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Beschluss

5 B 1085/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.5B1085.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Bundeszentrale für politische Bildung hat bei redaktionsähnlichen Verlautbarungen und Maßnahmen insbesondere im zeitlichen Kontext von Wahlen das Gebot politischer Neutralität zu wahren, darf seinem Informationsauftrag aber auch – bei Wahrung von Wahrheit, Ausgewogenheit und rechtsstaatlicher Distanz – durch wertende Unterscheidungen nachkommen.

  • 2.
  • 3.

    Die Nennung der Beobachtung von Parteien durch Verfassungsschutzbehörden ist eine zulässige objektive Information von mitteilungswerter Relevanz, die geeignet ist, die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger auf eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zu stellen.

  • 4.
  • 5.

    Die Bundeszentrale für politische Bildung bedarf für ihr Informationshandeln keiner eigenen verfassungsschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn sie auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden verweist.

  • 6.
  • 7.

    Die Bundeszentrale für politische Bildung ist nicht befugt, die Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden rechtlich zu prüfen. Hält eine Partei eine von der Bundeszentrale in deren Verlautbarung in Bezug genommene verfassungsschutzrechtliche Maßnahme für rechtswidrig, kann sie dies nur im Verhältnis zu den Verfassungsschutzbehörden, nicht aber im Verhältnis zur Bundeszentrale geltend machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundeszentrale für politische Bildung hat bei redaktionsähnlichen Verlautbarungen und Maßnahmen insbesondere im zeitlichen Kontext von Wahlen das Gebot politischer Neutralität zu wahren, darf seinem Informationsauftrag aber auch – bei Wahrung von Wahrheit, Ausgewogenheit und rechtsstaatlicher Distanz – durch wertende Unterscheidungen nachkommen. 2. 3. Die Nennung der Beobachtung von Parteien durch Verfassungsschutzbehörden ist eine zulässige objektive Information von mitteilungswerter Relevanz, die geeignet ist, die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger auf eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zu stellen. 4. 5. Die Bundeszentrale für politische Bildung bedarf für ihr Informationshandeln keiner eigenen verfassungsschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn sie auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden verweist. 6. 7. Die Bundeszentrale für politische Bildung ist nicht befugt, die Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden rechtlich zu prüfen. Hält eine Partei eine von der Bundeszentrale in deren Verlautbarung in Bezug genommene verfassungsschutzrechtliche Maßnahme für rechtswidrig, kann sie dies nur im Verhältnis zu den Verfassungsschutzbehörden, nicht aber im Verhältnis zur Bundeszentrale geltend machen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die bereits mit Beschwerdeschriftsatz vom 2. Oktober 2023 abschließend begründete Beschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, um angesichts der am 8. Oktober 2023 stattfindenden und damit unmittelbar bevorstehenden bayerischen Landtagswahl noch rechtzeitig wirksamen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin im „Wahl-O-Mat“ zur bayerischen Landtagswahl sowie unter https://www.bpb.de/themen/parteien/wer-steht-zur-wahl/bayern-2023/ undhttps://www.bpb.de/themen/parteien/wer-steht-zur-wahl/bayern-2023/539284/die-linke/ wörtlich oder sinngemäß zu schreiben: „Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet offen extremistische Strukturen in der Partei.“, 1. Mit ihrer Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin zunächst ohne Erfolg geltend, die Gestaltung des im „Wahl-O-Mat“ sowie auf den Internetseiten der Bundeszentrale für politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) verwendeten beschreibenden Profils der Antragstellerin lasse die gebotene Neutralität vermissen, insoweit verkenne das Verwaltungsgericht die belastenden Auswirkungen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Informationsauswahl. Die Antragstellerin werde gewissermaßen mit dem Etikett als tendenziell „verfassungsfeindlich“ belegt, dies wirke wie eine Warnung. Eine solche Etikettierung sei überraschend, da zwar das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz, nicht aber das Bundesamt für Verfassungsschutz eine solche Bewertung vornehme. Darüber hinaus werde die Antragstellerin gegenüber anderen zur Wahl antretenden Parteien ungleich behandelt. Nur bei einer anderen Partei finde sich ein ähnlicher Hinweis auf eine solche Einschätzung eines Dritten, was wiederum nicht anders als Warnung vor der Antragstellerin verstanden werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich dabei nicht lediglich um eine neutrale Beschreibung der Partei, sondern um eine wertende Informationsauswahl durch die Bundeszentrale mit dem Ziel, die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger zu beeinflussen. Ferner mangele es an einer verfassungsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gerade der Bundeszentrale. Diese übernehme eine Wertung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und distanziere sich hiervon nicht. Für einen Leser werde insbesondere aus dem fraglichen Kurzprofil der