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Beschluss

1 A 717/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1108.1A717.22A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei C. und Kollegen aus Q. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei C. und Kollegen aus Q. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet der fehlenden Vorlage der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO) – jedenfalls unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen der explizit (allein) geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen des nur sinngemäß umschriebenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund eines von dem Kläger sinngemäß gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 31. März 2022 einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Das gilt insbesondere für den diesbezüglichen Vortrag des Klägers, die angefochtene Entscheidung beruhe hinsichtlich der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes im Wesentlichen auf der – nach dem weiteren Vorbringen fehlerhaften – Annahme, dass ihm eine interne Fluchtalternative im Süden des Landes bzw. der Hauptstadt Bamako nach § 3e AsylG zur Verfügung stehen würde. Bei dieser Einschätzung werde durch das Gericht zum einen nicht berücksichtigt, dass sich die Lage in Mali seit Anfang des Jahres 2022 weiter drastisch verschärft habe. Die versprochenen fairen und transparenten Wahlen für Februar 2022 seien um fünf Jahre verschoben worden. Die zahlreichen terroristischen Gruppen seien landesweit aktiv und hätten wegen fehlender wirksamer staatlicher Präsenz im gesamten Land eine hohe Bewegungsfreiheit. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Peulh im Süden des Landes zu einer Minderheit gehöre, welche dort diskriminiert werde. Diese Situation verschärfe sich durch die internen Fluchtbewegungen weiter. Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Soweit das Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sich der Kläger (zumindest auch) auf Geschehnisse und Entwicklungen in Mali stützt, die erst nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom 22. Februar 2022 stattgefunden haben, konnten diese durch das Verwaltungsgericht bereits denklogisch nicht berücksichtigt werden. Auch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (vgl. hierzu die Klagebegründungen vom 3. März 2021 und vom 11. Februar 2022) vollumfänglich bei seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Dies lässt sich sowohl dem Tatbestand (Urteilsabdruck, Seite 4) als auch den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 8 bis 16) entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Gründen sehr umfangreich unter Benennung zahlreicher (aktueller) Erkenntnisquellen in Bezug auf die Situation in Mali mit der Frage einer inländischen Fluchtalternative in den Süden des Landes bzw. die Hauptstadt Bamako befasst und ist dabei lediglich nicht zu dem von dem Kläger erwünschten Ergebnis gelangt. Es hat sich insbesondere mit dem erstinstanzlich von dem Kläger mehrfach wiederholten Umstand auseinandergesetzt, dass sich die Sicherheitslage in Mali verschlechtert habe (a. a. O.). Entsprechendes gilt auch für die erstinstanzlich benannte Volkszugehörigkeit des Klägers (vgl. Urteilsabdruck, Seite 15). Mit seinem demgegenüber äußerst knappen und nur unter Hinweis auf eine einzelne Erkenntnisquelle belegten Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger in der Sache allein gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. bb) Unerheblich ist auch die in dem Vorbringen zugleich sinngemäß liegende Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören schon von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Auch mit diesem (sinngemäßen) Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger in der Sache gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe kein Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Hiermit kann der Kläger aber – wie ausgeführt – keine Gehörsverletzung begründen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. b) Gemessen hieran legt der Kläger eine als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage nicht – auch nicht sinngemäß – dar. Sein ohnehin nur im Wege der Auslegung angenommenes Zulassungsvorbringen auch zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen. Weder hat der Kläger eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Fragestellung formuliert noch sich zu deren die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit geäußert. Auch im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht einmal sinngemäß dargelegt, welche entscheidungserheblichen und grundsätzlich klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfrage(n) sich in seinem Falle stellen könnten. Die pauschalen Ausführungen zur Begründung der allein aufgeworfenen (jedoch einzelfallbezogenen) Frage, ob der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Mali auf eine interne Fluchtalternative zu verweisen ist, stellen sich ersichtlich als unbegründete Behauptungen dar, die im Übrigen keine konkrete grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit aufzeigen. In der Sache macht der Kläger auch mit diesem Vorbringen lediglich im Asylverfahren nicht relevante (ernstliche) Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).