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Beschluss

21 A 1567/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1009.21A1567.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.427,50 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.427,50 EUR festgesetzt. Gründe Der zulässige Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind von ihm nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 6. Juli 2020) nicht. Die weiteren, außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsätze vom 12. November 2020 und vom 8. März 2021, die ausschließlich neues Vorbringen enthalten, finden hingegen keine Berücksichtigung. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Auszahlung einer Zuwendung für den Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau für das Jahr 2016 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger entgegen Ziffer 7.2.4 der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 – 62.71.30 vom 29. Oktober 2015, nicht auf mindestens 10 % der Ackerfläche Leguminosen oder ein Gemenge, das Leguminosen enthalte, angebaut habe. Ausweislich der für die Entscheidung über die Auszahlung einer bewilligten Zuwendung allein maßgeblichen Angaben des Klägers in seinem Sammel- bzw. Auszahlungsantrag habe dieser auf einem Teil seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche lediglich ein Gemenge an Leguminosen und Getreide angebaut, das nicht als förderfähiges Leguminosen-Gemenge angesehen werden könne, da der Anteil an Leguminosen im Saatgut nicht 25 % aufweise. Eine Korrektur dieser Angaben nach Art. 4 DurchführungsVO (EU) 809/2014 sei nicht möglich, da ein offensichtlicher Irrtum nicht vorliege und unabhängig davon ein solcher nicht schon durch eine einfache Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden könne und sich der Kläger bei der Antragstellung nicht im guten Glauben befunden habe. Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund mit der Begründung seines Zulassungsantrags die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines offensichtlichen Irrtums (Urteilsabdruck, Seite 15, Abs. 1) angreift, wird damit eine Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sich der Kläger nicht mit sämtlichen entscheidungstragenden Annahmen auseinandersetzt. Er stellt nicht hinreichend substantiiert infrage, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Korrektur der Angaben im Sammel-/Auszahlungsantrag gemäß Art. 4 DurchführungsVO (EU) 809/2014 – unabhängig vom (Nicht-)Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums – auch deshalb scheitert, weil ein Irrtum nicht durch einfache Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden könne (Urteilsabdruck, Seite 15, Abs. 2, Seite 16, Abs. 1) und der Kläger sich nicht in gutem Glauben befunden habe (Urteilsabdruck, Seite 16, Abs. 2). 2. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht abgewiesene Klage gegen die mit Schriftsatz des Beklagten vom 12. Juni 2018 erklärte Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 30. Dezember 2015. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Aufhebung, die ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW finde, materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe die Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer 4.1.3 der Förderrichtlinien, der zufolge er für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf mindestens 10 % der Ackerfläche Leguminosen oder ein Gemenge, das Leguminosen enthalte, anzubauen habe, schon im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums nicht erfüllt. Er habe bereits im Jahr 2016 auf seinen landwirtschaftlichen Flächen keine förderfähigen Leguminosen oder Leguminosen-Gemenge angebaut. Da es diesbezüglich allein auf die Angaben des Klägers in seinen Antragsunterlagen ankomme und – sinngemäß – die Voraussetzungen des Art. 4 DurchführungsVO (EU) 809/2014 nicht vorlägen, bedürfe es keiner weiteren Ermittlungen zu der Frage, ob diese Angaben mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stünden. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass sich aus seinem Zulassungsvorbringen in Bezug auf die begehrte Auszahlung einer Zuwendung zugleich ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ergäben, dringt das deshalb nicht durch, da das Verwaltungsgericht die Anwendung des Art. 4 DurchführungsVO (EU) 809/2014, wie zuvor ausgeführt, auch deshalb verneint hat, weil ein (offensichtlicher) Irrtum nicht schon durch eine einfache Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden könne und sich der Kläger bei der Antragstellung nicht im guten Glauben befunden habe, ohne dass der Kläger diesen entscheidungstragenden Annahmen substantiiert entgegengetreten ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. II. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, zuzulassen. 1. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei in dem Urteil nicht darauf eingegangen, dass er durch die Benennung eines Zeugen sowie durch die Vorlage von Unterlagen den Beweis angetreten habe, welches Saatgut er in dem entsprechenden Jahr gekauft habe, ist schon unklar, auf das Vorliegen welches Verfahrensmangels er damit konkret abzielen will. Sollte das zuvor bezeichnete Vorbringen als Rüge der Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO zu verstehen sein, griffe sie nicht durch, weil im Fall des – hier gegebenen – Verzichts auf mündliche Verhandlung ein davor gestellter Beweisantrag nicht gemäß der zuvor genannten Vorschrift vorab durch Beschluss beschieden werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48.11 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Versteht man das Vorbringen als Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Anbauverhältnisse betreffend die im Antrag auf Zuwendung 2016 zur Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau unter der laufenden Feldblocknummer 8, Schlagnummer 1, aufgenommenen und mit der Codierung (Nutzart VK) 251 (Gemenge Leguminosen/Getreide (keine Leguminosen)) bezeichneten Fläche nicht weiter aufgeklärt habe, verhilft das dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Soll eine Aufklärungsrüge durchdringen, muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Darüber hinaus ist entweder darzulegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016– 8 B 7.16 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung schon deshalb nicht, weil die tatsächlichen Anbauverhältnisse auf der in Rede stehenden Fläche nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aufklärungsbedürftig waren. Das Verwaltungsgericht führt insoweit in der angefochtenen Entscheidung aus, dass es keiner weiteren Ermittlung zu der Frage bedürfe, ob die Angaben des Klägers in seinem Antrag mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stünden, da es für die Frage, ob der Kläger im Jahr 2016 landwirtschaftliche Flächen mit förderfähigen Leguminosen oder Leguminosen-Gemenge angebaut habe, ausschließlich auf die Angaben des Klägers in seinem Antrag ankomme und – sinngemäß – die Voraussetzungen des Art. 4 DurchführungsVO (EU) 809/2014 nicht vorlägen. Dieser materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. 2. Schließlich legt auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht sehe die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung als unbeachtlich an, keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Solche Verfahrensmängel sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen und somit der Entscheidung zur Sache anhaften. Als derartige Mängel kommen nur solche des gerichtlichen Verfahrens in Betracht, nicht jedoch auch solche des Verwaltungsverfahrens, sofern diese sich nicht auf das gerichtliche Verfahren unmittelbar auswirken. Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 124 Rn. 194; sowie zum Begriff des Verfahrensmangels in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO etwa: BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 11 B 26.98 –, juris, Rn. 3 m. w. N. Hiervon ausgehend bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel im gerichtlichen Verfahren. Der angesprochene Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) betrifft nicht das gerichtliche Verfahren, sondern das Verwaltungsverfahren. Dass sich dieser Mangel unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren ausgewirkt hätte, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die unterbliebene Anhörung nach § 46 VwVfG NRW sei als unbeachtlich anzusehen. Dies hat indes nichts mit einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu tun. Aber auch sofern man das vorstehende Vorbringen des Klägers zur unterlassenen Anhörung im Verwaltungsverfahren als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils versteht, werden solche Zweifel nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich schon nicht hinreichend mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung dazu auseinander, warum der Anhörungsmangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Sein Einwand, im Falle der Anhörung vor Bescheidung wäre dem Beklagten der tatsächliche Sachverhalt zur Kenntnis gelangt, womit der Kläger wohl die tatsächlichen Anbauverhältnisse auf der in Rede stehenden Fläche im Jahr 2016 meint, verfehlt die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, nach der es für die Frage, ob der Kläger im Jahr 2016 auf landwirtschaftlichen Flächen förderfähige Leguminosen oder Leguminosen-Gemenge angebaut habe, wie bereits ausgeführt, ausschließlich auf die Angaben des Klägers in seinem Antrag ankomme und – sinngemäß – die Voraussetzungen des Art. 4 DurchführungsVO (EU) 809/2014 nicht vorlägen , sodass es keiner weiteren Ermittlung zu der Frage bedürfe, ob die Angaben des Klägers in seinem Antrag mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stünden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).