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Beschluss

12 A 1308/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1009.12A1308.22.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag teilweise (hinsichtlich der erstinstanzlich verfolgten Klageanträge zu 2. und 3.) zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag teilweise (hinsichtlich der erstinstanzlich verfolgten Klageanträge zu 2. und 3.) zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus W. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. a. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsvorbringen zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klageantrag zu 1., die Inobhutnahme der Tochter der Klägerin vom 15. bis 25. Mai 2020 für rechtswidrig zu erklären, sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII seien gegeben gewesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme habe aus der ex-ante-Perspek-tive eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes E. vorgelegen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hätten vorgelegen. Insbesondere habe die Beklagte vor der Inobhutnahme versucht, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Die Inobhutnahme erweise sich ferner als verhältnismäßig. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin sich mit ihrer Zulassungsbegründung sinngemäß gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, im Zeitpunkt der Inobhutnahme habe eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes E. vorgelegen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin selbst das Kindeswohl nicht mehr habe sicherstellen können, zugleich aber jegliche Hilfe des Jugendamts verweigert habe. Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens - 18 F 316/18 - welches in großen Teilen der Inobhutnahme vorausgegangen sei, sei ausführlich und nachvollziehbar durch die involvierten Jugendämter, die Verfahrensbeiständin und die Sachverständige Frau Dr. Y. dargelegt worden, dass mindestens eine Schädigung des Kindeswohls gedrohte habe, wenn nicht sogar bereits eingetreten gewesen sei. Die überwiegende Versorgung E.s sei von der Großmutter bzw. während der Corona-Pandemie von Freundinnen sichergestellt worden. Die Großmutter sei für E. eine wichtige Größe gewesen, die ihr eine Kontinuität im Leben vermittelt habe. Kurz vor der Inobhutnahme sei es zu einem weiteren gravierenden Bindungsabbruch gekommen. Die Großmutter habe die häusliche Gemeinschaft mit der Kindsmutter aufgekündigt. Das Verlassen des gemeinsamen Haushalts durch die Großmutter im Mai 2020 - spätestens hieraus sei die Konkretheit bzw. Dringlichkeit der Gefahr gefolgt - habe für E. eine gravierende Beendigung der Kontinuität und einen schwerwiegenden Bindungsabbruch sowie einen erheblichen Einschnitt in ihrem Leben dargestellt, was alle beteiligten Stellen in den familiengerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der Inobhutnahme einstimmig und nachvollziehbar dargelegt hätten und was ebenfalls aus den Anhörungen E.s selber gefolgt sei. Des Weiteren sei eine Kindeswohlgefährdung auch deshalb anzunehmen gewesen, weil die Klägerin keinerlei Bindungstoleranz gegenüber dem Kindsvater gezeigt habe. Eine vollständig fehlende Bindungstoleranz und Verweigerung eines Umgangs sei bereits für sich genommen ein Umstand, der eine Kindeswohlgefährdung begründen könne. Wie in einem Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Frau Dr. Y. vom 9. April 2020 im Vorfeld der Inobhutnahme einleuchtend dargelegt worden sei, verfüge die Klägerin über paranoide sowie zwanghaft kontrollierende Züge, die im Zusammenhang mit der Umgangsanbahnung mit dem Kindsvater als kindeswohlgefährdend einzustufen seien. Ferner habe die Klägerin nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern auch im familiengerichtlichen Verfahren und nicht zuletzt in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verhaltensauffälligkeiten und Realitätsverzerrungen zur Schau gestellt, die geeignet seien, das Kindeswohl bzw. die Entwicklung des Kindes nachhaltig zu stören. Darüber hinaus habe das Verhalten der Klägerin zu der Annahme geführt, dass sie nicht mehr ihr Kind und dessen Bedarf im Blick gehabt habe. Hinsichtlich der weiteren Details und zur Vermeidung weiterer Wiederholungen hat das Verwaltungsgericht auf die ausführlichen Ausführungen des Amtsgerichts - Familiengericht - D. zur Kindeswohlgefährdung im Zeitpunkt der Inobhutnahme in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 18 F 316/18 - verwiesen, denen es vollumfänglich gefolgt ist. Diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die es in seiner Entscheidung weiter umfangreich und detailliert begründet hat (Seite 30 letzter Absatz Urteilsabdruck [im Folgenden: UA] bis Seite 37 dritter Absatz), stellt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht durchgreifend in Frage. Die Klägerin rügt, es hätte einer Beweisaufnahme in der 1. Instanz bedurft, um tatsächlich zu klären, wie es mit der Betreuung ihrer Tochter bestellt gewesen sei. