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Beschluss

20 B 1036/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1102.20B1036.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Bei gravierenden Haltungsmängeln ist es grundsätzlich gerechtfertigt, das Tier zunächst so lange gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf Kosten des Halters anderweitig unterzubringen, bis ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sichergestellt sind.

  • 2.

    Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei gravierenden Haltungsmängeln ist es grundsätzlich gerechtfertigt, das Tier zunächst so lange gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf Kosten des Halters anderweitig unterzubringen, bis ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sichergestellt sind. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 8 K 2715/23 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2023 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zwölf fortgenommen Papageien vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren an sie herauszugeben, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Papageien sei offensichtlich rechtmäßig. Die Papageien seien im Zeitpunkt der Fortnahme erheblich vernachlässigt gewesen. Den Papageien habe weder das für die Deckung des physiologischen Bedarfs erforderliche Wasser noch Futter in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestanden. Die Unterbringungseinrichtungen hätten nicht den an sie zu stellenden hygienischen Anforderungen entsprochen. Zudem seien die Vögel nicht verhaltensgerecht untergebracht gewesen. Insbesondere seien die Käfige deutlich zu klein gewesen und hätten keine artgerechte Bewegung erlaubt. Dass es aufgrund der defizitären Haltungsbedingungen auch bereits zu Leiden und Schäden für die Papageien der Antragstellerin gekommen sei, zeige sich an dem ausgeprägten Federrupfen und der mangelnden Flugfähigkeit mehrerer Tiere. Vor diesem Hintergrund sei die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Papageien nicht unverhältnismäßig, sondern geboten, um die bestehenden Haltungsdefizite und damit einhergehenden Gesundheitsgefahren für die Papageien zu beenden. Die Antragstellerin habe dargelegt, nach der Fortnahme der Tiere die Wohnung und die Käfige gereinigt zu haben, aber im Übrigen keine Einsicht in Bezug auf die defizitären Haltungsbedingungen gezeigt. Insbesondere habe sie lediglich pauschal bestritten, dass die Käfige zu klein seien, und einen von der Antragsgegnerin angebotenen Termin zum Nachmessen angedachter Umbauten der Käfige nicht angenommen. Die Antragstellerin habe auch keine substantiierten Angaben zu den Ursachen des Federrupfens bei den Aras und den abgeschnittenen Flugfedern des Weißhaubenkakadus gemacht und nicht erläutert, bei welchem Tierarzt sie die Tiere wegen des Federrupfens vorgestellt und welche therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen sie dagegen unternommen habe. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin ist die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Papageien nicht unverhältnismäßig. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, war das sofortige Einschreiten der Antragsgegnerin angesichts der Schwere der Haltungsmängel, der bereits eingetretenen Vernachlässigungen, Leiden und Schäden der Vögel und der weitgehend fehlenden Einsicht der Antragstellerin in die Haltungsdefizite geboten und muss das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Haltung dieser Tiere hinter dem Tierschutz zurückstehen. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, dass sie sehr sorgsam mit ihren Papageien umgehe und es ihnen bei ihr jedenfalls besser gehe als im Tierheim, ist nicht ansatzweise geeignet, die umfassenden gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu entkräften. Soweit die Antragstellerin rügt, dass zunächst Auflagen zur Tierhaltung erteilt werden müssten, kann vorliegend dahinstehen, ob angesichts der Schwere der Haltungsmängel und der fehlenden Einsicht der Antragstellerin Auflagen überhaupt erfolgversprechend wären. Jedenfalls ist es nach der Systematik des Tierschutzgesetzes grundsätzlich ermessensfehlerfrei, bei gravierenden Haltungsmängeln das Tier zunächst so lange gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf Kosten des Halters anderweitig unterzubringen, bis ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sichergestellt sind. Die Behörde kann die Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG beenden und das Tier veräußern, wenn auch nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat, wird das Eigentum an den Tieren demnach erst durch die auf einer Veräußerungsanordnung beruhende Vermittlung der Tiere und den damit verbundenen Eigentumserwerb Dritter entzogen und ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen dem weiteren Einwand der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht nicht lediglich die Ausführungen der Antragsgegnerin übernommen, sondern die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Papageien umfassend anhand der im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse überprüft und dabei unter anderem auch die vorgelegten Lichtbilder und Videoaufnahmen sowie die Einwendungen und Stellungnahmen der Antragstellerin bewertet. Das Tatsachengericht kann sich bei seiner Entscheidung grundsätzlich auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen einer Behörde stützen. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den beamteten Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 ‑, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 44, und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen Maßstäben zutreffend festgestellt, dass die fachlichen Stellungnahmen der sachkundigen amtlichen Tierärztin hier in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind und durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht erschüttert werden, insbesondere im Hinblick auf das unzureichende Platzangebot in den Käfigen und den Gesundheitszustand der Vögel. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).