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Beschluss

12 A 2287/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1212.12A2287.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.993,27 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.993,27 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat - soweit es der Klage stattgegeben hat - angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 40.993,27 Euro wegen der Vollzeitpflege von W. X. M. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) in der Zeit vom 29. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2016 aus § 89a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII. Dem Erstattungsanspruch stehe der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz nicht entgegen. Insbesondere sei der Kläger nicht gehalten gewesen, statt den nach § 89a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies folge aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck komme. Die Hilfeempfängerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Sozialhilfeträger gehabt. Nach Durchsicht der Akten beständen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfeempfängerin neben der unstreitig vorliegenden seelischen Behinderung eine geistige oder körperliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Juni 2001 (im Folgenden: a. F.) aufgewiesen habe oder von einer solchen Behinderung bedroht gewesen sei. Trotz der Diagnosen "Großwuchs", "Adipositas" und "motorische Entwicklungsstörung" sei eine körperliche Behinderung nicht festzustellen. Zwar dürfte aufgrund dieser Diagnosen die körperliche Funktion der Hilfeempfängerin länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abgewichen sein. Hierbei handele es sich aber weder um eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne der im streitgegenständlichen Zeitraum noch geltenden Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 7. Dezember 2003 noch um eine "einfache" körperliche Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Der Großwuchs, die Adipositas und auch die motorische Entwicklungsstörung - sofern letztere überhaupt als körperliches Gebrechen eingeordnet werden könne, da sie nach der Klassifizierung ICD-10 dem Kapitel "Psychische- und Verhaltensstörungen" zugeordnet sei - hätten weder das körperliche Leistungsvermögen der Hilfeempfängerin in erheblichem Umfang eingeschränkt noch sei dadurch die Bewegungsfähigkeit der Hilfeempfängerin in erheblichem Umfang eingeschränkt gewesen. Den Hilfeplangesprächen und Stellungnahmen aus den betreffenden Zeiträumen sei vielmehr zu entnehmen, dass die Hilfeempfängerin - trotz ihrer ungelenken Bewegungen und des unsicheren, schwerfälligen Ganges - ein großes, kräftiges Mädchen gewesen sei, das ständig in Bewegung gewesen sei, alles genau habe ansehen und ausprobieren wollen und gerne gespielt habe. Auch habe sie an vielen sportlichen Aktivitäten teilgenommen, wie Turnen, Schwimmen und Voltigieren, und sei viel Fahrrad gefahren. Den Akten sei überdies nicht zu entnehmen, dass die Hilfeempfängerin aufgrund dieser Diagnosen sonst in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt gewesen sei oder eine solche Beeinträchtigung etwa zu erwarten gewesen sei. Auslöser für ihre vielfältigen Probleme seien vielmehr die bei ihr diagnostizierten seelischen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten gewesen. Diese Einschätzung finde ihre Bestätigung letztlich auch in der erst kürzlich eingeholten fachärztlichen Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom 30. Juni 2022, weil darin (nur) eine psychische Störung und weder eine körperliche bzw. geistige Behinderung noch eine Mehrfachbehinderung festgestellt worden sei. Diese Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere legt die Beklagte eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dar, die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei nicht anwendbar, weil die Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum mangels Vorliegens einer körperlichen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Sozialhilfeträger gehabt habe. Die bloße gegenteilige Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe einen vorrangigen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegen den sachlich vorrangigen Sozialhilfeträger, da die Hilfeempfängerin "eine wesentliche (zumindest drohende) körperliche und seelisch und somit eine wesentliche Mehrfachbehinderung im Sinne des SGB XII" habe, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen legt die Beklagte nicht hinreichend konkret dar, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine körperliche Behinderung der Hilfeempfängerin sei nicht feststellbar, fehlerhaft ist. Insbesondere setzt sie den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 22 zweiter Absatz bis Seite 24 letzter Absatz des Urteils) nichts Substantielles entgegen. Die Beklagte macht lediglich geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei "widersprüchlich bzw. unrichtig". Trotz