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Beschluss

6 A 702/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1212.6A702.22.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung im Modul "berufspraktisches Training" innerhalb einer vorgegebenen zeitlichen Grenze wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung im Modul "berufspraktisches Training" innerhalb einer vorgegebenen zeitlichen Grenze wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergeben sich aus seinen Darlegungen nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. 1. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich zunächst nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von tragender Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die Rechtsfrage bereits obergerichtlich entschieden worden, muss dargelegt werden, warum trotzdem neue Gesichtspunkte eine erneute Überprüfung erforderlich machen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bisherige Rechtsprechung angegriffen worden ist. Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 124a Rn. 104, § 124 Rn. 32. Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Zulassungsbegründung lässt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der ersten vom Kläger aufgeworfenen Frage, "ob jede Verlängerung oder Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs ausgeschlossen werden kann, wenn die Frist zum Bestehen der Prüfung überschritten ist, ohne dass dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt," vermissen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die - der Sache nach vom Kläger angesprochene - Frage, ob die in der einschlägigen Prüfungsordnung festgelegte zeitliche Grenze, innerhalb der der Leistungsnachweis "12-Minuten-Lauf“ zu erbringen ist (vgl. § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B), mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 2.5.2019 im Verfahren 6 B 204/19 angenommen, dass diese starre Grenze keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Es handele sich dabei um eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung, mit der die Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einen vertretbaren Ausgleich gebracht würden. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander. Der Kläger legt nicht dar, dass und inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats noch der (weiteren) Klärung bedarf. Mit den Ausführungen im Beschluss des Senats vom 2.5.2019 setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Dass eine Entscheidung des Senats, wie der Kläger meint, zu dieser Thematik noch nicht vorliege, trifft im Hinblick auf den genannten Beschluss des Senats im Übrigen nicht zu. Auch in Bezug auf die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob die Versagung einer Wiederholungsprüfung, nach Ablauf einer Frist zum Bestehen, auch bei nachweislicher Prüfungsunfähigkeit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt," genügt der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit ist eine Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat lediglich mit der Einleitung "im Übrigen" festgestellt, dass auch ein erfolgreicher Rücktritt dem Kläger keinen Anspruch auf eine Prüfungswiederholung verschafft hätte. Zuvor ist es jedoch selbständig tragend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den streitgegenständlichen letzten Wiederholungsversuch gegen sich gelten lassen müsse, weil er sich nicht darauf berufen könne, am Tag der Prüfung prüfungsunfähig gewesen zu sein. Er habe die angebliche Prüfungsunfähigkeit weder rechtzeitig geltend gemacht noch durch Vorlage eines hinreichend aussagekräftigen Attests, das eine Diagnose enthalten müsse, belegt. Eine nachweisliche Prüfungsunfähigkeit des Klägers am Prüfungstag, wie in seiner Frage unterstellt, hat das Verwaltungsgericht damit gerade nicht festgestellt. Eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Diagnose ergeben würde, die der erst im Verlauf des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4.10.2018 zugrunde lag, hat der Kläger im Übrigen auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt 2. Die vom Kläger ferner geltend gemachten Verfahrensmängel - Gehörsverletzung einerseits und Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO andererseits - sind ebenfalls nicht dargelegt. a. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2006 - 2 BvR 722/06 -, DVBl 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2. Solche Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Er macht (sinngemäß) geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen dazu, dass er bereits Mitte September 2018 die Ausbildungsleitung und den Personalrat des Polizeipräsidiums über seine Verletzung informiert und dabei "Teile der vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen" eingereicht habe, nicht gewürdigt. Tatsächlich ist dieses Vorbringen, zumindest soweit es um die Information des Ausbildungsleiters geht - vom Personalrat war im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede -, im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf Seite 3 des Urteilsabdrucks aufgeführt. Zu der im Verfahren allein vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat das Verwaltungsgericht ferner auf Seite 7 des Urteilsabdrucks Stellung genommen. Weitere zu würdigende Bescheinigungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger als unberücksichtigt gerügten Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich. b. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die weitere Rüge nicht, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil "die betreffenden Personen" im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehört worden seien. Dieses Vorbringen führt nicht auf den vom Kläger angenommenen Zulassungsgrund. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 14.91 -, NVwZ 1993, 692 = juris Rn. 30, und Beschlüsse vom vom 20.1.2009 - 2 B 4.08 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr 28 = juris Rn. 33 und vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2021- 1 A 4786/19 -, juris Rn. 30. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf den Inhalt von Gesprächen mit der Ausbildungsleitung gar nicht an. Beweisanträge hat der erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Mit dem weiteren Vorbringen, das bei der Laufprüfung anwesende Mitglied des Personalrats hätte erstinstanzlich dazu gehört werden müssen, dass der Kläger nach dem ersten Start nicht nur 40, sondern bereits 100 Meter gelaufen sei, ist ein Aufklärungsmangel ebenfalls nicht dargelegt. Auch insoweit hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Aus welchen Gründen er sich aber unabhängig von der konkreten Laufstrecke nach dem ersten Start nicht auf einen möglichen Verfahrensfehler wegen des Abbruchs nach wenigen Sekunden und der Wiederholung des Laufs nach einigen Minuten berufen kann, hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 9 bis 14 des Urteilsabdrucks dargelegt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich damit auch insoweit nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).