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Beschluss

12 A 1797/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1207.12A1797.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Aufstiegsfortbildungsförderung, die der Klägerin für das von ihr wiederholte zweite Fachschuljahr geleistet worden sei, habe gemäß § 9a Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 2 und 3 AFBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, an mindestens 70 % der während des Wiederholungsjahres stattgefundenen Präsenzunterrichtsstunden teilgenommen zu haben. Aus dem vom Bildungsträger ausgefüllten Formblatt F gehe hervor, dass sie bei den in der Zeit vom 18. August 2021 bis zum 29. April 2022 erteilten 1.045 Unterrichtsstunden lediglich im Umfang von insgesamt 601 Stunden anwesend gewesen sei. Dies entspreche einer Teilnahmequote von nur 57,51 %. Auf die von der Klägerin geltend gemachte krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Teilnahme am Präsenzunterricht komme es nicht an. Die gesetzlich pauschal zugebilligte Fehlzeitquote von 30 % sei vom Gesetzgeber angesichts der möglichen Verhinderungen großzügig bemessen, umgekehrt aber auch als zu beachtende Grenze explizit und strikt festgelegt, wodurch es bei einer Fehlzeit von mehr als 30 % nicht auf Entschuldbarkeit ankomme. Mit der Pauschalierung der Fehlzeiten sei es ausgeschlossen, weitere - insbesondere krankheitsbedingte - Fehlzeiten anzuerkennen, die die Grenze von 30 % überschritten. Eine Unterbrechung der Maßnahme aus einem wichtigen Grund wie z. B. Krankheit (vgl. § 7 Abs. 3a, Abs. 4 AFBG) könne nicht angenommen werden. Dazu hätte es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG - ebenso wie bei einem Abbruch der Maßnahme - einer ausdrücklichen Erklärung der Klägerin gegenüber der Behörde bedurft, an der es nach Aktenlage fehle. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Ihr Vorbringen zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG lässt offen, warum hier ein von der Bestimmung vorausgesetzter Abbruch der Maßnahme in Betracht kommen sollte, und geht zudem an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach es an der sowohl bei einer Unterbrechung als auch bei einem Abbruch der Maßnahme erforderlichen ausdrücklichen Erklärung der Klägerin gegenüber der Behörde fehle. Soweit die Klägerin zu § 16 Abs. 5 AFBG vorträgt, es müsse bei mehreren Ausbildungsabschnitten zwischen den einzelnen Abschnitten unterschieden werden und eine Rückforderung könne nur "für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt" erfolgen, "an denen die Auszubildende nicht regelmäßig teilgenommen hat", wird mit dem daran anknüpfenden Einwand, das Verwaltungsgericht habe "diese Unterscheidung nicht zutreffend vorgenommen", ein Rechtsfehler nicht ansatzweise aufgezeigt. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich zugrunde gelegt hat, bei der hier in Rede stehenden Maßnahme sei jedes Unterrichtsjahr als Maßnahmeabschnitt im Sinne des § 16 Abs. 5 AFBG einzustufen, und dabei auf die Bestimmungen in § 2 Abs. 5 AFBG Bezug genommen hat (S. 11 des Gerichtsbescheids). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung ergeben sich auch nicht aus dem - ebenfalls unsubstantiierten - Einwand der Klägerin, es verstoße "gegen den im Rechtsstaat verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz", "wenn außerordentliche und wichtige Gründe - die nicht vom Bürger zu vertreten sind (ernsthafte gravierende Erkrankung, wichtiger Grund) - im Rahmen der Anwendung des Gesetzes unberücksichtigt bleiben". Mit den vom Verwaltungsgericht gewürdigten Erwägungen des Gesetzgebers zu der mit § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG pauschal zugebilligten Fehlzeitquote von 30 % (S. 9 f. des Gerichtsbescheids) und der ebenfalls herangezogenen Rechtsprechung hierzu (S. 12 f. des Gerichtsbescheids) befasst sich die Zulassungsbegründung nicht. Die abschließende Bezugnahme der Klägerin auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte" genügt weder für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel noch eines anderen Zulassungsgrundes. 2. Die von der Klägerin weiter geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind mit der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen der angefochtene Gerichtsbescheid beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. Der pauschale Vortrag der Klägerin, "ein derartiger Fall" sei "höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden" worden, gibt für Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nichts her. 3. Ebenso wenig legt die Klägerin dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Der Zulassungsantrag entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. 4. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die mit dem Vortrag zur unterbliebenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Sache nach erhobene Aufklärungsrüge der Klägerin greift schon deshalb nicht durch, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen. Die Gehörsrüge der Klägerin verfängt ebenfalls nicht. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, wodurch das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör konkret verletzt haben soll. Sollte die Klägerin geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen, so legt sie schon nicht dar, welcher konkrete Vortrag unbeachtet geblieben und weshalb dieser entscheidungserheblich gewesen sein soll. Soweit sie moniert, das Verwaltungsgericht sei ihrem auf das Sachverständigengutachten bezogenen "Beweisantritt […] im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgegangen", kommt eine damit zusammenhängende Gehörsverletzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht die ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten genutzt hat, sich Gehör zu verschaffen. Die Klägerin hätte nach Ergehen des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall hätte der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten (§ 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, weiter vorzutragen und Beweisanträge zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).