Beschluss
1 A 724/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1018.1A724.21.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.997,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.997,14 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 19. April 2021 und, soweit berücksichtigungsfähig, in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Hauptantrag auf Beförderung und mit dem Hilfsantrag auf Neubescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtete Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte eine Beförderung der Klägerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO abgelehnt habe, seien zwar hinsichtlich der darin dargelegten Gründe im Wesentlichen fehlerhaft, aber der Sache nach rechtmäßig. Der Klägerin stehe der behauptete Anspruch nicht zu. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung sei hier unabhängig davon ausgeschlossen, ob die Klägerin entsprechend der vorliegend geübten, auf die „Beförderungsleitlinien für Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Justiz“ gestützten Beförderungspraxis der Beklagten zu befördern wäre. Diese Praxis, nach der die Beamten ohne Ausschreibung auf ihren innegehabten Dienstposten befördert würden, wenn sie die unter Ziffer III. der Leitlinien dargelegten Beförderungskriterien erfüllten, sei nämlich rechtswidrig. Eine ordnungsgemäße Beförderungsauswahl setze zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der betroffenen Beamten grundsätzlich eine Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung und – hierauf bezogen – die Eröffnung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes voraus. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte hier bereits eine möglicherweise bestehende Ausschreibungspflicht verletzt habe. Die Beklagte habe nämlich jedenfalls nicht den ihr einzig zur Verfügung stehenden alternativen Weg beschritten, alle in Betracht kommenden Bewerber aus dem zulässigerweise festgelegten Bewerberkreis von sich aus in das Vergabeverfahren einzubeziehen, dies nachvollziehbar zu dokumentieren und rechtzeitig Konkurrentenmitteilungen zu übermitteln, um die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zu ermöglichen, sondern Beförderungen gleichsam „im Geheimen“ vorgenommen. Dies habe sich hier durch die von der Klägerin erwähnten Beförderungen von Kollegen nach ihrer Rückkehr aus der Abordnung zu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gezeigt. An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass der Beklagten Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO offenbar zahlreich bzw. in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. Werde nämlich eine solche Planstelle an einen bestimmten Beamten vergeben, so würden hierdurch alle anderen Beamten im Statusamt A 11 BBesO von einer Beförderung ausgeschlossen und damit in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis ergebe sich auch nicht aus den o. g. Beförderungsleitlinien, da diese als bloßer Orientierungsrahmen (ausdrücklich) keinen Beförderungsanspruch begründeten und in ihren Regelungen unter den Gliederungspunkten II. 3 und III. selbst davon ausgingen, dass vor der Vergabe einer Beförderungsplanstelle grundsätzlich eine Auswahlentscheidung zu erfolgen habe. Ein Beförderungsanspruch der Klägerin scheide auch hinsichtlich der rechtswidrig erfolgten Beförderung von Konkurrenten aus, weil sie keinen Gebrauch von der unter Abweichung vom Grundsatz der Ämterstabilität eröffneten Möglichkeit gemacht habe, diese Beförderungen gerichtlich anzufechten. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe kein Auswahlverfahren eröffnet, und die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine solche Eröffnung, weil die entsprechende Entscheidung der Beklagten in ihr Organisationsermessen falle. b) Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. Die Klägerin macht insoweit geltend: Angesichts des unstreitigen, von dem Verwaltungsgericht aber übergangenen Sachverhalts, dass Beförderungen u. a. nach A 12 BBesO im Bundesamt für Justiz (BfJ) auf dem innegehabten, eine entsprechende Dotierungsspanne aufweisenden Dienstposten erfolgten und alle nach den Beförderungsrichtlinien zulässigen Beförderungen auch ausgesprochen werden könnten, sei es unzutreffend, „die Ausschreibung einer Beförderungsstelle und ein Auswahlverfahren mit Ausschreibung“ (Zulassungsbegründung vom 19. April 2021, S. 2, dritter Absatz) zu verlangen. Es liege nämlich gerade keine Mangelsituation vor, bei der nicht für alle beförderungsfähigen Bewerber eine zu besetzende Planstelle vorhanden sei und die daher eine Auswahlentscheidung sowie Konkurrentenmitteilungen verlange. Aus diesem Grund sei es auch weder sachgerecht noch notwendig gewesen, gegen erfolgte Beförderungen von Kollegen gerichtlich vorzugehen. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem von dem Verwaltungsgericht angeführten Urteil des beschließenden Gerichts (OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019– 6 A 1133/17 –, juris, Rn. 150 bis 157). Dieses Urteil habe nämlich die Vergabe einer nicht dienstpostengebundenen Beförderungsstelle betroffen, bei der eine Auswahl unter mehreren vorhandenen Akademischen Oberräten zu treffen gewesen sei, und könne nicht auf die hier gegebene „Nicht-Konkurrenzsituation“ übertragen werden. Das angefochtene Urteil setze sich auch innerlich in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2005 – 2 C 37.04 – und des OVG Koblenz vom 28. März 2008 – 2 A 11359/07 –. Diese Entscheidungen bejahten nämlich einen Anspruch des Beamten auf Schadlosstellung dann, wenn der Dienstherr aus Gründen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar seien, eine Beförderung ablehne. So liege es hier, da sie, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht gewürdigt habe, die zwingenden Beförderungsvoraussetzungen nach der Beförderungsleitlinie erfülle, nämlich mindestens einen Verwendungswechsel, eine Beurteilungsnote von mindestens „A 2“ und eine Bewährungszeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 von drei Jahren vorzuweisen habe. Ernstlich zweifelhaft sei das angefochtene Urteil schließlich auch mit Blick auf das Urteil des VG Bayreuth vom 11. April 2017 – B 5 K 15.967 –, mit dem dies einem Beamten, dessen dienstliche Beurteilung nachträglich angehoben worden sei, eine rückwirkende Schadlosstellung zugesprochen habe, weil die Beförderung nur von einer hinreichend guten Beurteilung abhängig gewesen sei. Schließlich werde geltend gemacht, dass die Beklagte „das Begehren der Klägerin auch nach dem mündlichen Termin beim VG, nunmehr sogar in verstärkter Form, unzulässig“ hintertreibe, indem sie mehrere Widersprüche unbearbeitet lasse. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an dem angefochtenen Urteil zu wecken. Für den zuletzt wiedergegebenen, nur sinngemäß dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordneten Vortrag gilt dies schon deshalb, weil er ausweislich der mit ihm erhobenen Rüge eines rechtswidrigen Verhaltens in anderen Verwaltungsverfahren keinen Bezug zu dem angefochtenen Urteil aufweist. Unzutreffend ist das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe hier eine Stellenausschreibung für erforderlich gehalten. Es hat nämlich vielmehr, wie bereits oben dargestellt, die Frage einer Ausschreibungspflicht (und ihrer Verletzung) ausdrücklich offengelassen (UA S. 14, zweiter vollständiger Satz, der mit „Dies muss jedoch nicht vertieft werden“ beginnt). Soweit sich das Zulassungsvorbringen ferner (auch) auf das – von dem Verwaltungsgericht allein aufgestellte – Erfordernis der Eröffnung (und Durchführung) eines Auswahlverfahrens, das den Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Beamten absichert, beziehen sollte, verfehlt es bereits die o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es beschränkt sich nämlich auf die Hervorhebung des Umstandes, dass hier keine „Mangelsituation“ gegeben sei, und die daraus abgeleitete Rechtsbehauptung, es liege eine „Nicht-Konkurrenzsituation“ vor. Es setzt sich jedoch auch nicht ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, weshalb der Umstand ausreichend zur Verfügung stehender Planstellen dem Erfordernis der Eröffnung einer Auswahlkonkurrenz nicht entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter erkennbarer Würdigung der Beförderungspraxis der Beklagten und der gegebenen auskömmlichen Stellenlage ausgeführt, dass die konkrete Vergabe einer (ja nicht an einen Dienstposten gebundenen) Planstelle nach A 12 BBesO an einem bestimmten Beamten alle anderen Beamten im Statusamt nach A 11 BBesO (zwangsläufig) von dieser Beförderung ausschließe und damit deren jeweiligen Bewerbungsverfahrensanspruch verletze (UA S. 15 oben). Mit diesem Argument, das etwa für einen Beamten Relevanz hat, der seine Beförderung abweichend von der Auffassung der Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt für möglich hält und anstrebt, befasst sich die Klägerin nicht. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich unerheblich, ob das Verwaltungsgericht seine in Rede stehende Auffassung zu Recht auch mit dem Hinweis auf das Urteil des beschließenden Gerichts (OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 – 6 A 1133/17 –, juris, Rn. 150 bis 157) begründen konnte. Dies betrifft zwar die Auswahl unter mehreren Konkurrenten, moniert aber u. a. auch, dass der dortige Kläger fehlerhaft nicht in den Kreis der mitbetrachteten Konkurrenten aufgenommen worden war (vgl. juris, Rn. 158). Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus den drei Entscheidungen, auf die die Klägerin sich zur Begründung des Vorliegens des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch bezieht. Das gilt zunächst für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2005 – 2 C 37.04 –, juris, mit welchem das Gericht dem dortigen Kläger (bei Nichtaufklärbarkeit der adäquaten Kausalität des festgestellten Rechtsverstoßes für die Nichtbeförderung, vgl. juris, Rn. 35 ff.) Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zugesprochen hat. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers lag nach dem Urteil darin, dass der dortige Beklagte den Kläger fehlerhaft schon nicht in die Auswahl für die zu besetzenden, nicht ausgeschriebenen 113 Beförderungsstellen einbezogen hatte, weil er unabhängig von den Beurteilungsergebnissen nur die Inhaber höherwertiger Dienstposten in den Blick genommen hatte, zu denen der Kläger nicht zählte (juris, Rn. 4, 17 bis 22). Weshalb das hier angefochtene Urteil dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen soll, ist mit der bloßen Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichtbeförderung der Klägerin nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Gleiches gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 2008 – 2 A 11359/07 –, juris, mit dem das Gericht Ansprüche des dortigen Klägers auf Beförderung und auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bejaht hat, weil dem Kläger durch das angewendete, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügende Vergabeverfahren (sog. Zweisäulenmodell, bei dem für die der ersten Säule zugeordneten Beamten, zu denen der Kläger nicht zählte, für die Beförderung nur auf die „Stehzeit“ abgestellt wurde) der Zugang zu einem erheblichen Teil der vergebenen Beförderungsstellen verweigert worden war. Auch die Berufung der Klägerin auf das Schadensersatz wegen zu spät erfolgter Beförderung zusprechende Urteil des VG Bayreuth vom 11. April 2017 – B 5 K 15.967 – führt nicht weiter. Zwar wurden von dem dortigen Beklagten „Regelbeförderungen“ praktiziert, die offenbar nur an ein bestimmtes Beurteilungsergebnis und an den Ablauf einer Wartezeit geknüpft waren (juris, Rn. 24); welche Schlussfolgerungen sich daraus für das angefochtene Urteil ergeben sollen, ist aber nicht dargelegt. Im Übrigen gab es dort durchaus eine „Mangelsituation“ mit weniger Beförderungsstellen als beförderungsfähigen Beamten, wie schon die Existenz einer „Warteliste“ (juris, Rn. 26) und der Hinweis des Beklagten auf den frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt in der Vergangenheit (juris, Rn. 21) erhellt. Mit Blick auf das Vorstehende ist auch nicht erkennbar, weshalb ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung nicht auch, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unter dem Aspekt der fehlenden Anfechtung erfolgter Ernennungen auszuscheiden hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung vom 19. April 2021 anknüpfend an das von ihr herangezogene Urteil des VG Bayreuth als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage formuliert, ob „in der hier beschriebenen Gestaltung einer fehlenden Mangellage in Form eines ausgeglichenen Planstellenhaushaltes zur Beförderung aller als beförderungsreif festgestellten Beamten, bei der die Beförderungen jeweils auf dem vorhandenen Dienstposten unter Nutzung gesetzlich zugelassene(r) Bündelungen ohne Umsetzung auf einen anderen Dienstposten erfolgen, die Vornahme von Beförderungen auf der Grundlage einer dem Leistungsgrundsatz genügenden Beförderungsaus-wahl(-)Richtlinie rechtlich zulässig ist, und eine zusätzliche Stellenausschreibung entfällt, wenn Dienstposten nicht neu besetzt werden sollen“. Das führt aber schon deshalb nicht weiter, weil sie insoweit schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt. Sie legt nämlich nicht einmal ansatzweise dar, warum sie die aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen sie ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Unabhängig davon ist diese Frage für das angefochtene Urteil auch nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich, wie bereits ausgeführt, gerade nicht eine zusätzliche Stellenausschreibung verlangt, sondern nur die Eröffnung (und Durchführung) eines die Bewerbungsverfahrensansprüche der anderen Beamten wahrenden Auswahlverfahrens. Die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 weiter unterbreiteten Fragen grundsätzlicher Bedeutung, „unter welchen Voraussetzungen die von der Beklagten bisher angenommene Abwesenheit einer echten Konkurrenzsituation ein Absehen von Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren zulässt“, und „ob bei Bestehen einer derartigen Ausnahme dann ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Beamten besteht, soweit die begehrte Beförderung nicht am Fehlen einer Planstelle scheitert, oder ob Beamte in dieser Situation rechtsschutzlos gestellt werden können,“ können, soweit sie inhaltlich über die o. a. Frage hinausgehen, als neuer, aber erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist erfolgter Vortrag nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die diesen Fragen zugrundeliegende Annahme der Klägerin, ihr stehe auf der Grundlage der (vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig verworfenen) Verwaltungspraxis der Beklagten (ggf. i. V. m. Art 