Beschluss
6 B 497/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.6B497.23.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K 2648/21) gegen seine durch Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises (K.) vom 7.9.2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - angenommen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf § 26 BeamtStG in Verbindung mit § 115 LBG NRW gestützte Zurruhesetzungsverfügung vom 7.9.2021 sei rechtmäßig. Sie unterliege in formeller Hinsicht keinen Bedenken und sei auch materiell-rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung sei der Antragsteller unstreitig polizeidienstunfähig im Sinne des § 115 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW gewesen, da er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt habe und nicht zu erwarten gewesen sei, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen werde. Auch seine Weiterverwendung in einer Funktion des Polizeidienstes, deren Aufgaben er erfüllen könne ohne polizeidienstfähig zu sein (§ 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW), sei nicht in Betracht gekommen. Die Kreispolizeibehörde K. habe schon nicht nach einem entsprechenden Dienstposten für die Weiterverwendung des Antragstellers im Polizeidienst suchen müssen, weil sowohl das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 18.6.2021 als auch der Antragsteller selbst davon ausgegangen seien, dass unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes eine vollschichtige Weiterverwendung im Polizeidienst im Sinne von § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW nicht möglich sei. Eine anderweitige Verwendung des Antragstellers nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG in einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 LBG NRW genannten Dienstherren (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW) sei ebenfalls ausgeschlossen, weil sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten ergebe, dass er die gesundheitlichen Anforderungen für eine vollschichtige Tätigkeit nicht erfülle. Auch dieser Einschätzung sei der Antragsteller nicht entgegengetreten. Schließlich verstoße seine Zurruhesetzung auch nicht gegen § 27 BeamtStG. Der Antragsgegner sei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine begrenzte Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht gegeben sei. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die Verwendung des Antragstellers unter Beibehaltung des übertragenen Amtes während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 27 Abs. 1 BeamtStG), auf die der Antragsteller sich unter Verweis darauf, dass er zuletzt fünf Stunden täglich an fünf Arbeitstagen (25 Wochenarbeitsstunden) im Kriminalkommissariat E. als Sachbearbeiter gearbeitet habe, explizit berufe. Auszugehen sei insoweit von dem im Zurruhesetzungsverfahren von Polizeiamtsarzt LMRD Dr. M. vom Polizeipräsidium J. erstellten polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 18.6.2021 über die allgemeine Dienstfähigkeit des Antragstellers in Verbindung mit der ergänzenden E-Mail an den Antragsgegner vom 30.5.2022. Ausweislich der Langfassung des Gutachtens vom 18.6.2021 sei der Antragsteller in vielerlei Hinsicht eingeschränkt: in der persönlichen Mobilität, für Tätigkeiten in Zwangshaltung, beim Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg, für Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen (z.B. Todesermittlungen, Sexualdelikte, außergewöhnlicher Zeit- oder Vorgangsdruck). Demgegenüber erfordere die allgemeine Dienstfähigkeit z. B. für ein Amt in der inneren Verwaltung oder für ein den Einschränkungen entsprechendes funktionelles Amt ein Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als selbstständiger Sachbearbeiter am Schreibtisch. Dafür müsse der Beamte eine Stressstabilität besitzen sowie lehrgangstauglich und mobil sein. Er solle geistig und körperlich gesund und belastbar und somit in der Lage sein, komplexe Vorgänge selbstständig bearbeiten zu