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Beschluss

8 B 534/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.8B534.23.00
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Leitsätze

1. Bei der Umsetzung einer in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahme (hier: Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h) kommt der Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen zu. Allerdings ist der Luftreinhalteplan im Rahmen des Klageverfahrens gegen die auf dem Plan beruhenden verkehrsrechtlichen Anordnungen inzident auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.7.2012 - 3 B 78.11 -).

2. Eine rechtmäßige Luftreinhalteplanung setzt voraus, dass sie auf einer ordnungsgemäßen Prognose der Entwicklung der Immissionswerte beruht. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2020 - 7 C 3.19 -).

3. Bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen verfügen die zuständigen Behörden über einen gewissen Spielraum, der unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben ist. Dies gilt auch für die - prinzipiell zulässige - Festlegung von Verkehrsverboten und -beschränkungen, und zwar nicht nur für deren Ausgestaltung, sondern auch schon für die vorgelagerte Frage, ob eine Maßnahme in den Luftreinhalteplan aufzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2021 - 7 C 4.20 -).

4. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hat das Gericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dies zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheids führen würde.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts V. vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Umsetzung einer in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahme (hier: Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h) kommt der Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen zu. Allerdings ist der Luftreinhalteplan im Rahmen des Klageverfahrens gegen die auf dem Plan beruhenden verkehrsrechtlichen Anordnungen inzident auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.7.2012 - 3 B 78.11 -). 2. Eine rechtmäßige Luftreinhalteplanung setzt voraus, dass sie auf einer ordnungsgemäßen Prognose der Entwicklung der Immissionswerte beruht. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2020 - 7 C 3.19 -). 3. Bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen verfügen die zuständigen Behörden über einen gewissen Spielraum, der unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben ist. Dies gilt auch für die - prinzipiell zulässige - Festlegung von Verkehrsverboten und -beschränkungen, und zwar nicht nur für deren Ausgestaltung, sondern auch schon für die vorgelagerte Frage, ob eine Maßnahme in den Luftreinhalteplan aufzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2021 - 7 C 4.20 -). 4. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hat das Gericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dies zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheids führen würde. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts V. vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.