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht davon überzeugt, "dass die Mutter der Klägerin in den zurücklegenden Zeiten nicht überwiegend E. betreut" habe, sei streitig geblieben. Es hätte aufgeklärt werden müssen, welche Aussage tatsächlich der Wahrheit entspreche. Deshalb sei es "äußerst problematisch, dass in einer solchen Konstellation bei einer hoch strittigen Argumentationsebene der Prozessparteien das Verwaltungsgericht Köln auf eine entsprechende Beweisaufnahme verzichtet" und "stattdessen den Verfahrensbeteiligten" angeraten habe, "den Fall im schriftlichen Verfahren entscheiden zu lassen". Das Verwaltungsgericht habe insofern "nachhaltig aufklären müssen, welche Betreuungssituation für E. zu welchem Zeitpunkten tatsächlich gegeben" gewesen sei. Dieses Vorbringen zieht weder die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel noch führt es auf einen (hiermit konkludent geltend gemachten) Verfahrens-mangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Die Klägerin hat - ebenso wie die Beklagte - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Dass sie nach dem von ihr erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zumindest schriftsätzlich gestellt hätte, trägt sie mit der Antragsbegründung bereits nicht vor. Die Klägerin hat damit selbst nicht auf die von ihr nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Ungeachtet dessen legt die Klägerin auch nicht hinreichend konkret darlegt, welche Aufklärungsmaßnahmen sie für geeignet und erforderlich gehalten hätte und zu welchen Feststellungen diese voraussichtlich geführt hätten. Ebenso wenig legt sie mit ihrer Antragsbegründung substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die bloße Behauptung, es sei streitig geblieben, ob die Mutter der Klägerin in den zurückliegenden Zeiten nicht überwiegend E. betreut habe, reicht angesichts der vom Verwaltungsgericht angeführten vielfältigen gegenteiligen Angaben (u. a. der damaligen Erzieherinnen in der Kindertagesstätte im Mai 2020 und des Kindes anlässlich seiner Anhörungen durch die Sachverständige Dr. Y. sowie die Abteilungsrichterin im familiengerichtlichen Verfahren 18 F 316/18) ersichtlich nicht aus. Dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) gegeben gewesen wären, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin ebenso nicht. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts gelten gleichermaßen hinsichtlich der weiteren Rüge der Klägerin, zum "Thema Bindungsintoleranz" bleibe ebenfalls "der Anwurf gegenüber dem VG Köln dahingehend, dass nichts aufgeklärt" worden sei, "um tatsächlich beurteilen zu können, in welcher Form denn angeblich die Kindesmutter und Klägerin bindungsintolerant den Vater aus dem Leben der Tochter" verbannt habe. Auch insofern legt die Klägerin weder substantiiert dar, dass sie mittels eines entsprechenden Beweisantrags auf eine entsprechende Sachaufklärung selbst hingewirkt hätte noch dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin macht geltend, Fakt sei, dass der Vater "von Geburt an jedwede Zusammenarbeit auf Elternebene mit der Klägerin verweigert" habe. Sie sei es gewesen, die "in all den Jahren für Kontinuität, Stabilität, Liebe und Sicherheit als betreuende Bezugsperson für E." gesorgt habe. Sie habe "direkt nach der Geburt und danach 6 Jahre alle Vollmachten zur Ausübung des alleinigen Sorgerechtes" erhalten und "diese auch verantwortungsvoll" ausgeübt. Der Vater habe "in dieser Zeit alles und jedes boykottiert". Nachweislich habe sie "immer wieder den Versuch unternommen, E. auch den Vater vorzustellen, damit er eine Beziehung zu seiner Tochter" aufbaue. Es habe "ihn schlicht und ergreifend nicht interessiert". Dieses - im Übrigen nicht weiter belegte - Vorbringen zeigt einen weiteren Ermittlungsbedarf schon deshalb nicht auf, weil es sich allein auf ein mögliches Verhalten des Kindsvaters in der Vergangenheit bezieht und die in den familiengerichtlichen Gutachten festgestellte vollständig fehlende Bindungstoleranz der Klägerin gegenüber dem Kindsvater sowie die