Beschluss
10 B 996/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1221.10B996.23.00
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ob ein Lärmgutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob ein Lärmgutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.