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Beschluss

8 B 833/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1004.8B833.23.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Ordnungsverfügung wegen des von ihren Herdenschutzhunden ausgehenden Gebells. Die Antragstellerin betreibt in der Ortschaft „H.“ im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Nebenerwerbslandwirtschaft, u. a. auf ihrem dort gelegenen Hofgrundstück mit der postalischen Bezeichnung X. 0. in 00000 X. (Gemarkung I., Flur XX, Flurstück YY). Ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 16. Januar 2020 bietet sie auf ihrem so bezeichneten Erlebnisbauernhof Workshops zum Thema „Wald und Natur“ an. Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen (abrufbar auf der Internetseite BORIS NRW) stuft die Nutzungsart der Ortslage größtenteils als Dorfgebiet ein. Das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und damit auch das Grundstück der Antragstellerin befinden sich im Wolfsgebiet „Oberbergisches Land“. Im westlichen Teil des Hofgrundstücks befinden sich das Wohnhaus der Antragstellerin und landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude. Das Grundstück und die angrenzenden Eigentumsflächen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen aus Weidefläche sowie etwas Wald; das Gelände fällt nach Osten hin ab. Die von der Antragstellerin insgesamt genutzte Fläche beträgt etwa 68.000 m². Die Antragstellerin hat ihr Anwesen nach eigenen Angaben mit einem circa 1,20 m hohen Elektrozaun umgeben. Sie hält ‑ ebenfalls nach eigenen Angaben ‑ 46 Nutztiere, davon 14 Galloway-Rinder, acht Ponys, drei Esel, sechs Ziegen und 15 Schafe. Diese befinden sich „während der Tageszeit fast ausschließlich“ und „in der Nachtzeit zum überwiegenden Teil auf der Weide.“ Zum Schutz dieser Tiere vor dem Wolf setzt die Antragstellerin derzeit noch sieben Herdenschutzhunde ein, die sich auf der gesamten Weidefläche frei bewegen. Mit E-Mail vom 24. Februar 2022 wandten sich Anwohner aus der Nachbarschaft der Antragstellerin mit der Bitte um Unterstützung an die Antragsgegnerin. Seit Jahren versuchten sie, sich mit dem andauernden Bellen der Hunde der Antragstellerin zu arrangieren. In den letzten neun Monaten hätten sie deswegen nicht mehr durchschlafen können. Der Schlafmangel, der lärmbedingte Stress und die damit einhergehenden körperlichen Mängelerscheinungen seien unerträglich. Gespräche mit der Antragstellerin hätten nichts bewirkt. In der Folge ergänzten sie ihr Vorbringen u. a. durch die Fertigung von Lärmprotokollen für den Zeitraum vom 2. März 2022 bis zum 21. März 2022, 3. Juni 2022 bis zum 5. August 2022 und 9. Februar 2023 bis 11. Februar 2023. Unter dem 6. Juni 2022, 24. Februar 2023, 29. März 2023 und 5. April 2023 beschwerten sich weitere Nachbarn über das von den Hunden der Antragstellerin ausgehende Gebell. Am 12. September 2022 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin in der Zeit von 21:35 Uhr bis 22:30 Uhr eine Ortsbesichtigung durch. Nach dem darüber gefertigten Vermerk hielten sie sich dabei in einer Entfernung von etwa 150 m südlich des Grundstücks der Antragstellerin auf und konnten Gebell mehrerer Hunde - zum Teil zeitgleich - nahezu ohne Unterbrechung und über die gesamte Größe des Grundstücks der Antragstellerin (FlurstückYY) hinweg an verschiedenen Standorten vernehmen. Bei einer weiteren Besichtigung am 21. September 2022 dokumentierten sie ausweislich des darüber gefertigten Vermerks in der Zeit von 14:36 Uhr bis 14:48 Uhr durchgehendes Gebell mehrerer Hunde. Die Antragsgegnerin erließ gegenüber der Antragstellerin am 7. März 2023 nach den §§ 17 Abs. 1 lit. j), 12 LImSchG einen Bußgeldbescheid über 378,50 Euro wegen der nicht nur geringfügigen Belästigung der Nachbarn durch das Hundegebell. Dem dagegen erhobenen Einspruch vom 17. März 2023 half die Antragsgegnerin nicht ab und übersandte das Verfahren der Staatsanwaltschaft C. mit der Bitte um Weiterleitung an das Amtsgericht C./X1. Nach Anhörung der Antragstellerin erließ die Antragsgegnerin unter dem 20. April 2023 die streitbefangene Ordnungsverfügung, mit der sie anordnete, dass die im Eigentum bzw. Besitz der Antragstellerin befindlichen Hunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des darauffolgenden Tages sowie sonn- und feiertags zusätzlich von 13 Uhr und 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude, wie z. B. Nebengebäude oder Wohnhaus, unterzubringen sind (Nr. 1). Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Nr. 1 der Verfügung an (Nr. 2) und drohte der Antragstellerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 750,- Euro an (Nr. 3). Gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin am 25. April 2023 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und am 15. Mai 2023 Klage erhoben (Az.: 9 K 2653/23 VG Köln). Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die in Nr. 1 der Verfügung getroffene Anordnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Regelung sei § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 LImSchG. Von dem Gebell der Hunde der Antragstellerin gehe eine mehr als nur geringfügige Belästigung für die in der Umgebung wohnenden Nachbarn aus. Die Hunde bellten seit mehr als einem Jahr sowohl tagsüber als auch in den Nachtstunden über ein zumutbares Maß hinausgehend. Dies werde durch zwei ausführliche Lärmprotokolle der betroffenen Nachbarn, schriftliche Eingaben und Aktenvermerke im Zusammenhang mit telefonischen Beschwerden sowie die von der Antragsgegnerin durchgeführten eigenen Ermittlungen belegt. Zwar sei in dörflich geprägten Randlagen, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet und wo Wachhunde nicht unüblich seien, das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich noch als Teil einer ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten. Im konkreten Fall handele es sich jedoch nicht mehr nur um ein kurzzeitiges, gelegentliches oder vereinzeltes Gebell von einem einzelnen Wachhund. Die Hunde der Antragstellerin schlügen vielmehr über den Tag verteilt und auch in den nächtlichen Ruhezeiten immer wieder an und bellten über längere Zeiträume anhaltend und ausdauernd. Die Nutzung der Herdenschutzhunde werde nicht gänzlich untersagt; dass der Schutz der Weidetiere nur durch die Hunde gewährleistet werden könne, sei nicht substantiiert dargelegt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 20. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Sie macht geltend: Beim Ortsteil „H.“ handele es sich um ein Dorfgebiet, in dem vorrangig auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe Rücksicht zu nehmen sei. Um den Belangen ihres Betriebes in einem Wolfsgebiet Rechnung zu tragen, sei ein Schutz ihrer Weidetiere gegen Angriffe von Wölfen unumgänglich. In der näheren Umgebung rissen Wölfe immer wieder Nutztiere. Diese dürften nicht bejagt werden. Aus topographischen Gründen sei ein Elektrozaun als einziger Schutz ihrer Weidetiere untauglich. Daher verbleibe nur der Einsatz von Herdenschutzhunden. Einer nächtlichen Unterbringung der Hunde in einem Gebäude - wie sie das Verwaltungsgericht vorschlage - stehe entgegen, dass es sich bei ihren Hunden nicht um Wach- oder Hütehunde, sondern um Herdenschutzhunde handele. Letztere beschützten die Herden vor Gefahren von außen, wohingegen Hütehunde die Herden zusammenhielten. Herdenschutzhunde würden dahingehend ausgebildet, dass sie sich als Teil der zu beschützenden Weidetierherde verstünden und sich deshalb grundsätzlich ständig bei den Weidetieren aufhielten, um deren Schutz zu gewährleisten. Sie schreckten Angreifer durch ihre Statur und Verbellen ab. Sie bellten nicht anlasslos; es sei jedoch nicht möglich, sie nur auf Bedrohungen durch Wölfe zu konditionieren. Da die Wolfspopulation eine Gefahr für ihren Betrieb darstelle, sei eine Ausnahmeregelung nach Nr. 7.1 TA Lärm gerechtfertigt. Schließlich sei im Hinblick auf die Zahl der vermeintlich belästigten Personen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden von nahezu ausschließlich einer Familie ausgingen. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2023, Az.: S21/32 50-11, auszusetzen und die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 1 der genannten Ordnungsverfügung wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Weder der Gebietscharakter noch der besondere Grund der Haltung der Hunde helfe darüber hinweg, dass das streitbefangene Hundegebell mehr als nur geringfügig belästigend sei und somit gegen § 12 LlmSchG verstoße. Das grundlose, länger andauernde Bellen der Hunde zur Nachtzeit in einem größtenteils zum Wohnen genutzten Gebiet - auch in dörflich geprägter Randlage - gehe deutlich über den ortsüblichen Lärm hinaus. Die Überschreitung etwaiger Schallpegel aus der TA Lärm sei bei Hundegebell, welches