Beschluss
12 A 2440/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1010.12A2440.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sein Studium der Chemie in Syrien gemäß der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG abgebrochen. In dem für diese Frage entscheidungserheblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 habe er sein dortiges Studium und den Besuch von Ausbildungsstätten derselben Ausbildungsstättenart endgültig aufgegeben, um sich außerhalb Syriens in Sicherheit zu bringen. Der Abbruch sei auch aus einem unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfolgt. Die Umstände, welche die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG trügen, hätten eine Wahl des Klägers zwischen der Fortsetzung seines Studiums in Syrien und dessen Abbruch nicht zugelassen. Die Fortführung sei ihm danach objektiv und subjektiv unmöglich gewesen. Der Beklagte wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, "dass der Krieg in Syrien einen unabweisbaren Grund für einen Studienabbruch gem. § 7 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 VwGO darstelle". Für einen solchen Grund könnten nur Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt hätten. Das Verwaltungsgericht habe die Frage einer fehlenden Eignung des Klägers für die Fortführung seines Studiums in Deutschland außer Betracht gelassen. Dementsprechend habe es nicht berücksichtigt, dass ihm die Fortführung seiner im Ausland begonnenen Ausbildung in Deutschland möglich gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen wird die Ergebnisrichtigkeit der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt, wenn der Auszubildende "aus" wichtigem oder unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Der fragliche Grund muss daher im Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Fachrichtungswechsels vorgelegen haben und hierfür ursächlich gewesen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 5 B 18.20 -, juris Rn. 7. In Anbetracht dessen hätte der Beklagte darlegen müssen, warum sein Einwand, der Kläger hätte sein in Syrien begonnenes Studium der Chemie in Deutschland fortsetzen können, überhaupt der Annahme eines unabweisbaren Grundes entgegenstehen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Ausbildungsabbruch mit der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland im Jahre 2012 erfolgte. In die Bundesrepublik Deutschland reiste der Kläger nach Aktenlage erst im Jahre 2014 ein. Dass bereits im Zeitpunkt der Ausreise von einer Möglichkeit der (späteren) Fortsetzung des Studiums in Deutschland auszugehen war, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf. Die der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Annahme eines Ausbildungsabbruchs (und Verneinung eines Fachrichtungswechsels) greift der Beklagte mit seiner Zulassungsbegründung nicht an. Auch soweit er auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2019 - OVG 6 S 49.19 - Bezug nimmt, legt er ernstliche Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht dar, weil in dieser Entscheidung ein Fachrichtungswechsel angenommen wurde. 2. Die vom Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. Der weitere pauschale Verweis des Beklagten, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich "aus der Fragestellung, ob Krieg und Flucht für sich genommen einen unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 BAföG darstellen sowie, ob für eine Fluchtsituation besondere Entscheidungskriterien anzuwenden sind", genügt zur Darlegung eines Zulassungsgrunds nicht. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus der mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, "wie die Aufgabe des Studiums im Heimatland in Verbindung mit der nachfolgenden Flucht nach Deutschland, meist unverzüglichem Spracherwerb sowie Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung als im Heimatland förderungsrechtlich zu bewerten ist", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht, weil die Fragestellung nicht hinreichend konkret ist und keine Umstände hervorhebt, die einer von den Umständen der jeweiligen Einzelfälle unabhängigen allgemeinen Klärung zugänglich wären. 4. Die abschließende Bezugnahme des Beklagten "auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag" genügt von vornherein nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).