vollständige Verweigerung eines Umgangs durch die Klägerin vor der Inobhutnahme des Kindes im Mai 2020 nicht zu erklären vermag. Der Einwand der Klägerin, die Feststellungen der Sachverständigen Dr. Y. seien "teilweise übergriffig" und lägen "völlig neben der Sache" und "Aussagen der Kindesmutter" seien von dieser "Gutachterin wie im Übrigen auch später von der ergänzenden Begutachtung Z. verfälscht" worden, entbehrt einer sachlichen Grundlage. Gleiches gilt für den Hinweis der Klägerin, ihre Informationen würden "einfach verdreht […] um ein gewünschtes Ergebnis in Szene zu setzen". Es gehe immer nur darum, sie "in ein trübes, das Kind belastendes Licht zu rücken, in welcher Art und Weise der Vater" agiere, bleibe "letztendlich ungeklärt und ohne jede Relevanz auch für die Haltung der Beklagtenseite". Auch das weitere Vorbringen, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien "ausschließlich vermeintliche Deutungsmuster zu Lasten der Klägerin zu entnehmen, die aber bei Lichte gesehen, keine Substanz" hätten und dies habe auch "nichts mit irgendwelchen verschwörungstheoretischen Ansätzen der Kindesmutter zu tun, sondern schlicht und ergreifend mit der Tatsache, dass einfach Dinge unterstellt" worden seien, "die nicht stimmten, insbesondere von der Mitarbeiterin des Jugendamtes", ist ersichtlich unsubstantiiert. Es beschränkt sich auf bloße, nicht weiter belegte Behauptungen, die einer tragfähigen Grundlage entbehren. Eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts findet - auch unter Berücksichtigung des weiteren Zulassungsvorbringens der Klägerin - demgegenüber nicht ansatzweise statt. Soweit die Klägerin geltend macht, die "Behauptungen einer psychischen Störung" bei ihr würden "nachhaltig bestritten" und die Hinweise des Verwaltungsgerichts "auf die Dr. A., Dr. T. und Dr. B." belegten, dass sie "zu keinem Zeitpunkt psychisch oder psychiatrisch auffällig" gewesen sei, geht dieser Einwand an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat ausdrücklich angenommen, es bedürfe keine Beurteilung, ob die Klägerin, wie sie meine, gesund sei und nicht - wie in den familiengerichtlichen Gutachten dargestellt - an einer psychischen Störung leide. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Hinweis der Antragsbegründung nicht, "dass weder bei der Sachverständigen Dr. Y. noch bei dem Sachverständigen Z. geklärt" sei, "inwieweit überhaupt eine Approbation" vorgelegen habe "mit der Folge, dass psychiatrische Diagnostiken zu stellen" gewesen seien oder eben nicht. Dass entgegen der dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 36 zweiter Absatz UA bis Seite 37 erster Absatz UA) Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen Dr. Y. gegeben sein könnten, legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Übrigen nicht ansatzweise substantiiert dar. Soweit die Klägerin geltend macht, der "eigentliche, schwerwiegende Bindungsabbruch zu Lasten von E. und ihrer Mutter" sei aufgrund der Inobhutnahme durch die Beklagte am 15. Mai 2020 erfolgt, mangelt es diesem Vorbringen bereits an einem rechtlichen Bezugspunkt zu den Entscheidungsgründen. Ungeachtet dessen verfängt auch dieser Vortrag der Klägerin nicht. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Behauptung, die im Widerspruch zum Akteninhalt steht. In dem Beschluss des Amtsgerichts D. - Familiengericht - vom 20. Mai 2020 (18 F 316/18), auf dessen Inhalt das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ist u. a. ausgeführt: "Dass die Bindungsabbrüche von E. aus Sicht des Gerichts bereits jetzt zu einer zumindest beginnenden Fehlentwicklung geführt haben, zeigt sich deutlich aus dem Umstand, dass sowohl die Pflegemutter als auch die Verfahrensbeiständin als auch das Jugendamt berichtet haben, dass E. den Verbleib in der Pflegefamilie nicht eine einzige Minute mit Traurigkeit oder Ängsten begleitet hat. E. war von der ersten Sekunde an fröhlich nach dem Bericht der Pflegemutter. Sie hat nicht eine Minute geweint, sie hat sofort sich in ihrem Zimmer zurecht gefunden und hat auch nicht ein einziges Mal nach ihrer Mutter gefragt. Dies deckt sich mit dem persönlichen Eindruck der Richterin im Rahmen der Anhörung vom 18.05.2020 und auch der Schilderung der Verfahrensbeiständin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Selbst am 22.5.2020 hat die Pflegemutter berichtet, dass das Kind bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein einziges Mal geäußert hat die Kindesmutter zu vermissen." Die weiteren Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, da