Beschluss
9 A 1726/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1207.9A1726.23A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter anderem in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet überdies keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 ‑ 8 C 48.09 ‑, juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht sein Vorbringen, er sei als Yezide im Fall seiner Rückkehr in den Irak flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung ausgesetzt und nicht in der Lage, sich dort eine Lebensgrundlage zu schaffen, zur Kenntnis genommen. Dies zeigt sich schon daran, dass es seinen diesbezüglichen Vortrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Wesentlichen wiedergegeben hat (Seite 3 f. des Urteilsabdrucks). Es hat diesen Vortrag auch in Erwägung gezogen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion dort Verfolgung drohen könnte (Seite 5 f. des Urteilsabdrucks). Auch hat es sich damit befasst, ob die Existenzgrundlage des Klägers im Fall seiner Rückkehr dorthin gesichert sei (Seite 8 f. des Urteilsabdrucks). Dabei hat es die Äußerungen des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Ausreise aus dem Irak ebenso gewürdigt wie den Umstand, dass seine Eltern und mehrere Brüder und Schwestern weiterhin in seinem Heimatort leben. Welchen Vortrag des Klägers das Verwaltungsgericht darüber hinaus überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dass der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu und auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots lägen in seiner Person nicht vor, nicht teilt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hiermit wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 5. Mit der entsprechenden Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht musste der anwaltlich vertretene Kläger überdies ohne Weiteres schon deswegen rechnen, weil bereits das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Yeziden nicht angenommen hat und mit derselben Begründung wie das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger sei im Fall der Rückkehr in den Irak in der Lage, dort seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).