3 Abs. 1 GG) ein Beförderungsanspruch zu, weil sie die „zwingenden Beförderungskriterien“ i. S. d. Abschnittes III. 3. der Beförderungsleitlinie durch Erteilung der Anlassbeurteilung vom 5. Juli 2018 (Zeitraum: 1. Oktober 2015 bis 30. November 2017 erfüllt (hatte), sei nur ergänzend angemerkt, dass diese Annahme nicht zutreffen dürfte. Die Leitlinie selbst gewährt einen solchen Anspruch nicht. Sie ist nach ihrem Inhalt vielmehr ausdrücklich nur ein Orientierungsrahmen, aus dem sich kein Beförderungsanspruch ableiten lässt (Gliederungspunkt I. der Leitlinie), und stellt außerdem klar, dass die sog. „weiteren zwingenden Beförderungskriterien“ (III. 3.) erfüllt sein müssen, um (überhaupt) „in die Auswahlentscheidung über eine Beförderung einbezogen zu werden“ (III.). Aus der an diese Leitlinie anknüpfenden Beförderungspraxis der Beklagten dürfte nichts der Klägerin Günstigeres folgen. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 12. Juni 2020 (S. 2) auf ihre entsprechende Praxis hingewiesen, dass eine Beförderung „selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen aus der Beförderungsleitlinie“ nicht erfolge, „wenn Zweifel an der Eignung des Beförderungskandidaten“ bestünden. Solche Zweifel dürften hier ungeachtet der in der o. g. Anlassbeurteilung (im Wesentlichen nur wegen des Beurteilungsbeitrags des BAMF) zuerkannten Gesamtnote „A 2“ begründet sein. Die Anlassbeurteilung betrifft nämlich nur eine relativ kurze, offenbar hinter dem Regelbeurteilungszeitraum zurückbleibende Zeitspanne von etwas mehr als zwei Jahren. Vor allem aber hat die Klägerin in dem von der o. g. Anlassbeurteilung u. a. erfassten aktuellsten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. November 2017 nach dem entsprechenden Vermerk der Leiterin des Referats X 0 vom 30. Januar 2018 nur eine nicht (mehr) an das A 2-Niveau heranreichende Qualifikation gezeigt, was im Übrigen auch der vor und nach dem Anlassbeurteilungszeitraum festgestellten Qualifikation der Klägerin entspricht (vgl. die nicht mehr angreifbaren früheren dienstlichen Beurteilungen und auch die – allerdings widerspruchsbefangene – Anlassbeurteilung vom 20. November 2018). 3. Die begehrte Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge – wie hier – nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 18, vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheitert eine Zulassung der Berufung wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den o. a. Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2005 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 2008 bereits an der mangelnden Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Die Klägerin hat schon nicht, wie es indes erforderlich wäre, die abstrakten Rechtssätze benannt, die die behauptete Divergenz belegen sollen. Unabhängig davon könnte eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auch dann nicht zu der hier begehrten Zulassung der Berufung führen, wenn sie hinreichend dargelegt wäre. Dieses obergerichtliche Urteil ist nämlich nicht divergenzfähig i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung „des Oberverwaltungsgerichts“ abweicht. Aus diesem Wortlaut, nämlich aus der Verwendung nicht des unbestimmten, sondern des bestimmten Artikels ergibt sich ohne weiteres, dass Oberverwaltungsgericht im Sinne dieser Norm allein das dem jeweiligen Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022– 1 A 3949/19 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N., hier also das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Stellung des Zulassungsantrags am 17. März 2021) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen ohne Berücksichtigung der erst im Juli 2021 bekanntgemachten, rückwirkend ab dem 1. April 2021 erfolgten Besoldungserhöhung zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 61.994,28 Euro; die Hälfte hiervon hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht entsprechend seiner (bislang) offenbar ständigen Praxis den im Zeitpunkt der das Klageverfahren einleitenden Antragstellung (hier: 8. Juli 2019) geltenden Monatsbetrag (hier: 5.112,00 Euro) für alle Monate des maßgeblichen Jahres zugrunde gelegt, obwohl dieser nicht schon für die Monate Januar, Februar und März des Jahres galt, und damit gegen § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG verstoßen. Diese Regelungen verlangen nämlich im Ausgangspunkt eine Berechnung der dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden für das laufende Kalenderjahr in dem anderen (angestrebten) Amt „ zu zahlenden Bezüge “, was eine Berücksichtigung der für die einzelnen Monate des maßgeblichen Jahres jeweils gesetzlich gewährten Beträge zwingend notwendig macht. Dieser Verstoß wirkt sich hier aber nicht aus, weil sowohl der festgesetzte (30.672,00 Euro) als auch der zutreffende Streitwert (30.442,15 Euro) in dieselbe Streitwertstufe (bis 35.000,00 Euro) fallen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.