können. In der Zusammenschau aller Befunde und des mehrjährigen Verlaufs sei nach Auffassung des Polizeiamtsarztes Dr. M. nicht absehbar, dass der Antragsteller dieses Leistungsbild für eine vollschichtige Tätigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate erreichen werde: Das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 18.12.2020 habe letztlich - trotz Zweifeln - das Erreichen der vollschichtigen allgemeinen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wegen einer positiven Prognoseeinschätzung des behandelnden Psychotherapeuten und Veränderungen auf der Dienststelle für erreichbar gehalten. Entgegen der Prognosen - so das Gutachten weiter - verrichte der Antragsteller jedoch weiterhin trotz Vollzeitbeschäftigung nur fünf Stunden am Tag Dienst. Bei der Exploration am 18.6.2021 habe er sich sowohl körperlich als auch seelisch in einem deutlich schlechteren Zustand präsentiert. Alle seine Angaben und das Verhalten während der Befragung und der körperlichen Untersuchung seien so zu interpretieren gewesen, dass es nicht möglich sei, eine vollschichtige Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten zu erreichen. Die schon im Gutachten vom 18.12.2020 ausführlich dargestellte negativistische Einstellung, die schwierige Ressourcenaktivierung und vor allem die Verbitterungs- und kämpferische Anspruchshaltung gegenüber der Behörde hätten sich im Vergleich zur Vorbegutachtung weiter verstärkt. Zwar treffe - so das Verwaltungsgericht weiter - das Gutachten vom 18.6.2021 keine expliziten Aussagen zur Weiterverwendung des Antragstellers gemäß § 27 BeamtStG. Der Polizeiamtsarzt habe jedoch in der ergänzenden E-Mail vom 30.5.2022, die ersichtlich nur den festgestellten Gesundheitszustand vor Ergehen der Zurruhesetzungsverfügung berücksichtigt habe, ausgeführt, dass er auch unter Berücksichtigung des langjährigen Verlaufs eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers sowohl nach § 26 als auch nach § 27 BeamtStG sehe. Er verneine nachvollziehbar und schlüssig unter Berücksichtigung des langjährigen Verlaufs aufgrund der von ihm vorgenommenen Untersuchung und in Kenntnis der vorliegenden Befundberichte eine begrenzte Dienstfähigkeit des Antragstellers, zumal dieser zu keinem Zeitpunkt etwa durch die Vorlage neuerer aussagekräftiger fachärztlicher Atteste versucht habe, die gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern. Die für den Antragsteller in Betracht kommenden Sachbearbeitertätigkeiten im Innendienst erforderten Stressstabilität, Lehrgangstauglichkeit und ggf. Mobilität. Diese Voraussetzungen habe der Antragsteller bei Ergehen der Zurruhesetzungsverfügung auch nicht im Hinblick auf eine herabgesetzte Wochenarbeitszeit erfüllt. Dass der Antragsteller tatsächlich im Kriminalkommissariat E. bis zur Zurruhesetzung an fünf Tagen jeweils fünf Stunden gearbeitet habe, stehe dem nicht entgegen. Allein der Umstand, dass jemand arbeite, beinhalte nicht automatisch, dass er tatsächlich allgemein dienstfähig sei. Dass die beim Antragsteller festgestellten seelischen Einschränkungen zu Mängeln bei der Vorgangsbearbeitung führen könnten, liege auf der Hand. Soweit der Antragsteller darauf verweise, er habe an grundlegenden Fortbildungen nicht teilnehmen können, liege das auch daran, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Dass die bei der Untersuchung am 18.6.2021 glaubhaft geltend gemachten seelischen Beschwerden sich gegenüber der Vorbegutachtung sogar verschlechtert hätten, lasse die Annahme des Polizeiamtsarztes, der Antragsteller sei auch nicht begrenzt dienstfähig nach § 27 BeamtStG, nachvollziehbar und stimmig erscheinen. Nachdem der Antragsteller die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Sachbearbeitertätigkeit nicht erfülle, scheide auch eine entsprechende Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit (§ 27 Abs. 2 BeamtStG) aus. Im Übrigen sei schon nicht hinreichend klar ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt seine hierzu erforderliche Zustimmung erteilen würde. Soweit der Antragsteller schließlich der Auffassung sei, er könne eine gänzlich andere Tätigkeit (auch ohne Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung) ausüben, würde eine solche jedoch in jedem Fall eine gewisse Ausbildung erfordern, an der der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könnte. Im Übrigen stünden jeglicher anderen dienstlichen Tätigkeit auch die oben angeführten gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände stellen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. 1. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die allgemeine Dienstfähigkeit z. B. für ein Amt in der Inneren Verwaltung oder für ein den Einschränkungen entsprechendes funktionelles Amt ein Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als selbstständiger Sachbearbeiter am Schreibtisch erfordere. Dafür müsse der Beamte eine Stressstabilität besitzen sowie lehrgangstauglich und mobil sein. Er solle geistig und körperlich gesund und belastbar und somit in der Lage sein, komplexe Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Damit habe das Gericht lediglich die diesbezüglichen Ausführungen des Polizeiamtsarztes wiederholt. Die darin "definierten" Anforderungen seien diesem jedoch weder durch die Kreispolizeibehörde K. vorgegeben noch nachvollziehbar hergeleitet worden und begegneten inhaltlichen Bedenken. So erschließe sich schon nicht, warum der Antragsteller für eine Schreibtischtätigkeit "mobil" sein müsse. Auch müsse ein Beamter für die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit nicht zwingend lehrgangstauglich sein; überdies sei dem Gutachten des Polizeiamtsarztes nicht zu entnehmen, weshalb der Antragsteller an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nicht teilnehmen können solle. Soweit die Anforderung aufgestellt werde, der Beamte solle "geistig und körperlich gesund und belastbar und somit in der Lage sein, komplexe Vorgänge selbstständig bearbeiten zu können", sei eine vollständige körperliche und geistige Gesundheit sicherlich nicht erforderlich. Ansonsten sei jeder Beamte, der an irgendeiner Krankheit leide, automatisch dienstunfähig. Auch die Vorgabe, jeder Beamte müsse in der Lage sein, komplexe Vorgänge selbstständig bearbeiten zu können, sei nicht zwingend. Möglich sei auch, dass es Dienstposten gebe, auf denen "normale" und nicht unbedingt komplexe Vorgänge zu bearbeiten seien. Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass der Polizeiamtsarzt ohne Vorgaben seitens der Kreispolizeibehörde K. die in seinem Gutachten zugrunde gelegten Anforderungen (soweit sie sich nicht ohnehin aus der Natur der Sache ergeben) selbstständig "definiert" hat, die für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Innendienst erfüllt sein müssen. Denn es ist davon auszugehen, dass ein Polizeiamtsarzt über die nötige Expertise hierzu verfügt. Als solcher ist er nämlich mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertraut und verfügt gerade mit Blick auf Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, über einen speziellen zusätzlichen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2004 - 6 B 2059/03 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N. Die Anforderungen begegnen im Wesentlichen auch keinen inhaltlichen Bedenken. Dabei kann auf sich beruhen, ob insoweit auch das Kriterium der Mobilität von Relevanz ist, da bereits die Einschränkungen des Antragstellers hinsichtlich der übrigen Anforderungen die Dienstunfähigkeit begründen. Lehrgangstauglichkeit - verstanden als gesundheitliche Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (vgl. S. 22 des Gutachtens vom 18.6.2021) - ist ein für jeden Polizeibeamten auch losgelöst von der Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit im Polizeidienst relevantes Anforderungsmerkmal, etwa mit Blick auf die sich stetig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen des polizeilichen Handelns, im Wandel begriffene und neu entstehende polizeiliche Aufgabenfelder, sich mit den technischen Möglichkeiten ändernde Methoden in der Ermittlungsarbeit und die fortschreitende Digitalisierung. Wie Ziffer 1 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404-27.29.06 vom 17.2.