die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehe, für die Beurteilung der Geringfügigkeit der Belastung nicht von Belang. Dass das streitbefangene Gebell von Herdenschutzhunden ausgehe, könne nicht dazu führen, dass die betroffenen Nachbarn sämtliche Immissionen - sogar über die Grenze der Gesundheitsgefährdung hinaus - hinnehmen müssten. Auch ein Hütehund dürfe nicht stundenlang und anlasslos bellen. Er müsse dieses nach einem Alarmgebell einstellen. Dies habe uneingeschränkt auch für Herdenschutzhunde zu gelten. Die Nachbarbeschwerden gingen schließlich auch nicht nur von einer Familie, sondern von elf Personen mit sieben unterschiedlichen Adressen aus. II. Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren allein gegen die sofortige Vollziehung von Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 20. April 2023 gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten der Antragstellerin aus, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Einwände der Antragstellerin, die sich gegen die Annahme einer mehr als nur geringfügigen Belästigung im Sinne des § 12 LImSchG richten (dazu 1.), als auch hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ordnungsverfügung keine Ermessensfehler erkennen lasse (dazu 2.). 1. Es spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand ganz Überwiegendes dafür, dass das in Rede stehende Hundegebell die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt und daher gegen § 12 LImSchG verstößt. Nach dieser Vorschrift sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Wann eine mehr als nur geringfügige Belästigung in diesem Sinne vorliegt, hängt ‑ wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist ‑ unter anderem von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit sowie von Art, Stärke, Häufigkeit und Dauer des Tierlärms ab. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt. Vgl. OVG M.‑V., Beschluss vom 10. Januar 2022 - 1 M 495/21 OVG -, juris Rn. 21 (zu § 117 OWiG); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 1988 ‑ 5 Ss (OWi) 251/88 - 208/88 I -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012 - 8 B 933/12 -, n. v., Beschlussabdruck S. 4, jeweils m. w. N. Auf das Überschreiten eines bestimmten Schallpegels oder bestimmter Immissionsrichtwerte kommt es im Rahmen des § 12 LImSchG nicht an. Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, können auch dann belästigend sein, wenn sie diejenige Lautstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie belästigen andere schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen, gehört - neben unerwünschter Musik - auch Hundegebell als typischerweise ungleichmäßiges, lautes Geräusch. Vgl. zu § 117 OWiG: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 3 B 87/17 ‑, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 11 ME 148/13 -, juris Rn. 12; zu § 1004 BGB: OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988 - 22 U 265/87 -, juris Rn. 4. Maßgeblich für die Beurteilung der Lästigkeit von Hundegebell ist daher weniger die Lautstärke - auch ein verhältnismäßig leises Jaulen oder Wimmern kann lästig sein -, sondern die Dauer und/oder Häufigkeit der Lautäußerung. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1993 - 12 U 40/93 -, juris Rn. 13. Für die Frage, ob von Tieren erzeugter Lärm mehr als geringfügig belästigt, ist ein objektivierter Maßstab zugrunde zu legen, nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 3 B 87/17 -, juris Rn. 11; zu diesem Maßstab vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 29 (zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot), und OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 85 f., m. w. N. (zu § 10 Abs. 1 LImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kann die Grenze zur Belästigung tagsüber schon dann überschritten sein, wenn Hundegebell auf dem Nachbargrundstück länger als zehn Minuten ununterbrochen oder länger als insgesamt 30 Minuten täglich hörbar ist. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988 - 22 U 265/87 -, juris Rn. 2 und 4; OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1993 - 12 U 40/93 -, juris Rn. 13; einschränkend OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1993 - 9 U 111/93 -, juris Rn. 23 f. In Ruhezeiten wie etwa der sensibleren Nachtzeit (§ 9 Abs. 1 LImSchG), in der werktägliche Hintergrundgeräusche verringert sind oder fehlen, wirkt sich dagegen bereits kurzzeitiger Lärm besonders störend aus. Vgl. OVG M.