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Beschluss

5 A 1915/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1115.5A1915.23A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2023 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2023 wird abgelehnt. Gründe: Der – vom Senat zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahingehend ausgelegte – Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für ein Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein noch von einem Rechtsanwalt zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2023 wäre zu verwerfen. Der Antrag wäre unzulässig, weil das Verwaltungsgericht die Klage über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Auf die Unanfechtbarkeit des Urteils ist am Ende der Urteilsgründe hingewiesen worden. Sollten die Ausführungen der Klägerin auf die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO gerichtet sein, wäre dieser Antrag ebenfalls abzulehnen, weil sie nicht vorgetragen hat, dass sie Anstrengungen unternommen hätte, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4.17 –, NVwZ 2017, 1550, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 – 1 A 681/22 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).