Beschluss
7 A 1144/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1205.7A1144.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil zu erschüttern, das mit der Baugenehmigung vom 30.4.2020 genehmigte Vorhaben verstoße zulasten der Klägerin weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts oder sonstige nachbarschützende Vorschriften. Der Einwand der Klägerin, das Vorhaben verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme, von diesem gehe eine erdrückende Wirkung aus, dies ergebe sich aus der Verbindung von Aufschüttung und Abständen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss im Verfahren 3 L 367/21 dazu ausgeführt, eine erdrückende Wirkung des Vorhabens liege ersichtlich nicht vor, die vom zugelassenen Gebäude ausgehende optische Wirkung bleibe weit unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle, dies gelte schon deshalb, weil das großzügig geschnittene Grundstück der Klägerin auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik wahrzunehmen sei und nicht wie ein unselbständiger Teil des Grundstücks der Beigeladenen wirken werde, die Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin seien im Vergleich zu dem Vorhabengebäude deutlich voluminöser und höher. Der Richtigkeit dieser Bewertung ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der „in erheblichem Umfang“ behaupteten Aufschüttung fehlt es an der notwendigen Darlegung der Unrichtigkeit der Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass nach den genehmigten Bauvorlagen keine Aufschüttung, sondern eine Abgrabung zwischen dem Vorhabengebäude und der Grenze zum Grundstück der Klägerin vorgenommen werden solle. Dies ist ausweislich der grün gestempelten Ansichten (Beiakte IV Blatt 55) auch zutreffend. Danach liegt das am Gebäude geplante Gelände deutlich unterhalb der vorhandenen Geländehöhe. Dass sich - wie die Klägerin geltend macht - aus den Bauakten etwas anderes ergeben könnte, hat sie nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dem steht auch nicht das Vorbringen der Klägerin zum neu gesetzten Randstein entgegen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein, auch die Gebäudeecken müssten den Mindestabstand von 3 m zu ihrer Grundstücksgrenze wahren, dies sei an der südöstlichen Gebäudeecke nicht der Fall, weckt dieses Vorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Abstandsfläche werde nicht um die Gebäudeecken herum geführt, sondern liege vor den Außenwänden und sei senkrecht zur Wand zu messen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Vgl. Kockler in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, BauO NRW, § 6 Rn. 78; Johlen in Gädke/Johlen/ Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, § 6 Rn. 170 ff. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, ungeachtet dessen liege ein Abstandsflächenverstoß vor, hier seien auch die Wandteile zu nah an ihre Grundstücksgrenze gesetzt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ausweislich des grün gestempelten Lageplans (Beiakte IV Blatt 49) halten die Vorhabenwände die Abstandsflächen ein. Auf die - geltend gemachte - (bloße) objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kommt es vorliegend nicht an. Ebenso ist es für das Zulassungsverfahren ohne Belang, ob die Beigeladenen eine beantragte, aber noch nicht genehmigte Terrassenüberdachung bereits ausgeführt haben. Diese ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.