‑V., Beschluss vom 10. Januar 2022 - 1 M 495/21 OVG -, juris Rn. 21; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 5 U 152/05 -, juris Rn. 25. Aus dem Gebietscharakter der betroffenen Umgebung lassen sich keine starren Erheblichkeitsgrenzen ableiten. § 12 LImSchG privilegiert nicht die Haltung von Hunden in einem bestimmten Gebiet, sondern stellt allein auf den Grad der Belästigung der Umgebung ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2004 ‑ 21 B 312/04 -, n. v., Beschlussabdruck S. 5 zur Haltung von Tieren in einem Gewerbegebiet. Hundegebell gehört allerdings in dörflich geprägten Gebieten eher zur ortsüblichen Geräuschkulisse als in reinen Wohngebieten. Vgl. OVG M.‑V., Beschluss vom 10. Januar 2022 - 1 M 495/21 OVG -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 30. September 1992 - 6 L 129/90 -, juris Rn. 27 ff. Dabei kann in ausgewiesenen Wolfsgebieten das Gebell von Herdenschutzhunden, die zusammen mit speziellen Elektrozäunen Weidetiere vor Wölfen schützen sollen, vgl. dazu etwa Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Informationsbroschüre „Präventiver Herdenschutz in Nordrhein-Westfalen“ von März 2022, abrufbar unter https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/herdenschutz/index.htm; Bundesamt für Naturschutz, Empfehlungen zum Schutz von Weidetieren und Gehegewild vor dem Wolf, Konkrete Anforderungen an die empfohlenen Präventionsmaßnahmen, BfN-Skripten 530, 2019, abrufbar unter https://www.bfn.de/publikationen/bfn-schriften/bfn-schriften-530-empfehlungen-zum-schutz-von-weidetieren-und, in größerem Umfang zumutbar sein als das Gebell anderer Hunde. Nach diesen Maßstäben spricht derzeit alles dafür, dass das Gebell der Herdenschutzhunde der Antragstellerin ‑ wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat ‑ die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Gebell ihrer Hunde, über welches sich ohnehin nur eine Familie beschwert habe (dazu a.), müsse jedenfalls angesichts der Lage ihres Grundstückes in einem Dorfgebiet (dazu b.) und mit Blick auf den Zweck der Hundehaltung (dazu c.) sowie wegen der Annahme eines betrieblichen Notstandes im Sinne der Nr. 7.1 der TA Lärm (dazu d.) als nur geringfügig belästigend erachtet werden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. a. Das Verwaltungsgericht durfte seine Einschätzung, von dem Gebell der Hunde der Antragstellerin gingen mehr als nur geringfügige Belästigungen für die Nachbarn aus, auch auf der Grundlage der Lärmprotokolle der Familie C. treffen, an deren Objektivität die Antragstellerin (möglicherweise) Zweifel hegt. Die Angaben der in den Lärmprotokollen dieser Familie dokumentierten Ereignisse werden bestätigt durch die weiteren schriftlichen und von der Antragsgegnerin dokumentierten telefonischen Eingaben anderer Nachbarn, die nicht zur Familie C. gehören. Dies betrifft die schriftlichen Beschwerden des Herrn T. (X. 00) vom 6. Juni 2022 und des Herrn T1. (E. 00) vom 22. Februar 2023 und vom 5. April 2023 sowie die telefonische Eingabe des Herrn N. (X. 00) vom 29. März 2023. Auch in diesen Beschwerden ist davon die Rede, dass die Hunde schon seit Langem regelmäßig und auch nachts bellen. Eingang in die Wertung haben schließlich auch die Feststellungen gefunden, die die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr im September 2022 zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführten eigenen Ermittlungen getroffen hat und die sich ohne Weiteres in das durch die Beschwerden der Nachbarn gezeichnete Bild einfügen. Die Richtigkeit all dieser Angaben und Feststellungen wird im Übrigen durch das Vorbringen der Antragstellerin bestätigt, wonach ihre Herdenschutzhunde Angreifer u. a. durch Verbellen abschreckten, nicht anlasslos bellten und es nicht möglich sei, sie nur auf Bedrohungen durch Wölfe zu konditionieren. Auch kommt es für die Frage der Geringfügigkeit der Belästigung nicht auf die Anzahl der beschwerdeführenden Personen an. § 12 LImSchG formuliert, dass „niemand“ durch von Tieren ausgehende Immissionen, insbesondere durch den von ihnen erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt werden darf. Hierunter fällt gegebenenfalls auch ein einzelner betroffener Anwohner. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 ‑ 8 B 933/12 -, n. v., Beschlussabdruck S. 8; anders möglicherweise OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Juni 1990 - 5 Ss (OWi) 170/90 - (OWi) 87/90 I -, juris Rn. 5, und vom 28. Juli 1988 - 5 Ss (OWi) 251/88 - 208/88 I -, juris Rn. 8, wonach für die Bewertung von Tierlärm nach § 12 LImSchG u. a. die Zahl der belästigten Personen relevant sein könne. Dies bedarf hier letztlich aber auch keiner Entscheidung, weil hier feststeht, dass mehrere Anwohner durch das Hundegebell belästigt werden. Nach Aktenlage spricht ferner nichts dafür, dass die sich beschwerenden Nachbarn der Antragstellerin überempfindlich gegen Lärm sein könnten. Unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer des Gebells insbesondere auch zur Nachtzeit ist die Einschätzung plausibel, dass es ausgehend von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen deutlich stört. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin genutzten Weideflächen zum Teil unmittelbar an die Wohngrundstücke der Nachbarn angrenzen. Auf die Entfernung zwischen den Wohnhäusern der Nachbarn und der Hofstelle der Antragstellerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil sich die Hunde auf der gesamten Weidefläche frei bewegen. b. Das Beschwerdevorbringen bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin rügt, in einem Dorfgebiet müsse - anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe - das Gebell ihrer Hunde wegen des in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO statuierten Vorrangs für landwirtschaftliche Betriebe hingenommen werden. Der Gebietscharakter kann nur hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Geräusche zum Tragen kommen und ist - wie sich aus den oben dargestellten Maßstäben ergibt - nur ein Kriterium unter mehreren, um die Zumutbarkeit von Lärm zu beurteilen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, vgl. Beschluss vom 10. Januar 2022 - 1 M 495/21 OVG -, juris Rn. 22, zutreffend ausgeführt, dass das von ihren Hunden ausgehende Gebell auch in der dörflich geprägten Randlage, in der sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, den Grad der zumutbaren unerheblichen Belästigung in Gestalt eines kurzzeitigen, gelegentlichen oder vereinzelten Gebells überschreite. Dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur als ortsüblich zu erachtenden Geräuschkulisse unzutreffend wären, macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend. Zu keinem anderen Ergebnis führen die Wertungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Diese Regelung räumt nur solchen Begleiterscheinungen - v. a. Emissionen - einen Vorrang vor der Wohnbebauung ein, die typischerweise von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgehen. Die Vorrangklausel bedeutet jedoch keinen absoluten Vorrang der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Bezug auf ihr Emissionsverhalten. Vielmehr haben auch sie - wenn auch in vermindertem Maße - auf schutzwürdige andere Nutzungen ihrerseits Rücksicht zu nehmen. Vgl. exemplarisch Arnold, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 9. Das hier streitbefangene Hundegebell kann jedoch nicht ohne weiteres als eine mit der Haltung von Hunden eines landwirtschaftlichen Betriebes typischerweise einhergehende Geräuschbelastung erachtet werden. Auch von der an landwirtschaftliche Betriebe angrenzenden Wohnbebauung muss zumindest in den in Rede stehenden Ruhezeiten nicht hingenommen werden, dass - wie vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargestellt - ein oder mehrere Hunde gleichzeitig und immer wieder über Zeiträume von mehreren Minuten bis zu einer Stunde nahezu ohne Unterbrechung bellen. c. Die Beschwerdebegründung legt nicht hinreichend dar, dass dieses Ausmaß der Geräuschbelastung den Nachbarn in den in Rede stehenden Ruhezeiten deshalb zuzumuten ist, weil - wie die Antragstellerin vorträgt - die Haltung der Hunde zum Zwecke des Herdenschutzes vor dem Wolf erfolgt. Der Grund der Hundehaltung - hier als Herdenschutzhund - stellt nach obigem Maßstab lediglich einen Aspekt dar, den das Verwaltungsgericht zu Recht in die Betrachtung nach § 12 LImSchG einbezogen hat. Dabei mag durchaus in Betracht kommen, dass sich bei fortdauernder Gefährdung von Weidetieren durch Wölfe und ggf. auch verbesserten Erkenntnissen über die Effektivität der bislang empfohlenen Schutzzäune die Grenze dessen, was in Wolfsgebieten als ortsüblich und im ländlichen Bereich als zumutbar zu bewerten ist, verschiebt oder möglicherweise auch schon