der "(nicht begründeten!) Nichtannahme einer (einfachen oder drohenden) körperlichen Behinderung" beschäftige sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Wesentlichkeit einer für den Anspruch einer sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zwingend erforderlichen (zumindest drohenden) körperlichen Behinderung. Die Frage der Wesentlichkeit müsse jedoch "erst dann und nur dann" aufgeworfen werden, wenn das Vorliegen einer (drohenden) körperlichen Behinderung bejaht werde. Dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine körperliche Behinderung des Hilfeempfängers gegeben ist, legt die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht substantiiert dar. Der bloße Hinweis darauf, dass die "Prüfung, ob eine drohende körperliche Behinderung" vorliege, "komplett unterblieben bzw. direkt ohne jegliche Begründung verneint worden" sei, belegt ebenso wenig, dass der Hilfeempfängerin eine solche Behinderung tatsächlich gedroht hat. Ungeachtet dessen kann die von der Beklagten behauptete Widersprüchlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht nachvollzogen werden. Das Verwaltungsgericht ist - in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten - zutreffend davon ausgegangen, dass für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht jede körperliche Beeinträchtigung genüge. Es hat ausgeführt, es sei bereits Tatbestandsvoraussetzung einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX a. F., dass von der Beeinträchtigung eine Hinderung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft ausgehe. Zudem setze § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für eine vorrangige Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs gegen des Sozialhilfeträger (hier nach §§ 53 SGB XII a. F.) vorlägen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Prämisse zeigt die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung nicht auf. Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 53 Abs. 1 SGB XII a. F. gegeben sind, insbesondere die Hilfeempfängerin eine körperliche Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. aufgewiesen hat, legt die Beklagte auch mit ihrer weiteren Antragsbegründung nicht ansatzweise dar. Soweit die Beklagte meint, die "Gründe für die Feststellung (lediglich kurz erwähnt auf S. 23 bzw. Fazit mit einem Satz auf S. 24), dass die Hilfeempfängerin keine einfache körperliche Behinderung" habe, seien "sehr dürftig", reicht dieses Vorbringen zum Nachweis einer (auch) körperlichen Behinderung der Hilfeempfängerin ersichtlich nicht aus. Das Vorbringen der Beklagten, die Hilfeempfängerin hatte "definitiv eine körperliche Behinderung iSd § 2 SGB IX aF" enthält eine schlichte Behauptung, die nicht weiter belegt wird. Gleiches gilt für den Vortrag, aufgrund "der o.g. Diagnosen" habe bei der Hilfeempfängerin "eine Abweichung der körperlichen Funktion länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand" vorgelegen und auf "Grund ihrer körperlichen Beeinträchtigung sowie seelischen Störung" sei "ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt" gewesen. Das Vorbringen der Beklagten, trotz der "Ablehnung der körperlichen Behinderung und ihrer Wesentlichkeit" widerspreche sich das Gericht, indem es sage, "dass die Ausgrenzung des Kindes allein auf die psychischen Auffälligkeiten zurückzuführen" sei, zeigt ebenso wenig Richtigkeitszweifel auf. Die Beklagte meint, diese Feststellung sei "schon aus medizinischer Sicht nicht möglich bzw. […] kaum feststellbar, wie und weshalb eine Ausgrenzung zustande" komme, "ob nur seelisch oder körperlich bedingt". Die Argumentation, der junge Mensch sei nicht wesentlich z. B. körperlich behindert, sei unzulässig, wenn insgesamt eine wesentliche Behinderung vorliege. Eine isolierte Betrachtung/Feststellung sei regelmäßig unstatthaft. Diese "Formel" müsse "erst recht für die Beurteilung, ob und welche gesundheitliche Störung des Kindes für die Teilhabebeeinträchtigung ursächlich sein" solle, gelten. Jedenfalls sei bei den "Diagnosen (Gendefekt mit kombinierten Störungen seelischer und körperlicher Natur) eine klare Abgrenzung, ob die Teilhabebeeinträchtigung lediglich als Folge der seelischen Störung oder auch der körperlichen Fehlfunktion" eingetreten sei, nicht möglich. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil es das Vorliegen einer körperlichen Behinderung bei der Hilfeempfängerin voraussetzt, nicht aber hinreichend konkret belegt, dass eine solche - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - gegeben ist. Die Beklagte macht weiter abstrakt geltend, bei dem Begriff der Wesentlichkeit im Sinne des § 53 SGB XII a. F. sei nach dem Wortlaut wertend zu betrachten, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirke. Das Verwaltungsgericht verkenne, "dass auch (wesentlich, nicht wesentlich oder nur drohend) körperlich behinderte Menschen zum Beispiel turnen oder sich mit Freunden treffen bzw. soziale Kontakte knüpfen können". Dies geschehe "meist mit Unterstützung durch diverse Eingliederungsmaßnahmen, welche nach dem SGB XII beansprucht werden" könnten. Nur "weil ein Mensch als körperlich behindert eingestuft" werde, sei "er nicht gleich zu 100 % in seiner körperlichen Freiheit und Mobilität eingeschränkt". Auch diesem Vorbringen fehlt es schon an einem hinreichend konkreten Fallbezug. Die Beklagte setzt auch damit letztendlich das Vorliegen einer körperlichen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. bei der Hilfeempfängerin voraus, ohne indes zu begründen, wie und in welcher Form sich eine solche - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - manifestiert. Der Hinweis der Beklagten, diese "Prüfung" sei "ebenfalls viel zu kurz" ausgefallen, ist zur Begründung von Richtigkeitszweifel ersichtlich ungeeignet. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Zulassungsbegründung der Beklagten zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beklagte meint, wichtig sei, "dass das Kind auch durch die körperliche Beeinträchtigung in der Teilhabe beeinträchtigt" sei. Dies sei hier der Fall. Die Hilfeempfängerin habe "iSd § 2 SGB IX eine seelische und eine körperliche Behinderung, da ihre u.a. körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand" abweiche "und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt" sei. Die Hilfeempfängerin sei "im o.g. Zeitraum im Besitz eines Behindertenausweis mit den Merkzeichen 'G', 'B', 'RF'" gewesen. Weiterhin habe sie "auch nach Einschätzung des Klägers schon damals (im Jahr 2014 und 2015) eine Gefahr für die Umgebung und ihre Mitmenschen, aber auch für sich selbst" dargestellt. Sie habe auch "gerade wegen ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (immer noch) Begleitung bei allen Wegen unter anderen in der Freizeit, bei (o.g.) Hobbyaktivitäten und im Bereich der sozialen Kontakte" gebraucht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Hilfeempfängerin sei aufgrund der Diagnosen sonst nicht in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt gewesen und es sei eine solche Beeinträchtigung nicht zu erwarten gewesen, sei unzutreffend. Dieses Vorbringen greift mangels weiterer Substantiierung ebenfalls nicht durch. Ihm lassen sich hinreichend belastbare Anhaltspunkte für das Vorliegen (auch) einer körperlichen Behinderung der Hilfeempfängerin im streitbefangenen Zeitraum nicht entnehmen. Der Hinweis auf ihren "Behindertenausweis mit den Merkzeichen 'G', 'B', 'RF'" verfängt schon deshalb nicht, weil u.a. die Merkzeichen erst mit Bescheid vom 4. August 2017 (und damit nach dem hier streitbefangenen Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2016) festgestellt worden sind. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten zu der vorgetragenen körperlichen Behinderung der Hilfeempfängerin bleibt unbelegt. Soweit die Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht sei "auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen" oder habe "notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet", ist dieses Vorbringen ersichtlich zu unbestimmt, um ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Auch das übrige Zulassungsvorbringen der Beklagten beschränkt sich auf abstrakte Behauptungen und Wiedergabe von Rechtsgrundsätzen, ohne dass damit ein hinreichend konkreter Fallbezug hergestellt, geschweige denn, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel gezogen wird. 2. Die von der Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus der mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, "ob die vorliegenden Diagnosen (die unter II. 2. genannten Abweichungen von der körperlichen Gesundheit) eine körperliche Behinderung iSd § 2 SGB IX darstellen und welche Anforderungen an die Feststellung der dadurch bedingten Teilhabebeeinträchtigung gestellt werden", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht, weil die Fragestellung auf den konkreten Einzelfall bezogen und einer allgemeinen Klärung mithin nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der von der Beklagten weiter als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "inwieweit § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auf einen Kostenerstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers anwendbar ist und welche Schwelle überschritten sein muss, um eine Mehrfachbehinderung in Form einer körperlichen und seelischen Beeinträchtigung anzunehmen", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung ebenso wenig. Der Anwendungsbereich der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist - auch im Falle einer sog. Mehrfachbehinderung - in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 -, juris Rn. 32 ff. (zum inhaltsgleichen § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998). Die Frage, wann eine "Mehrfachbehinderung in Form einer körperlichen und seelischen Beeinträchtigung anzunehmen" ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls, die nicht allgemein klärungsfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).