OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 1021/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1031.2B1021.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2023 ist wirkungslos.

Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2023 ist wirkungslos. Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das gesamte Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5, Abs. 3, 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) durch den Berichterstatter einzustellen und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten beider Rechtszüge zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2023 ‑ 4 B 704/23 -, juris Rn. 1; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 2; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2020, § 150 Rn. 1, jeweils m.w.N. Zur Klarstellung ist der angegriffene Beschluss für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). Die Voraussetzungen für eine vom Antragsteller beantragte Zurückverweisung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO, vgl. hierzu: Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130 Rn. 3 m.w.N, sind nicht gegeben. Eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme, die § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO über das Vorliegen eines Verfahrensmangels hinaus verlangt, ist hier nicht erforderlich. Eine zusätzliche Kosten auslösende Beweisaufnahme verbietet sich, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt ist. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 84 m.w.N. Es liegt auch kein Fall einer fehlenden Sachentscheidung i.S.d § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht über den im Entscheidungszeitpunkt allein anhängigen Sachantrag entschieden und steht eine solche Sachentscheidung ohnehin nicht mehr in Rede, nachdem sich der Antragsgegner (im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist) der im Beschwerdeschriftsatz abgegebenen Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen hat. Erforderlich ist nunmehr allein noch eine Entscheidung über die Kosten beider Instanzen nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach billigem Ermessen sind die Verfahrenskosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben. Ohne vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO kein Raum ist, lässt sich die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen und entsprechend auch die Frage, ob ohne die Erklärung der Antragsgegnerin vorerst von einer weiteren Vollstreckung abzusehen, das Eilverfahren Erfolg gehaben hätte, nicht abschließend beurteilen. Gründe, die Kosten des Beschwerdeverfahrens anders aufzuteilen, bestehen nicht, zumal der Antragsteller das Beschwerdeverfahren initiiert hat und dem Antragsgegner nicht vorzuhalten ist, keine weiteren Anstrengungen unternommen zu haben, damit das Verfahren bereits in erster Instanz durch übereinstimmende Erledigung beendet werden konnte. Vgl. zu einem solchen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2023 ‑ 4 B 704/23 -, juris Rn. 18. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden allerdings gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Hiernach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; die Entscheidung trifft das Gericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dabei genügt ein nur leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten abzusehen. Es muss sich vielmehr um einen hinreichend schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung handeln, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 ‑ 10 KSt 5.05 -, juris Rn. 6 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor. Das Verwaltungsgericht hat die dem Antragsteller mit (zweiter) Verfügung vom 25. August 2023 gesetzte Frist (8. September 2023) zur Stellungnahme dazu, ob das Verfahren mit Blick auf den vom Antragsgegner noch am gleichen Tag schriftsätzlich zugesagten Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen für erledigt erklärt werden könne, nicht abgewartet, sondern den Antrag durch Beschluss vom 1. September 2023 als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller hat insbesondere nicht schon mit Schriftsatz vom 31. August 2023 von seiner Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Diese Eingabe bezog sich nämlich nicht auf die besagte (zweite) Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit welcher die Verzichtserklärung in der Antragserwiderung vom 25. August 2023 dem Antragsteller zur Stellungnahme übersandt wurde. Gegenstand des Schriftsatzes vom 31. August 2023 war vielmehr die zeitlich vorausgegangene (erste) Verfügung des Verwaltungsgerichts ebenfalls vom 25. August 2023, mit der es den Antragsgegner zunächst aufgefordert hatte, bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine Vollziehung durchzuführen und dies umgehend schriftlich zu bestätigen. Das ergibt sich aus der eingangs gemachten Erläuterung des Antragstellers (S. 1 des Schriftsatzes vom 31. August 2023), ihm sei nicht bekannt, dass „der Beklagte [Antragsgegner] auf die Verfügung des Gerichts vom 25. August 2023 die Unterlassung der Vollziehung der streitgegenständlichen PfeV bestätigt hat“. In Bezug genommen ist damit offensichtlich die gerichtliche Aufforderung an den Antragsgegner zum vorläufigen Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, wohingegen der Antragsteller von der daraufhin bereits am 25. August 2023 bei Gericht eingegangenen Verzichtserklärung wohl noch keine Kenntnis hatte. Dem entspricht die – bislang unwidersprochen gebliebene – Darstellung des Antragstellers, er habe die zweite gerichtliche Verfügung vom 25. August 2023 per einfachem Brief erst am 1. September 2023 erhalten. Die Nichtbeachtung der vom Verwaltungsgericht selbst gesetzten Äußerungsfrist begründet einen Gehörsverstoß. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 ‑ 2 BvR 745/14 -, juris Rn. 22 m.w.N. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller bei Zuwarten des Fristablaufs ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, das Verfahren mangels (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses für in der Hauptsache erledigt zu erklären, um so die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Kostenentscheidung zu wahren. Die mit anwaltlicher Vertretung zu erhebende Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts letztlich mit dem Ziel, eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erreichen, wäre entbehrlich gewesen. Dagegen bietet das Gesetz keine Handhabe, die dem Antragsteller durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzubürden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, juris Rn. 10. Eine Niederschlagung (auch) dieser Kosten kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten eines Verfahrensbeteiligten übertragen werden kann. Vgl. so BFH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI B 89/15 -, juris Rn. 17 m.w.N. Auch können die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers weder nach § 154 Abs. 4 noch nach § 155 Abs. 4 VwGO der Staatskasse auferlegt werden. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 40a m.w.N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach 1/4 des Streitwerts der Hauptsache (hier: 2.557,70 Euro zzgl. Kosten) anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).