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 116) exemplarisch für Polizeibeamte zeigt, die - wie zuletzt der Antragsteller - im Rahmen der Kriminalitätssachbearbeitung tätig sind, gilt dies auch für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Innendienst. Was das Anforderungsmerkmal "geistig und körperlich gesund und belastbar und somit in der Lage, komplexe Vorgänge selbstständig bearbeiten zu können" angeht, liegt die Beobachtung der Beschwerde auf der Hand, dass das Verständnis dieses Kriteriums nicht beim Wortlaut stehen bleiben kann, weil sonst jeder Beamte, der an irgendeiner Krankheit leidet, automatisch dienstunfähig wäre. Allerdings drängt es sich im Rahmen eines Gutachtens zur Dienstfähigkeit und mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG geradezu auf, dass hier der Sache nach eine Aussage dazu getroffen werden sollte, ob der Beamte gerade wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, komplexe Vorgänge selbstständig zu bearbeiten oder - positiv gewendet -, ob der Beamte "gesund genug" ist, um auch komplexe Vorgänge selbstständig bearbeiten zu können. Dabei kann dahinstehen, ob diese Anforderung zu beanstanden ist, weil es Dienstposten geben mag, auf denen nur "normale" Vorgänge zu bearbeiten sind. Denn der Antragsteller ist - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt - aus gesundheitlichen Gründen schon nicht in der Lage, selbst einfache Vorgänge selbstständig zu bearbeiten, und genügt damit weder den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amts noch einer anderen in Betracht kommenden, ggf. auch geringerwertigen zumutbaren Tätigkeit. 2. Der Beschwerde ist nicht darin zuzustimmen, dass der Antragsteller die nach dem Vorstehenden für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Innendienst notwendigen Anforderungen allesamt ohne relevante Einschränkungen erfüllt. Im Gegenteil ist dies wegen seines körperlichen Zustandes bzw. aus gesundheitlichen Gründen gerade nicht der Fall. Dass der Antragsteller trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen über die ihm vom Polizeiamtsarzt abgesprochene und unstreitig erforderliche Stressstabilität verfügt, legt die Beschwerde schon nicht dar. Dass der Antragsteller an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann, ergibt sich aus seiner jedenfalls in zeitlicher Hinsicht unstreitig krankheitsbedingt erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit, die (auch auf Grundlage der Einschätzung des Antragstellers selbst) die Teilnahme an Fortbildungen mit einer Dauer von mehr als fünf Stunden nicht zulässt. Damit kann er an Fortbildungen der Polizei NRW jedenfalls in einem erheblichen Umfang nicht teilnehmen, weil diese nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners häufig zentral und in der Regel in Vollzeit angeboten werden. Insoweit fügt sich, dass diese Einschränkung des Antragstellers in der Vergangenheit bei der Schulung am Vorgangsbearbeitungssystem ViVA bereits relevant geworden ist (vgl. S. 113 ff. BA Heft 1) und auch seiner Teilnahme an der zentralen (mehrwöchigen) Einführungsfortbildung entgegensteht, die an sich nach Ziffer 2. des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404-27.29.06 vom 17.2.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 116) seit seinem Eintritt in das Kriminalkommissariat E. im September 2017 ansteht. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, selbst einfache Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Dieses Defizit ist in der Vergangenheit bei der Dienstverrichtung deutlich geworden, wie sich für die Zeit der Tätigkeit des Antragstellers im Kriminalkommissariat E. aus mehreren Stellungnahmen seines jeweiligen Vorgesetzten ergibt. Der frühere Vorgesetzte, KHK Q., kritisiert in seiner Stellungnahme vom 4.5.2019 Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse sowie das Verhalten des Antragstellers. Er führt dazu im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe seit dem Wechsel zum Kriminalkommissariat E. zum 1.9.2017 keinerlei Eigeninitiative gezeigt, um fehlende Fachkenntnisse zu erwerben und mangelnde Erfahrung aufzuholen. Er halte sich nicht an Vereinbarungen, reagiere nicht auf E-Mails und komme dienstlichen Anweisungen nicht nach. Zugleich zeige er sich der Vorgangsbelastung nicht gewachsen und berufe sich in diesem Zusammenhang auf die Äußerung seines behandelnden Arztes, er solle aufgrund seiner psychischen Erkrankungen hohen Vorgangsdruck vermeiden. Der Antragsteller bewege sich im Kriminalkommissariat E. wie ein Fremdkörper und knüpfe keine sozialen Beziehungen zu anderen Mitarbeitern, die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderlich seien. Er - KHK Q. - halte den Antragsteller nicht für geeignet, qualitativ hochwertige kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung in einem Regionalkommissariat zu leisten. In der Stellungnahme vom 4.6.2019 weist KHK Q. darauf hin, dass er dem Rat des behandelnden Arztes des Antragstellers gefolgt sei und zur Vermeidung einer hohen Arbeitsbelastung Anfang Mai 2019 verfügt habe, dem Antragsteller zunächst keine weiteren Vorgänge mit Ermittlungsansatz bzw. keine ermittlungserheblichen Vorgänge zu übertragen. Im Vorgangscontrolling seien ihm - KHK Q. - Mängel aufgefallen, die einem erfahrenen Polizisten wie dem Antragsteller nicht unterlaufen sollten. Dabei habe es sich um Vorgänge gehandelt, zu deren sachgerechter Bearbeitung keine sonderlichen kriminalpolizeilichen Erfahrungen nötig seien. Der Antragsteller zeige sich der allgemeinen Vorgangsbelastung weiterhin nur bedingt gewachsen. In seiner letzten Stellungnahme vom 16.1.2020 nimmt KHK Q. hinsichtlich des Sozialverhaltens und der erbrachten Leistungen des Antragstellers lediglich auf seine vorherigen Stellungnahmen Bezug und geht damit erkennbar davon aus, dass sich die Situation insoweit nicht verändert hat. Der letzte Vorgesetzte des Antragstellers, KHK J., teilt in seiner Stellungnahme vom 11.8.2021 im Wesentlichen die Einschätzung seines Vorgängers. Er führt aus, der mittlerweile seit mehreren Jahren im Bereich Kriminalitätssachbearbeitung eingesetzte Antragsteller müsse trotz der krankheitsbedingten Ausfälle eigentlich zu einer eigenverantwortlichen Sachbearbeitung in der Lage sein. Tatsächlich sei das nicht der Fall. Obwohl ihm in der Regel "einfache Kriminalfälle" zugeschrieben würden, stoße er auch hier schon häufig auf Probleme und müsse bei Vorgesetzten oder Kollegen immer wieder nachfragen, was im konkreten Fall zu tun sei. Aufwendigere Fälle oder zum Beispiel Tatserien könnten vom Antragsteller nicht zufriedenstellend bearbeitet werden. Auch bei der Verwendung des Vorgangsbearbeitungssystems ViVA komme es bei schwierigeren Anforderungen zu Fehlern und Problemen. Ebenso schwer tue sich der Antragsteller bei Standardcomputeranwendungen oder speziellen digitalen Programmen, die zur täglichen Praxis gehören sollten. Der Antragsteller zeige sich zwar bemüht, verfüge aber immer noch nicht über die grundlegenden Fähigkeiten, um selbstständig in der Kriminalitätssachbearbeitung tätig sein zu können. Dies werde auf Dauer zu seiner eigenen Unzufriedenheit und damit zu einem hohen Stressfaktor führen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller die Mängel abstellen könne. Dem setzt die Beschwerde mit dem Vorbringen nichts Durchgreifendes entgegen, der Antragsteller habe die ganze Zeit bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand fünf Stunden täglich tatsächlich Dienst verrichtet. Der Umstand, dass der Antragsteller tatsächlich (hier: in beschränktem Umfang) Dienst verrichtet hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme seiner Fähigkeit, einfache oder gar komplexe Fälle selbstständig und beanstandungsfrei zu bearbeiten. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen, er habe auch außerordentlich komplexe Vorgänge "durchaus gut" bearbeitet. Denn selbst die Richtigkeit dieser (Selbst-)Einschätzung unterstellt ist damit nicht dargelegt, dass der Antragsteller in der Lage war, diese komplexen Vorgänge entgegen der insoweit übereinstimmenden und detailreichen Angaben seiner Vorgesetzten selbstständig zu bearbeiten, d. h. die Vorgänge ohne Hilfe und Unterstützung von Vorgesetzten und Kollegen in hinreichender Qualität und Quantität abzuwickeln. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller nach den übereinstimmenden Angaben seiner letzten Vorgesetzten selbst bei der Bearbeitung einfacher Fälle auf Hilfe angewiesen war und aufwendigere Fälle von ihm (allein) nicht zufriedenstellend bearbeitet werden konnten. Soweit der Antragsteller behauptet, es sei unzutreffend, dass seine Arbeit vermehrt mit Mängeln behaftet gewesen sei, besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der gegenteiligen Angaben und Einschätzungen seiner Vorgesetzten zu zweifeln. Nicht nur kommen beide Vorgesetzte unabhängig voneinander zu einer im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung des vom Antragsteller gezeigten Leistungsbildes, die sie jeweils näher und unter Benennung konkreter Defizite (etwa: Fehler bei der Verwendung von Standardcomputerprogrammen; erforderliche Nachfragen zum weiteren Vorgehen bei Ermittlungen) begründen, sondern diese Einschätzung erfolgt u. a. durch einen Vorgesetzten - KHK J. -, der dem Antragsteller nach dessen eigener Auffassung gerade wohlgesonnen ist: Der Antragsteller hat zu KHK J. angeben, er kenne diesen bereits seit 25 Jahren (vgl. S. 35 des Gutachtens vom 18.12.2020); er sei aus seiner Sicht eine Führungspersönlichkeit, die einen "super Job" mache und ihn immer fair behandelt habe (vgl. S. 13 des Gutachtens vom 18.6.2021). Die vom Antragsteller angeregte Beiziehung der von ihm bearbeiteten Vorgänge ist vor diesem Hintergrund nicht geboten, zumal er nicht dargelegt hat, dass und ggf. wie sich aus den Vorgangsakten überhaupt ersehen ließe, ob er sie allein und selbstständig oder nur unter Mithilfe seiner Kollegen und Vorgesetzten bearbeitet hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Mängel in der selbstständigen Bearbeitung von selbst einfachen Vorgängen durch den Antragsteller auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhen. Art und Ausmaß der Mängel lassen sich auf Grundlage der Ausführungen im polizeiamtsärztlichen Gutachten und der vorliegenden sonstigen medizinischen Unterlagen ohne weiteres auf die Auswirkungen der psychischen Erkrankungen des Antragstellers zurückführen und diesen zuordnen. Der Antragsteller leidet neben einer weitgehend abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1) im Wesentlichen an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradig (ICD 10: F33.1). Eine depressive Störung dieses Schweregrads zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der betroffene Patient meist große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (vgl. die Beschreibung der mittelgradigen Episode unter ICD 10: F 32.1). Die Erkrankung hat sich nach den Feststellungen im Rahmen der polizeiamtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers darüber hinaus konkret in den folgenden, mit den seitens seiner Vorgesetzten beschriebenen Einschränkungen der Dienstfähigkeit ohne weiteres korrespondierenden Befunden ausgedrückt (S. 16 des Gutachtens vom 18.6.2021): "Wenig selbstbewusstes, passives Auftreten. Stimmungslage deutlich zum depressiven Pol verschoben. Antrieb im Gegensatz zur Vorbegutachtung reduziert. […] Reduzierter Affekt. […] Die Konzentration und Aufmerksamkeit sind leicht reduziert, zeigen aber in der 80-minütigen Exploration keine weitere Ermüdungstendenz. Gedächtnis und Merkfähigkeit scheinen […] reduziert, Abstraktionsvermögen und Auffassung wirken eingeengt. […] Einsichts- und Kritikfähigkeit erscheinen stärker als bei der Vorbegutachtung eingeengt." Überdies