Beschluss
19 E 852/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1218.19E852.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend 5.000,00 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese bemisst der Senat in Verfahren, in denen wie hier die Ausstellung eines Personalausweises Streitgegenstand ist, in Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro. Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 19 B 938/23 -, juris, Rn. 15. Die Einwände des Klägers in seiner Beschwerdebegründung rechtfertigen keine Abweichung von dieser Praxis. Die Bedeutung der vom Kläger begehrten Ausstellung des Personalausweises erschöpft sich nicht in den dafür erhobenen Gebühren oder den Kosten für die Erstellung eines - den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden - Lichtbildes, sondern ihm kommt eine darüberhinausgehende Bedeutung im Hinblick auf die Identifizierungs- und Ausweispflicht zu. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. April 2017 - 3 E 17/17 -, juris, Rn. 5. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).