sie nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt sind und es sich um neue Einwendungen handelt, die qualitativ über eine bloße Vertiefung bzw. Ergänzung fristgerechten Zulassungsvorbringens hinausgehen. Ungeachtet dessen sind auch mit diesem Vorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin meint, eine dringende Gefahr gäben "die hier vorliegenden familiengerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten" nicht her. Die Mail, "die immer für die Inobhutnahme herhalten" müsse, sei "ein reines Anschwärzen des getrennt lebenden Vaters" gewesen. Auch das Vorgehen der Familienrichterin, die "offenkundig in Gänze ihre Zuständigkeit und vor allem richterliche Unabhängigkeit" verkenne, sei "absolut grenz- und kompetenzüberschreitend". Sie "'verwurste[t]' […] vermeintlich gewonnenes Wissen gegen die Kindsmutter". "Welches Recht/Befugnis/Kompetenz" habe auch die Verfahrensbeiständin, "die Kindsmutter zu verfolgen und auszuspionieren?". Hier habe "sich ganz nachweislich eine Gruppe Menschen, unter dem Deckmantel des Kinderschutzes zusammengetan, um der Kindsmutter ihr Kind [zu] nehmen und diese dann letztlich existenziell auslöschen zu können…Gruppenprügel" nenne "man so etwas umgangssprachlich". "Alles in Allem" werde "hier schlicht eine absolut leistungsstarke, fleißige Alleinerziehende und Ärztin schikaniert". Es sei "auf Zurufen etwas in die 'Luft konstruiert'" worden, "was keinerlei Grundlage" gehabt "und für das es keinen handfesten Beweis" gegeben habe, "nur eine leere Luftblase". Es sei "also ordnerweise nachweislich nur darum" gegangen, "sich zusammen zu rotten und einer Kindsmutter ihr Kind zu nehmen und alle" hätten "sich, ohne mit der Wimper zu zucken, daran beteiligt". Es handele sich um "eine offensichtlich gefakte Inobhutnahme". Der Beklagte möge sich jetzt an diesem Punkt versuchen, in die Kindsmutter hineinzuversetzen, was dieser damit angetan worden sei, ihr sei rechtswidrig ihr Kind entzogen worden. Alle "Aktionen, Reaktionen, Emotionen und und und" würden "gesammelt, benutzt und ausgewertet, um die Kindsmutter, die die ganze Zeit im Recht" gewesen sei, "zu denunzieren, zu verleumden und zu versuchen, unter dem Deckmantel rechtsstaatlichen Handelns aus dem Leben ihres Kindes auszulöschen". Auch dieser Vortrag ist ersichtlich unsubstantiiert. Er beschränkt sich auf bloße, nicht weiter belegte Behauptungen und subjektive Bewertungen, die einer sachlichen Grundlage entbehren. Eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts findet weiterhin nicht ansatzweise statt. Soweit die Klägerin an anderer Stelle ihrer (verspäteten) Zulassungsbegründung versucht anzuzweifeln, "Woraus oder woher […] man im Fall Moll das kleine Mädchen denn nun gerettet [habe] … aus einer Gefahrenlage zu Hause ganz sicher nicht, wenn noch 2 Tage" hätte zugewartet werden können und das Kind gar nicht im Zugriffsbereich der Mutter gewesen sei, übergeht sie erneut die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebene konkrete Gefahrenlage für das Kindeswohl, insbesondere aufgrund der damaligen Entwicklungen und Veränderungen in den äußeren Lebensumständen der Klägerin und des betroffenen Kindes. Dass die "dringende Besorgnis einer akut kindeswohlgefährdenden Situation" gegeben war, wird zudem bestätigt durch den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Frau Dr. Y. vom 15. Mai 2020, die beim zuständigen Familiengericht noch am Morgen der Inobhutnahme einging. Die Ausführungen der Zulassungsbegründung zu einer "Gefahrenlage im Kindergarten" gehen an der Sache ersichtlich vorbei. Der Einwand der Klägerin, wenn Zeit bleibe "bis zum nächsten, oder gar übernächsten Tag zu warten", dann könne es "keine dringende Gefahr geben, sondern allerhöchstens eine latente", verfängt angesichts der von dem Verwaltungsgericht konkret dargelegten Dringlichkeit der Gefahr für das Kindeswohl ersichtlich nicht. Soweit sich die Klägerin mit ihrem fristgerechten Zulassungsvorbringen (mit Schriftsatz vom 3. August 2022) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII seien gegeben gewesen, zeigt sie ernstliche Richtigkeitszweifel ebenso wenig substantiiert auf. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine familiengerichtliche Entscheidung habe nicht rechtzeitig eingeholt werden können. Vor der Inobhutnahme müsse grundsätzlich jedenfalls versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Schon Ende des Jahres 2018 habe die Beklagte das Amtsgericht - Familiengericht - D. angerufen und gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB in Bezug auf das Kind E. beantragt (Az.: 18 F 316/18). Im Verlaufe dieses Verfahrens habe sie das Familiengericht umgehend über die neuesten Erkenntnisse informiert; letzteres sei stets im Bilde über die aktuellen Entwicklungen gewesen. So habe die Beklagte die die Inobhutnahme auslösende E-Mail des Kindsvaters vom 13. Mai 2020 umgehend - noch am selben Tag - an das Familiengericht weitergeleitet. Daraufhin habe die Abteilungsrichterin ausweislich ihres Vermerks vom 13. Mai 2020 das Jugendamt der Beklagten gebeten, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zum Schutze des Kindes zu prüfen. Noch am 15. Mai 2020 habe die Beklagte das Familiengericht über die am selben Tag erfolgte Inobhutnahme in Kenntnis gesetzt. Das Familiengericht habe sich daraufhin noch am 15. Mai 2020 veranlasst gesehen, den auf den 2. Juni 2020 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Mai 2020 vorzuziehen. Dass es nicht zu einer früheren Entscheidung durch das Familiengericht gekommen sei, sei der Beklagten angesichts der frühzeitigen Beteiligung des Familiengerichts nicht anzulasten. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen zeigt die Klägerin mit ihrem fristgerechten Zulassungsvorbringen nicht hinreichend konkret auf. Mit ihrer bloßen Rüge, hinsichtlich der Frage der "Rechtzeitigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII" sei nicht ansatzweise geprüft oder nachvollziehbar, warum "nicht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zunächst von Seiten des Jugendamtes" ein "Bericht nach § 8 SGB VIII dem Familiengericht vorgelegt" worden sei bei gleichzeitigem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, legt die Klägerin nicht dar, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - eine familiengerichtliche Entscheidung tatsächlich rechtzeitig habe eingeholt werden können. Dem weiteren Verweis darauf, dass daraus zumindest hätte "die Konsequenz gezogen werden können, dass die Kindesmutter sich sofort damit hätte auseinandersetzen können", mangelt es an einem rechtlichen Zusammenhang zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Gleiches gilt für den Hinweis der Klägerin, soweit das Verwaltungsgericht die Abläufe schildere, "insbesondere auch den E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und dem Familiengericht D.", bestehe die Problematik darin, "dass zwar der Kindesvater mit einbezogen" worden sei, "aber die Kindesmutter nicht." Die Rüge, es bleibe die Frage ungeklärt, "warum offenkundig keine § 8a zur Akte des Familiengerichts D. zum Verfahren 18 F 316/18" gelangt sei, übersieht, dass bereits im Jahr 2019 ein Verfahren nach § 8a SGB VIII eröffnet worden war und eine weitere Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß § 8a SGB VIII am 15. Mai 2020 erfolgt ist. Das diesbezügliche weitere Zulassungsvorbringen mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 ist nicht berücksichtigungsfähig, weil es nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. Unbeschadet dessen sind auch mit diesem Vorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert dargetan. Soweit die Klägerin meint, es sei "unwiderlegbar bewiesen, dass das Tatbestandsmerkmal der 'nicht rechtzeitigen Einholbarkeit'" einer familiengerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt sei, zeigt sie auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Richtigkeitszweifel auf. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht verdrehe "hier in Gänze die juristische Bewertung des hiesigen OVG zum Tatbestandsmerkmal der 'nicht rechtzeitigen Einholbarkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung' in dem Vergleichsverfahren 12 A 1403/18, dass das eigentlich nicht zu erklären" sei. Ihr Prozessbevollmächtigter kenne die Beschlüsse in den Verfahren 12 A 1403/18 und 12 A 1402/18 "genauer, 'als seine Westentasche'". Ähnlich wie in diesen von dem Verwaltungsgericht selbst angeführten Vergleichsverfahren sei auch "hier nachweislich einen ganzen Tag lang, nämlich am 13.05.2020 Kontakt und Schreiberei zwischen Jugendamt und Familiengericht" gewesen und es habe "bereits anhängige laufende Verfahren" gegeben und letzten Endes hätten "alle Verfahrensbeteiligten kurz vor einer mündlichen Verhandlung" gestanden. Es habe genug Zeit gegeben, um "eine familiengerichtliche Entscheidung im Wege einer eA einzuholen. […]. Die ganzen Stunden am 13.05.2020, die die zuständige Familienrichterin mit dem Jugendamt kommuniziert" habe, "hätte sie wahrscheinlich 6 einstweilige Anordnungen schreiben und dem Jugendamt eben faxen können". Die zuständige Familienrichterin habe "ihren Job und ihre Zuständigkeit offensichtlich auch nicht verstanden, wenn diese doch während eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens, dem Jugendamt" aufgebe '"ggfls. erforderliche Maßnahmen zum Schutze des Kindes zu prüfen'". Dass "sie selber in der Pflicht und Zuständigkeit" gewesen sei "und sie genau diesem Augenblick genau das prüfen" hätte müssen, sei "ihr offenkundig entgangen". Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts weiterhin nicht hinreichend konkret dar, eine familiengerichtliche Entscheidung habe nicht rechtzeitig eingeholt werden können. Der bloße Hinweis auf Entscheidungen des Senats (Verfahren 12 A 1403/18 und 12 A 1402/18) und eine "Verdrehung der juristischen Bewertung" reicht mangels weiterer Begründung ersichtlich nicht aus. Dass und inwieweit vorliegend eine den von der Klägerin zitierten "Vergleichsverfahren" entsprechende Fallkonstellation gegeben sein soll, legt die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar. Der schlichte Hinweis auf "Kontakt und Schreiberei" am 13. Mai 2020 "zwischen Jugendamt und Familiengericht", auf "bereits anhängige laufende Verfahren" und das Bevorstehen einer mündlichen Verhandlung reicht zur Begründung von Richtigkeitszweifeln - insbesondere angesichts der vom Verwaltungsgericht dargelegten und von dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Dringlichkeit der Gefahrenlage für das Kindeswohl -allein nicht aus. Gleichermaßen mangelt es an einer substantiierten Darlegung, welche Bewertung in welcher Weise durch das Verwaltungsgericht insofern "verdreht" worden ist. Auch mit den weiteren Mutmaßungen und Unterstellungen bezüglich des Verhaltens der zuständigen Familienrichterin bestätigt die Antragsbegründung lediglich, dass diese nicht tätig geworden ist. Dass die Beklagte dennoch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Entscheidung des Familiengerichts hätte einholen können, legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht dar. Soweit die Klägerin behauptet, es seien "2 Tage abgewartet worden" verkennt sie, dass nach dem 13. Mai 2020 (nämlich am 15. Mai 2020) aufgrund weiterer Mitteilungen (u. a. einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Y. vom 15. Mai 2020) eine weitere Gefährdungseinschätzung erforderlich wurde, die sodann in der Inobhutnahme der Tochter der Klägerin noch am selben Tag mündete. Dass zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung bestanden hat, legt die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht dar. Soweit sie meint, es sei mittlerweile "bekannte Taktik des Jugendamtes, Kinder Freitags aus Kita oder Schule mitzunehmen", da "für Eltern Freitags kein Anwalt, oder Gericht mehr zu erreichen" sei und es sei "schlichtweg perverse Taktik, um Eltern auf letztlich kriminelle […] Art und Weise macht- und rechtlos zu stellen", enthält dieses Vorbringen erneut lediglich Unterstellungen und subjektive Bewertungen, die einer sachlichen Grundlage entbehren. Soweit die Klägerin zur weiteren Begründung abstrakt aus diversen weiteren Entscheidungen (u. a. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, VG Cott-bus, Urteil vom 30. August 2013 - 5 K 263/11 -, OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. März 2017 - 6 S 8.17 - und Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181-) sowie aus Literatur ("Trenczek, Düring, Neumann-Witt, Inobhutnahme, Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe § 8a, §§ 42,42 a ff. SGB VIII, 3. Auflage, S. 243") zitiert, fehlt es gänzlich an einer Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Inobhutnahme erweise sich ferner als verhältnismäßig, wird durch die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung ebenso wenig durchgreifend in Frage gestellt. Der bloße Einwand der Klägerin, es fehle "trotz des Umfangs des Beschlusses des VG Köln jedwede Begründungstiefe", kann anhand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits nicht nachvollzogen werden. Der pauschale Hinweis darauf, es habe im Vorfeld Hilfsmaßnahmen und Hilfsangebote der Beklagten gegeben, sei "durch nichts belegt", ist ebenso unsubstantiiert wie das weitere Vorbringen, es sei "falsch", immer wieder per se "zu behaupten und zu unterstellen, die Klägerin sei nicht kooperativ und hätte letztendlich die Zusammenarbeit mit der Beklagtenseite abgelehnt". Der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, sowohl der Antrag zu 2. auf Rückführung E.s zu ihrer Mutter, der