hat die depressive Störung im Fall des Antragstellers insbesondere zu einer andauernden negativistischen Einstellung, Schwierigkeiten in der Ressourcenaktivierung und vor allem einer Verbitterungs- und kämpferischen Anspruchshaltung gegenüber der Kreispolizeibehörde K. geführt. In dieser Form wurden die Auswirkungen der psychischen Erkrankungen des Antragstellers erstmals im Abschlussbericht der W. Klinik A. / R. vom 26.10.2020 nach einer stationären Behandlung des Antragstellers vom 9.9. bis 7.10.2020 beschrieben und als Ursache seiner verminderten beruflichen Belastbarkeit ausgemacht. Der Antragsteller konnte sich in dieser Einschätzung gut wiederfinden, als er mit ihr im Rahmen der Begutachtung vom 18.12.2020 konfrontiert wurde (vgl. S. 36 des Gutachtens vom 18.12.2020), und sie lässt sich ebenfalls zwanglos mit den durch seine Vorgesetzten beschriebenen Mängeln seines dienstlichen Verhaltens und seiner dienstlichen Leistungen in Einklang bringen. Im Rahmen der Begutachtung vom 18.6.2021 hat der Polizeiamtsarzt auch diese Krankheitsfolgen noch vorgefunden, sie hatten sich im Vergleich zur Vorbegutachtung sogar noch weiter verstärkt. Danach ist unverkennbar, dass gerade die psychischen Erkrankungen des Antragstellers bzw. deren soeben beschriebene Auswirkungen dazu geführt haben, dass dieser zu einer selbstständigen Bearbeitung selbst einfacher Vorgänge im Kriminalkommissariat E. nicht in der Lage und seine Vorgangsbearbeitung sowohl hinsichtlich der Quantität als auch der Qualität nicht zufriedenstellend war. Zugleich wird deutlich, dass die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Antragstellers so umfassend und massiv sind, dass sie ihm nicht nur die Fortsetzung seiner letzten Tätigkeit im Kriminalkommissariat E., sondern eine Tätigkeit als Sachbearbeiter allgemein unmöglich machen. 3. Ebenso erfolglos wendet die Beschwerde ein, die Erwägungen des Polizeiamtsarztes Dr. M. in der E-Mail vom 30.5.2022 - dass trotz des über eine längere Zeit mit einem gewissen Stundenanteil durch den Antragsteller geleisteten Dienstes für ihn nicht erkennbar sei, dass unter den oben genannten Bedingungen und unter Berücksichtigung des langjährigen Verlaufs eine längerfristig stabile begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen könne - trügen die Annahme nicht, dass der Antragsteller nicht begrenzt dienstfähig im Sinne des § 27 BeamtStG sei. Es sei schon nicht erkennbar, weshalb keine längerfristig stabile begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen könne, obwohl der Antragsteller zuvor über eine längere Zeit mit einem eingeschränkten Stundenanteil tatsächlich gearbeitet habe. Bei dieser Betrachtung lässt die Beschwerde jedoch das in der E-Mail vom 30.5.2022 wiedergegebene und vom Polizeiamtsarzt ausdrücklich zur Beurteilung der begrenzten Dienstfähigkeit des Antragstellers herangezogene Zitat aus der zusammenfassenden Beurteilung im Gutachten vom 18.6.2021 außer Acht: "Die schon im letzten Gutachten ausführlich dargestellte andauernde negativistische Einstellung, die schwierige Ressourcenaktivierung und vor allem seine Verbitterungs- und kämpferische Anspruchshaltung gegenüber der Behörde haben sich im Vergleich zur Vorbegutachtung [vom 18.12.2020] weiter verstärkt. Ein positiver Effekt durch die Anerkennung seines Dienstunfalls, die Zahlung von Dienstunfallausgleich sowie die neue Situation auf der Dienststelle ist nicht zu erkennen." Diese Umstände machen den Schluss des Polizeiamtsarztes ohne weiteres nachvollziehbar, dass beim Antragsteller nicht längerfristig stabil eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen wird. In der Zeit zwischen der Begutachtung vom 18.12.2020 und der Begutachtung vom 18.6.2021 waren die Rahmenbedingungen für die Diensttätigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankungen äußerst günstig. Mit der Anerkennung seines Motorradunfalls vom 14.10.2017 als Wege-/Dienstunfall durch Bescheid vom 11.2.2021 und der daraufhin erfolgenden Zahlung von