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Beschluss

12 A 2344/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1201.12A2344.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.396,24 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.396,24 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von der Beklagten (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die im Hilfeleistungsfall Y. K. R. bereits angefallenen und in Zukunft noch weiter entstehenden Kosten nach Maßgabe der §§ 89a, 89f SGB VIII zu erstatten. Die Beklagte sei gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Die aufgewendeten Kosten seien nach § 89f Abs. 1 SGB VIII zwar nur insoweit zu erstatten, als die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch entspreche. Die Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang aber nicht auf rein formelle Fehler berufen, wie hier auf das von ihr geltend gemachte Unterlassen des Klägers, einen neuen Bewilligungsbescheid zu erlassen. Diese Frage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits unbeachtlich, weil sie nicht Gegenstand der Gesetzeskonformität im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII sei, sondern eine - darüber hinausgehende - Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Auch unter Berücksichtigung der in der Literatur vertretenen Ansicht, formelle Fehler seien nur dann unbeachtlich, wenn auch bei Einhaltung der Formvorschriften inhaltlich dieselbe Hilfe zu gewähren gewesen wäre, folge kein anderes Ergebnis. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die konkrete Form der Hilfe fortgesetzt werden solle. Selbst unter Zugrundelegung der weiteren, in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach aufgrund eines fehlenden oder nichtigen Bescheids geleistete Zahlungen nicht zu erstatten seien, könne die Beklagte eine Kostenerstattung nicht verweigern. Dabei könne dahinstehen, ob es - wie die Beklagte meine - eines erneuten Bewilligungsbescheids seitens des Klägers an den Ergänzungspfleger bedurft hätte, da jedenfalls der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht nichtig sei. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 diene trotz des Wechsels des Ergänzungspflegers und trotz des Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin als Rechtsgrundlage für die Hilfeleistung im Fall Y. K. R.. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe dem Klageantrag stattgegeben, ohne die im Rahmen von § 89f SGB VIII zu berücksichtigende und klärungsbedürftige Frage zu beantworten, wie sich Verfahrensfehler im Zusammenhang mit einem Zuständigkeitswechsel bei fortgesetzter Hilfegewährung auf die Kostenerstattungspflicht des erstattungspflichtigen Trägers auswirkten, verfängt nicht. Sie geht an der diesbezüglichen umfangreichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (Seite 9 fünfter Absatz bis Seite 15 dritter Absatz des Urteils) vorbei. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigt die Beklagte auch mit ihrer weiteren Zulassungsbegründung nicht substantiiert auf. Dabei kann dahinstehen, ob die drei unterschiedlichen Begründungsstränge des Verwaltungsgerichts zu der Frage der Unbeachtlichkeit eines etwaigen formellen Fehlers bei Bewilligung seit Fallübernahme seitens des Klägers (in Form des Nichterlasses eines erneuten Bewilligungsbescheids) selbständig tragend sind. Denn keiner dieser Begründungsansätze wird mit der Antragsbegründung der Beklagten auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen. Weder legt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen dar, dass ein entsprechender möglicher Verfahrensfehler - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - von dem Gebot der Gesetzeskonformität i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII umfasst ist noch zieht sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass ein etwaiger Formfehler auch deshalb unbeachtlich sei, weil unstreitig die konkrete Form der Hilfe fortgesetzt werden solle. Die Beklagte stellt mit ihrem Vorbringen auch nicht substantiiert in Frage, dass jedenfalls der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 trotz des Wechsels des Ergänzungspflegers und trotz des Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin als Rechtsgrundlage für die Hilfeleistung im Fall Y. K. R. diene. Der bloße - im Übrigen ohne weiteren rechtlichen Anknüpfungspunkt erfolgte - Hinweis der Beklagten, das Verwaltungsgericht lasse "rechtsfehlerhaft außer Acht, dass die Einhaltung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben dahingehend, welcher Jugendhilfeträger zu welchem Zeitpunkt die leistungspflichtige und bewilligende Stelle" sei, "für das gesamte Verfahren der Hilfeerbringung und Hilfeabwicklung von zentraler Bedeutung" sei, reicht hierzu ebenso wenig wie der weitere abstrakte Einwand, sowohl "die Hilfeberechtigten als auch die in einem Hilfeprozess beteiligten Institutionen und Träger" hätten "für den Verlauf eines Hilfeverfahrens, das sich gerade im Bereich stationärer Hilfen durchaus häufiger über mehrere Jahre hin erstrecken" könne, "ein vitales Interesse daran […], durch einen die aktuelle Zuständigkeit nachvollziehbar machenden Bewilligungsbescheid des neu zuständigen Trägers zu erkennen, wer der zuständige und leistende Jugendhilfeträger" sei. Soweit die Beklagte zur weiteren Begründung aus diversen weiteren Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 5 B 80.04 -, juris Rn. 6; OVG Saarl., Urteil vom 29. Januar 2013 - 3 A 206/12 -, juris Rn. 64) sowie aus Literatur (Bohnert, in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 86 Rn. 66) zitiert, fehlt es ebenso gänzlich an einer Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts. Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten auf "das Gefüge der Vorschriften in §§ 31 ff. SGB X", das untermauere, dass insbesondere "aus der Bindungsfunktion eines Verwaltungsaktes, also der verfahrensrechtlichen Bindung sowohl von Adressat als auch von erlassender Behörde nach Eintritt der Bestandskraft, […] sich die Notwendigkeit [ergebe], auf Veränderungen in der Leistungszuständigkeit auf Seiten des Jugendhilfeträgers in der Weise zu reagieren, dass der neu zuständig werdende Leistungsträger die künftige Leistungserbringung in seiner Zuständigkeit gegenüber dem Berechtigten durch Erlass eines neuen Bescheides 'unter seinem Briefkopf' zum Ausdruck" bringe bzw. verdeutliche. Eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne sich im Rahmen der Frage nach der Gesetzeskonformität i. S. d. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht auf einen - hier allenfalls in Betracht kommenden - rein formellen Fehler berufen, legt die Beklagte auch mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).