Antragstellerin nicht deutlich, dass die Formulierung „offen extremistische Strukturen“ auf eine Übernahme der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gewählten Begrifflichkeit zurückgehe. Hieran ändere auch der ausführlichere Hinweis unter dem weiterführenden Link „Mehr Infos zur Partei“ – sowohl im Rahmen des Wahl-O-Mat als auch auf den Internetseiten der Bundeszentrale – nichts. Die den Wahl-O-Mat nutzenden Bürgerinnen und Bürger hätten keinen Anlass, sich nach dem Kurzprofil noch näher über die Antragstellerin zu informieren. Die Antragstellerin werde zudem durch die Beschreibung im Kurzprofil gegenüber einer anderen Partei benachteiligt, bei der zwar erwähnt werde, sie werde seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für rechtsextremistische Bestrebungen geführt, nicht aber – bezogen auf ihre Jugendorganisation – auch durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet; warum diese zusätzliche Information nicht genannt werde, sei nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bundeszentrale mit den streitgegenständlichen Formulierungen in ihrem Internetauftritt sowie im Wahl-O-Mat zur am 8. Oktober 2023 stattfindenden bayerischen Landtagswahl das für staatliche Einrichtungen geltende Gebot politischer Neutralität wahrt und das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an der anstehenden Wahl nicht verletzt. Dies wird durch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Aufnahme des Hinweises bezüglich der Beobachtung „offen extremistischer Strukturen“ in der Beschreibung der Antragstellerin geht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 9 f. des Beschlusses) auf die für alle Autorinnen und Autoren verbindlichen Vorgaben der Bundeszentrale für die Erstellung der Profiltexte aller Parteien zurück, wonach eine aktuelle Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder (Hervorhebung durch den Senat) zu erwähnen ist. Insoweit ist der Hinweis auch nicht unter dem Blickwinkel zu beanstanden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Beobachtung bereits im Jahr 2021 eingestellt habe. Schon damit setzt sich die Beschwerde entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht verkennt auch nicht die mit den jeweiligen Formulierungen einhergehenden belastenden Auswirkungen für die Antragstellerin. Im Gegenteil weist das Verwaltungsgericht auf derartige Wirkungen hin, indem es ausführt, „auch für die betroffene Partei unliebsame Informationen [dürfen] nicht vorenthalten werden“ (S. 10 des Beschlusses). Zudem prüft das Verwaltungsgericht eingehend den seitens der Antragstellerin kritisierten Bedeutungs- und Wertungsinhalt der angegriffenen Beschreibungen und kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich die Bundeszentrale bei der bloßen Mitteilung der Tatsache, wonach Beobachtungen offen extremistischer Strukturen innerhalb der Antragstellerin durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz stattfinden, jeglicher Wertung enthalte (S. 9 des Beschlusses). Soweit die Antragstellerin auf den „warnenden“ Charakter der Mitteilung und deren angeblich wahlpolitische Zielrichtung verweist, überzeugt dies nicht. Die Bundeszentrale hat bei redaktionsähnlichen Verlautbarungen und Maßnahmen insbesondere im zeitlichen Kontext von Wahlen das Gebot politischer Neutralität zu wahren, darf seinem Informationsauftrag aber auch – bei Wahrung von Wahrheit, Ausgewogenheit und rechtsstaatlicher Distanz – durch wertende Unterscheidungen nachkommen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, NJW 2011, 511, juris, Rn. 23 f.; VG Köln, Beschluss vom 18. März 2011 – 6 L 372/11 –, NVwZ-RR 2011, 475, juris, Rn. 8; Kluth, DÖV 2018, 1035 (1036 f., 1042). Die Nennung der – nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2022 wahrheitsgemäßen – Beobachtung offen extremistischer Gruppierungen der Antragstellerin ist eine objektive Information von mitteilungswerter Relevanz, die geeignet ist, die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger auf eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zu stellen. Dass die im Rahmen der Internetpräsenz der Bundeszentrale sowie konkret des Wahl-O-Mat gegebenen sachlichen Informationen über die Parteien, deren Wahlprogramme und inhaltliche Positionen die Wahlentscheidung der diese Einrichtungen nutzenden Wählerinnen und Wähler beeinflussen können, ist gerade Sinn und Ausfluss des Informationsauftrags der Bundeszentrale, nicht aber Ausdruck politischer Warnung oder Parteinahme. Entsprechend findet sich auf der Startseite des Wahl-O-Mat der Hinweis „Der Wahl-O-Mat ist keine Wahlempfehlung, sondern ein Informationsangebot über Wahlen und Politik“. Auch stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage, dass eine eigene verfassungsschutzrechtliche Rechtsgrundlage für das Informationshandeln der Bundeszentrale nicht erforderlich ist. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich insoweit in einem § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügenden Bestreiten der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 des Beschlusses). Schließlich bleiben die übrigen Rügen einer Verletzung des Neutralitätsgebots ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht verkennt entgegen der Beschwerde nicht, dass die Bundeszentrale in Wahlkampfzeiten das Recht der politischen Wahlbewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb in besonderer Weise zu beachten hat, sondern legt diesen Maßstab seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich zugrunde (S. 4 des Beschlusses). Auch die konkrete Formulierung des Kurzprofils der Antragstellerin auf der Internetseite der Bundeszentrale sowie im Wahl-O-Mat sind nicht zu beanstanden. Für die seitens der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgebrachte Kritik, u. a. durch den Verzicht auf Anführungszeichen bei dem Hinweis auf „offen extremistische Strukturen“ werde für einen unbefangenen Nutzer nicht hinreichend klar, dass diese Formulierung auf die Übernahme einer vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gewählten Begrifflichkeit zurückgehe, gibt es keinen sachlichen Anhaltspunkt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend argumentiert, dass das Fehlen der Anführungszeichen in der stark komprimierten Kurzbeschreibung unschädlich sei, da sich die auch in Satzzeichen erkenntliche Zitierung hinreichend deutlich aus dem jeweils als Link hinterlegten Langtext ergebe. Unabhängig davon ist bereits die konkrete Formulierung der Kurztexte auch ohne Anführungszeichen eindeutig genug und verweist hinreichend distanzierend allein auf die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde. An der Urheberschaft Dritter an der Aussage offen extremistischer Strukturen kann danach kein Zweifel bestehen. Gleichfalls kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin bei ihrer Kurzprofildarstellung gegenüber einer anderen Partei benachteiligt wird. Zwar wird im Kurzprofil der fraglichen anderen Partei nur deren Einstufung als Verdachtsfall für rechtsextremistische Bestrebungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, nicht aber die entsprechende Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz erwähnt. Dies ist indes kein Verschweigen der landesverfassungsschutzrechtlichen Maßnahme, sondern erkennbar redaktionellen Umständen des Kurzprofils geschuldet; die Langfassungen in den hinterlegten Links sind auch insoweit vollständig. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 11 f. des Beschlusses) ist nichts hinzuzufügen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, das Verwaltungsgericht lasse zu Unrecht unberücksichtigt, dass die Beobachtung der der Antragstellerin zugehörigen Gruppierungen durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz selbst rechtswidrig sei. Die Bundeszentrale mache sich diese verfassungsschutzrechtliche Einstufungsentscheidung vielmehr zu eigen. Auch dürfe sie sich als Bundesbehörde nicht unbesehen auf Einschätzungen einer Landesbehörde verlassen. Hier könne nichts anderes gelten als im sonstigen Äußerungsrecht, nach dem ein Verleger für die Verbreitung einer streitigen Behauptung in Anspruch genommen werden könne. Die Antragstellerin kann sich im vorliegenden Verfahren bereits nicht darauf berufen, die verfassungsschutzrechtliche Maßnahme des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz sei rechtswidrig. Nach den obigen Feststellungen ist die Nennung von „offen extremistischen Strukturen“ innerhalb der Antragstellerin und damit als Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörde für sich genommen objektiv zutreffend und nach den Maßgaben der Ausgewogenheit und rechtsstaatlicher Distanz nicht zu beanstanden. Eine von der Antragstellerin der Sache nach geforderte Inzidentprüfung einzelner verfassungsschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Bundeszentrale kommt dabei, wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt (S. 12 des Beschlusses), nicht in Betracht. Die Bundeszentrale ist nicht befugt, Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden rechtlich zu prüfen. Hält eine Partei eine von der Bundeszentrale in deren Verlautbarung in Bezug genommene verfassungsschutzrechtliche Maßnahme für rechtswidrig, kann sie dies nur im Verhältnis zu den Verfassungsschutzbehörden, nicht aber im Verhältnis zur Bundeszentrale geltend machen. Soweit die Beschwerde auf äußerungsrechtliche Grundsätze auch im Verhältnis des Äußerungsbetroffenen zu einem die streitige Äußerung veröffentlichenden Verlag verweist, trägt dieser Vergleich schon wegen der jeweils völlig unterschiedlichen (grund-)gesetzlichen Rechtsregime nicht. Sie lässt den verfassungsrechtlichen Informationsauftrag der Bundeszentrale auf der Grundlage von Art. 65 GG außer Betracht. Unabhängig davon stehen vorliegend nicht falsche, sondern zutreffende Tatsachenbehauptungen in Rede, nämlich die Wiedergabe behördlicher Einschätzungen auf gesetzlicher Grundlage der Verfassungsschutzgesetze, die – nach den obigen Ausführungen wertungsfrei – schlicht erwähnenden Eingang in die Informationsplattform der Bundeszentrale gefunden haben. Die Antragstellerin muss sich, hält sie die Maßnahmen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz für rechtswidrig, auf die hierfür vorgesehenen Rechtsmittel im Verhältnis zu diesem verweisen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts hat der Senat im Hinblick auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur vorläufige, sondern die Hauptsache in zeitlicher Hinsicht tatsächlich und rechtlich endgültig vorwegnehmende Regelung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).