Klägerin, als auch der Antrag zu 3. auf Beendigung der Fremdunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII seien mangels Klagebefugnis unzulässig, setzt die Antragsbegründung nichts entgegen. Vielmehr "akzeptiert die Klägerin diese Hinweise" ausdrücklich und verfolgt den "Antrag auf Zulassung der Beschwerde" insofern nicht weiter. Mit Blick auf die hierin liegende teilweise Rücknahme des mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 zunächst unbeschränkt gestellten Zulassungsantrags ist das Verfahren insoweit einzustellen. Soweit die Klägerin den "Antrag gemäß § 4 der Anträge" aufrecht erhält, legt sie mit ihrer Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend substantiiert dar. Hinsichtlich des Antrags zu 4., die Klägerin an der Hilfeplanung für ihre Tochter zu beteiligen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Teilnahme nach § 36 Abs. 5 SGB VIII lägen nicht vor. Die Teilnahme der Klägerin an den Hilfeplänen zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer sei nicht erforderlich, sondern vielmehr würde dadurch der Hilfezweck in Frage gestellt. Auch das Gericht gehe davon aus, dass eine Teilnahme der Klägerin an der Hilfeplanung eher schädlich als förderlich sei. Die Klägerin habe in den letzten Jahren eindrücklich zur Schau gestellt, dass eine konstruktive Hilfeplanung mit ihr nicht möglich sei. Es beständen derzeit Zweifel daran, dass die Klägerin in der Lage sei, im Rahmen der Hilfeplanung ihre eigenen Interessen zugunsten der Interessen ihrer Tochter zurückzustellen. Das Gericht folge den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Z. vom 1. März 2022 im Verfahren des Aktenzeichens 18 F 142/21 am Amtsgericht - Familiengericht - D., die es im weiteren auszugsweise wiedergegeben hat. Im Übrigen stehe einer kooperativen, nachhaltigen und fruchtbaren Hilfeplanung unter Einbeziehung der Klägerin entgegen, dass diese nicht nur den Kindsvater, sondern auch die weiteren Beteiligten des Helfersystems mehrfach und bis zuletzt mit unbelegten und jeder Grundlage entbehrenden Anschuldigungen konfrontiert habe, so dass nicht im Ansatz von einer sachdienlichen Gesprächsbasis für einen konstruktiven Hilfeplan ausgegangen werden könne. Diesen und den umfangreichen weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 42 zweiter Absatz UA bis Seite 56 zweiter Absatz UA) setzt die Zulassungsbegründung nichts Substantielles entgegen. Die Klägerin macht geltend, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei kaum nachvollziehbar und in jedem Fall bedürfe "es nunmehr aufgrund der neuen Rechtslage eine Entscheidung durch das OVG des Landes NRW". Es sei nicht nachvollziehbar, "warum allein die Tatsache der Beteiligung und Anwesenheit der Klägerin an diesen Hilfeplangesprächen dazu führen" werde, "die Hilfe an sich in Frage zu stellen bzw. den Hilfeprozess an sich zu konterkarieren bzw. zu blockieren". Auch dazu gebe es "keine Ermittlungstätigkeit von Seiten des" Verwaltungsgerichts. Auch "der Hinweis auf das Verfahren 18 F 142/21 des AG D." sei "wenig hilfreich". Auch hier werde immer nur unterstellt, die Klägerin würde "dem Kind damit schaden. Etwa dadurch, dass sie das Verhältnis zum Kindesvater weiter massiv belaste". Natürlich habe "die Kindesmutter auch verstanden, dass E. einen nun offenkundig besseren Zugang und Umgang mit ihrem Vater pflegen" könne und "zum Glück" sei "das Kind auch herangewachsen, um sich dem Vater möglicherweise auch entgegenstellen zu können". Auch das Gutachten des Sachverständigen Z. beruhe "in weiten Teilen auf unwahren Erkenntnisgewinnen". Dieses Vorbringen der Klägerin erschöpft sich - wie auch ihr diesbezügliches weiteres Vorbringen - erneut in bloßen Behauptungen, die einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der umfangreichen Argumentation des Verwaltungsgerichts entbehren. Soweit die Klägerin auch insoweit eine fehlende "Ermittlungstätigkeit von Seiten des VG Köln" und damit konkludent einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, reicht die pauschale Behauptung eines solchen Verstoßes zu dessen Darlegung ersichtlich nicht aus. Das mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 diesbezüglich vorgebrachte weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht berücksichtigungsfähig, weil es nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. Unbeschadet dessen sind auch mit diesem Vorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert dargetan. Das Vorbringen, um die "'störende und sich nicht abfindende' Kindsmutter dann noch weiter auszugrenzen", werde "sie nicht mal mehr an Hilfeplangesprächen beteiligt", die "es im Übrigen ohne rechtswidrige Inobhutnahme gar nicht geben würde, müsste und dürfte!", zeigt Richtigkeitszweifel ebenso wenig auf wie der weitere bloße Vortrag, "selbstverständlich" sei "die Kindsmutter an Hilfeplangesprächen zu beteiligen", das stehe "nicht zur Disposition der Beteiligten, nur 'weil die Kindsmutter nervig, unbequem und uneinsichtig'" sei. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich ihres mit dem Klageantrag zu 5. verfolgten Akteneinsichtsbegehrens richtet, zieht sie die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei mangels Rechtsschutzin-teresses unzulässig, soweit der Klägerin bereits Einsicht in die Akten 18 bis 23 am 12. April 2021 gewährt worden sei. Hinsichtlich der nicht gewährten Einsicht in die Akten 18 bis 26 sei der Klageantrag unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Vor-aussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegend gegeben seien. Denn jedenfalls stehe der Akteneinsicht in die kompletten Akten 18 bis 26 der in § 65 SGB VIII verankerte Sozialdatenschutz entgegen, auf den § 25 Abs. 3 SGB X Bezug nehme. Der besondere Sozialdatenschutz des § 65 Abs. 1 SGB VIII greife hier hinsichtlich aller Unterlagen, die das Kind der Klägerin bzw. den Kindsvater beträfen oder mittelbar Rückschlüsse auf diese zuließen wie insbesondere deren inhaltliche Angaben gegenüber dem Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sämtliche Akten und Aktenbestandteile der Akten 18 bis 26, in die die Klägerin keine Akteneinsicht erhalten habe, solche Unterlagen beinhalteten. Dass die geschwärzten und entnommenen Seiten in den Akten 18 bis 23 sowie die gänzlich der Akteneinsicht entzogenen Akten 24 bis 26 entgegen der Behauptung der Beklagten keine anvertrauten Sozialdaten enthielten, sei weder ersichtlich noch von der Klägerin im Ansatz dargelegt. Die Beklagte habe schlüssig und detailliert (soweit dies im Hinblick des Sozialdatenschutzes möglich sei) ausgeführt und aufgelistet, welche Akten(-bestandteile) vor der Akteneinsicht entnommen worden seien und die Gründe hierfür benannt. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Akteneinsicht seien nicht gegeben. Die Klägerin wendet mit ihrer Antragsbegründung hiergegen ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie einen Anspruch darauf, die Akten der Beklagten (Bände 18-26) einsehen zu dürfen. Selbst "unter Berücksichtigung der Spezialvorschrift des § 65 Abs. 1 SGB VIII" sei "nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht grundsätzlich diese Akten einsehen können" dürfe, "zumal dem Datenschutz genüge getan" sei "durch Entfernung von sensiblen Daten dritter Personen betreffend". Soweit das "Gericht vermeintlicherweise eine Abwägung vorgenommen" habe "bezüglich des Interesses der Klägerin an der Weitergabe von Sozialdaten und deren Schutz andererseits", so überzeuge "diese Abwägung in keinster Weise". Auch dieses Vorbringen erschöpft sich letztlich in pauschalen Behauptungen, die eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen lassen. Dass die ihr vorenthaltenen Akten(-be-standteile) keine anvertrauten Sozialdaten beinhalteten, legt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung schon nicht dar. Die mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 vorgebrachten weiteren Einwände sind wegen Ablaufs der Begründungsfrist nicht berücksichtigungsfähig. Ungeachtet dessen sind auch mit diesem Vorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert dargetan. Die bloße gegenteilige Behauptung der Klägerin, sie habe "selbstverständlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht unter Schutz der fremden Sozialdaten.", stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 56 dritter Absatz UA bis Seite 62 zweiter Absatz UA) ebenso wenig durchgreifend in Frage wie das weitere Vorbringen, "'Geheime Datensammelei' und 'Aktenanlegerei', um einen Bürger verfolgen und denunzieren zu können" sei "eines Rechtsstaats nicht würdig und daher auch nicht zulässig, auch wenn deutsche Jugendämter immer vermehrt" glaubten, "sie könnten tun und lassen was sie wollten, weil sie keiner" kontrolliere. Auch dieses Vorbingen entbehrt einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. b. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil die Klägerin eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage weder ausdrücklich noch mit hinreichender Eindeutigkeit sinngemäß formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).