschutzes von einem Schutzberechtigten, der - wie hier der Sohn der Klägerin - diesen Schutz selbst ausschließlich kraft Ableitung erlangt habe, aus. Diese selbstständig tragende Erwägung greift die Klägerin nicht mit einem Zulassungsgrund an. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 9 A 4825/18.A -, juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem von den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll. Eine Abweichung von der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des in der Vorschrift nicht genannten Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertigte von vornherein nicht die Zulassung der Berufung. Überdies übersieht die Zulassungsbegründung, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamtes vom 9. Dezember 2021 gerade unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, aufgehoben hat. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16, vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 - 4 A 715/15.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Ausgehend hiervon legt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, welches Vorbringen das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Maßstäben nicht berücksichtigt haben soll. Der Sache nach erhebt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag im Wesentlichen Einwände gegen diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Sie sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 9, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 786/15.A - juris Rn. 12, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).