Beschluss
7 A 1552/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1214.7A1552.22.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung vom 28.5.2019 in der Fassung vom 22.7.2020 nebst zugehöriger Befreiung vom 27.5.2019 abgewiesen; zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung bzw. der - die Traufhöhenfestsetzung des Bebauungsplans H 2 „V.“ der Gemeinde G. betreffende - Befreiungsbescheid die Kläger in eigenen Rechten verletzen. Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger führen nicht zur Zulassung der Berufung. Sie wecken keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Traufhöhenfestsetzung, von der der Beklagte durch Bescheid befreit habe, ebenso wie die Festsetzung der Eingeschossigkeit nachbarschützend sei. Die nachbarschützende Wirkung ergebe sich ausweislich der Planbegründung aus der Entstehungsgeschichte des Plans; dort heiße es im Hinblick auf die genannten Festsetzungen, damit füge sich die Bebauung in das vorhandene Umfeld ein und im Hinblick auf die Nachbarschaft und die Stellung der Gebäude zueinander werde eine verträgliche Höhenentwicklung beibehalten. Mit der Verträglichkeit der Höhe der baulichen Anlagen sei zudem das nachbarschaftliche Austauschverhältnis angesprochen. Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat begründet, weshalb die Traufhöhenfestsetzung ebenso wie die Festsetzung der Geschossigkeit nicht zugunsten der Kläger nachbarschützend ist (vgl. Seite 17 bis 20 bzw. 10 - 12 des Urteils). Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Ausführungen der Kläger nicht erschüttert, weil die von ihnen angesprochenen Formulierungen der Planbegründung zur 7. Änderrung des Bebauungsplans H 2 „V.“ der Gemeinde G. mit Blick auf die Einordnung in den Abschnitt 5.1 „Städtebauliches Konzept“ als städtebauliche Festsetzungen ohne maßgeblichen nachbarschützenden Gehalt zu verstehen sind. Das hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben (vgl. Seite 18 des Urteils). Angesichts dessen lässt sich den Formulierungen der Planbegründung auch nicht entnehmen, dass damit ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis angesprochen und so eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen begründet werden sollte. Anderweitige Anhaltspunkte resultieren nicht aus den Passagen der Begründung des Bebauungsplans, die sich in Abschnitt 5.4.2 auf die in Rede stehenden Festsetzungen beziehen. Dort wird lediglich der Inhalt der Festsetzungen als Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung beschrieben, eine Erläuterungen der vom Plangeber verfolgten Zielsetzung findet sich dort nicht. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 18.4.1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr.180 = BauR 1992, 60 = juris, ergibt sich keine andere Beurteilung zur Frage der nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen; in dem dort beurteilten Sachverhalt konnte das Oberverwaltungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls feststellen, dass der Plangeber mit einer Festsetzung zur Eingeschossigkeit das Ziel der Rücksichtnahme auf die bereits im Plangebiet wohnenden Nachbarn verfolgte. An einer solchen Zielsetzung fehlt es indes aus den vorstehenden Gründen im vorliegenden Fall. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass die von den Klägern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.