verschoben hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Schutz der Weidetiere durch Herdenschutzhunde in Bereichen, die - wie hier - zumindest auch zum Wohnen genutzt werden und genutzt werden dürfen, keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Anwohner, insbesondere während der nach § 9 Abs. 1 LImSchG besonders geschützten Nachtruhe nicht mehr als nach Maßgabe der Einzelfallumstände zumutbar gestört zu werden, genießt. Das Gewicht der Einzelfallumstände ist bei - wie hier - objektiv erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung darüber zu berücksichtigen, ob und mit welchem Inhalt ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen werden. d. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Umfang des Hundegebells ist auch nicht ‑ wie die Antragstellerin meint ‑ mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.1 der TA Lärm von den Nachbarn hinzunehmen. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Belang - namentlich der Einsatz von Herdenschutzhunden zum Schutz von Weidetieren in einem Wolfsgebiet -, der den von ihr angenommenen betrieblichen Notstand begründen soll, ist bereits zu ihren Gunsten in die nach § 12 LImSchG vorzunehmende Beurteilung eingeflossen und kann daher nicht nochmals berücksichtigt werden. Unabhängig davon definiert Nr. 7.1 Satz 2 TA Lärm den betrieblichen Notstand als ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis. Davon kann beim dauerhaften Einsatz von Herdenschutzhunden und dem damit zwangsläufig verbundenen Gebell keine Rede sein. 2. Die Beschwerdebegründung stellt auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, wonach die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2023 ermessensfehlerfrei ist. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in den Fällen, in denen - wie hier - der Behörde Ermessen eingeräumt ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG), nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dafür bietet das Beschwerdevorbringen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere erscheint der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, deren sachlicher Schutzbereich auch die von der Antragstellerin betriebene Nebenerwerbstätigkeit erfasst, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 62, nicht unverhältnismäßig. Die Verpflichtung der Antragstellerin, ihre Hunde in den angegebenen Ruhezeiten in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen, ist geeignet, die festgestellten Lärmbelästigungen der Nachbarn für die Zukunft zu unterbinden und führt damit zur Wahrung deren nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützter körperlicher Unversehrtheit. Eine sie weniger belastende Maßnahme gleicher Wirksamkeit zeigt die Antragstellerin nicht auf. Mit Blick auf das Vorbringen, die von ihr gehaltenen Herdenschutzhunde könnten nicht allein auf eine Bedrohung durch Wölfe konditioniert werden, sondern bellten, sobald sie einen Reiz als Gefahr für die Herde wahrnähmen, ist auch nicht ersichtlich, welches andere mildere Mittel ein Absenken der durch das Hundegebell verursachten Lärmbelästigung auf ein geringfügiges Niveau in den Ruhezeiten bewirken soll. Der an die Antragstellerin gerichtete Bußgeldbescheid hat diese nach Aktenlage nicht veranlasst, für eine Verminderung der Lärmbelästigung Sorge zu tragen. Die Verfügung ist auch angemessen. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Gesundheitsschutz ihrer Nachbarn. Die Anordnung bewirkt eine Wiederherstellung einer möglichst ungestörten Nachtruhe der Nachbarn, welche durch das Hundegebell, das sich angesichts des Fehlens von werktäglichen Hintergrundgeräuschen zu den in Rede stehenden Zeiten auch besonders störend auswirkt, erheblich in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sind. Dieses Interesse der Nachbarn wiegt im streitbefangenen Einzelfall höher als das diesem gegenüberstehende Interesse der Antragstellerin an dem Einsatz ihrer Herdenschutzhunde in den Ruhezeiten. Denn der Antragstellerin ist es weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, die zwingende Notwendigkeit des Einsatzes ihrer Herdenschutzhunde für einen wirksamen - wenn auch nicht absoluten - Schutz ihrer Nutztiere während der in Rede stehenden Ruhezeiten darzulegen, sodass das Gewicht eines solchen Belanges in die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen hätte zu ihren Gunsten Eingang finden können. Die