Dienstunfallausgleich konnte das (Dauer-)Thema "Dienstunfall" zum Abschluss gebracht werden. Den Dienstunfall vom 14.10.2017 bezeichnete der Antragsteller selbst als "Kernproblem in seinem Leben" (vgl. S. 29 des Gutachtens vom 18.12.2020) und um diesen sowie die aus Sicht des Antragstellers fehlende Unterstützung des Dienstherrn beim Umgang mit den gesundheitlichen Unfallfolgen kreisten die Gedanken des Antragstellers lange ausschließlich (vgl. S. 5 und 7 des Abschlussberichts der W. Klinik A. / R. vom 26.10.2020). Zugleich ist der bisherige Vorgesetzte des Antragstellers, KHK Q., mit dem es häufig und nachhaltig zu Konflikten gekommen sein soll (vgl. die auf S. 32 des Gutachtens vom 18.12.2020 wiedergegebene Schilderung des Antragstellers), aus der Dienststelle des Antragstellers ausgeschieden. Seinen Nachfolger, KHK J., und dessen Umgang mit ihm bewertet der Antragsteller, wie oben dargestellt, ausgesprochen positiv. Wenn es aber selbst unter diesen äußerst günstigen Rahmenbedingungen nicht nur zu keiner Verbesserung des Leistungsvermögens des Antragstellers gekommen ist, sondern sich sein seelischer Zustand mitsamt den daran anknüpfenden Folgen sogar deutlich verschlechtert hat, ist die auch den bereits langjährigen Verlauf berücksichtigende Prognose des Polizeiamtsarztes ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine längerfristig stabile begrenzte Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht zu erwarten ist. Auch losgelöst von diesen auf die Stabilität des Zustands des Antragstellers abstellenden Erwägungen des Polizeiamtsarztes liegen die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ausgehend von dessen Feststellungen und den dienstlichen Beobachtungen nicht vor und erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung deshalb jedenfalls im Ergebnis als richtig. Denn die psychischen Erkrankungen des Antragstellers begrenzen sein Leistungsvermögen nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern führen - wie unter 2. aufgezeigt - auch dazu, dass seine Dienstverrichtung krankheitsbedingt den inhaltlichen bzw. qualitativen Anforderungen nicht mehr gerecht wird, die an sie zu stellen sind. Diese krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers wirkt sich bereits unmittelbar mit Dienstantritt aus und steht der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht erst - wie dies etwa bei bestimmten orthopädischen Leiden, Konzentrationsstörungen oder ähnlichen Erkrankungen der Fall sein kann - nach Ablauf einer gewissen Zeitdauer entgegen, so dass bei ihm auch insoweit kein für die Annahme einer begrenzten Dienstfähigkeit hinreichendes Restleistungsvermögen mehr gegeben ist. Ob ein etwaig verbliebenes Restleistungsvermögen noch seine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit in begrenztem zeitlichen Umfang ermöglichte (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG), bedarf keiner näheren Betrachtung. Trotz der einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26.4.2023 hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, dass er die dazu erforderliche Zustimmung erteilen würde. 4. Das (ohnehin spekulative) Vorbringen dazu, wie es aufgrund von Störungen im Verhältnis des Antragstellers zur Kreispolizeibehörde K. zum Zurruhesetzungsverfahren gekommen sein soll, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ist ein Beamter dienstunfähig, so ist er in den Ruhestand zu versetzen, wobei allein die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung für diese gebundene und gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung maßgeblich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2014 - 2 B 24.12 ‑, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11. Mit welcher Motivation das zur Zurruhesetzung führende Verfahren seitens der Behörde geführt wird und ob interne Querelen der Auslöser dazu waren, spielt insoweit keine Rolle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.7.2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).