Antragstellerin verfügt nach Aktenlage über einen Stall, in dem sie in den Ruhezeiten zumindest einen Teil ihrer Weidetiere unterbringen könnte. Ihr Vorbringen, dass sich ihre Tiere „während der Tageszeit nahezu ausschließlich“ und „in den Nachtstunden zum überwiegenden Teil auf der Weide“ befinden, ist sowohl in Bezug auf die Art und die Anzahl der Tiere vage, schließt eine zeitweise Unterbringung der Weidetiere im Stall und mithin eine Verzichtbarkeit des Herdenschutzes durch Hunde insoweit aber gerade nicht aus. Der Vortrag der Antragstellerin, dass sie bereits über einen 1,20 m hohen und damit den aktuellen Förderrichtlinien wohl entsprechenden Elektrozaun verfügt, der ihr Grundstück nach eigenen Angaben umschließt, lässt fraglich erscheinen, ob ein hinreichend effektiver Schutz durch Einzäunung - wie sie geltend macht - aus topographischen Gründen unmöglich ist. Nach der Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen „Präventiver Herdenschutz in Nordrhein-Westfalen“ spielen gut stromführende und korrekt aufgebaute Weidezäune eine sehr wichtige Rolle im Bereich des Herdenschutzes, da sie den Wolf durch Stromschläge aktiv vergrämen (vgl. S. 1 der Broschüre). Dabei wird etwa für die Haltung von Schafen und Ziegen eine Höhe des Zauns von 120 cm, für die Haltung von Pferden von 90 cm für ausreichend erachtet (vgl. S. 11 und 14 der Broschüre). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Skript des Bundesamts für Naturschutz „Empfehlungen zum Schutz von Weidetieren und Gehegewild vor dem Wolf“ (vgl. S. 7 und 9 des Skripts). Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten topographischen Besonderheiten ihres Grundstückes dürften einem wirksamen Einsatz eines Elektrozaunes nicht per se im Wege stehen, da sich ausweislich der Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer Litzenzäune - mobiler wie stationärer Art - sehr gut eignen, um in bergigen Regionen angepasst zu zäunen (vgl. S. 7 der Broschüre). Angesichts der Größe des Grundstücks der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass es ihr unmöglich wäre, den Zaun mit einem Mindestabstand von vier Metern zu potentiellen Ein- oder Übersprunghilfen (vgl. S. 6 und 10 der Broschüre) zu errichten bzw. dorthin zu versetzen. Dazu, ob und ggf. an wie vielen Stellen das Gelände solche Besonderheiten aufweist, dass ein Wolf den Zaun überspringen könnte, weshalb eine zusätzliche Erhöhung des vorhandenen Zauns erforderlich sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nichts Konkretes. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob und welche Empfehlungen sich aus der etwaigen Inanspruchnahme fachlichen Rates durch einen Wolfsberater ergeben haben. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht zu entnehmen, dass sie in Bezug auf diejenigen Tiere, die bisher auch nachts im Freien bleiben, organisatorische Maßnahmen wie etwa die Nutzung eines abgetrennten Teilareals der weitläufigen Weideflächen, an dem es an Überspringhilfen fehlt, für die Nachtzeit auch nur in Erwägung gezogen hat. Erst recht fehlt es an Angaben dazu, ob die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde durch die AG Herdenschutzhunde e. V. oder eine andere Institution mit vergleichbarem Standard zertifiziert sind bzw. die Welpen und Junghunde aus einem zertifizierten Zuchtbetrieb stammen (vgl. zu diesen Anforderungen S. 12 der Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen) und weshalb es zum Schutz der eher überschaubaren Zahl der Nutztiere, die nach eigenem Vortrag der Antragstellerin nicht einmal alle nachts auf der Weide verbleiben, so vieler Herdenschutzhunde bedarf. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin die Weidetierhaltung unter Einsatz ihrer Herdenschutzhunde nicht gänzlich untersagt wird. Die Antragsgegnerin hat ihr vielmehr für weite Teile des Tages (werktags 6 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags 6 bis 13 Uhr sowie 15 bis 22 Uhr) die Möglichkeit belassen, die Herdenschutzhunde einzusetzen, was zugleich bedeutet, dass die Nutztiere die gesamten Freiflächen beweiden können. Während dieser Zeiten müssen die Nachbarn das Gebell nach dem Inhalt der in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin getroffenen Regelung hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der danach im Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert von 5.000,- Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).