OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2943/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.1A2943.21A.00
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 12. November 2021 einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Das gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seiner ausdrücklich hervorgehobenen Situation als psychisch Erkrankter auseinandergesetzt. Seinen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK relevanten Vortrag, dass es ihm aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie (und einer PTBS mit depressiver Symptomatik) unmöglich sei, im Falle einer Rückkehr nach Marokko seine Existenz zu sichern, habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Es gehe davon aus, dass der Kläger als junger und arbeitsfähiger Mann in der Lage sein werde, das Existenzminimum zu bestreiten. Gerade das sei ihm aber aufgrund seiner seelischen Erkrankung nicht möglich. Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. (1) Es ist bereits nicht dargelegt, dass der nach Ansicht des Klägers übergangene Vortrag entscheidungserheblich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen (auch) unter dem Aspekt der Sicherung des Existenzminimums des Klägers nach einer Rückkehr nach Marokko nicht vor, nämlich – auch – auf die Erwägung gestützt (UA, S. 14), der Kläger verfüge noch über Verwandte in Marokko, an die er sich erforderlichenfalls zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf dem Niveau des Existenzminimums wenden könne. (2) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht das angeblich außer Acht gelassene Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen und erwogen und ist dabei lediglich nicht zu dem von dem Kläger erwünschten Ergebnis gelangt. Es hat den Vortrag des Klägers, durch seine (psychische) Krankheit sei es ihm wesentlich schwerer bzw. unmöglich, seinen Lebensunterhalt zu sichern, in den Tatbestand aufgenommen (UA, S. 5). In den Entscheidungsgründen (UA, S. 14 f.) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es die von dem Kläger pauschal mit seinem eingeschränkten Gesundheitszustand aufgeworfenen Zweifel an seiner Erwerbstätigkeit nicht teile, zumal der Kläger sowohl in Marokko als auch in Deutschland bereits in verschiedenen Bereichen erwerbstätig gewesen sei. Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger in der Sache allein gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht, soweit es die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK als nicht gegeben erachtet hat. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. bb) Unerheblich ist die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. (1) Der Kläger bringt insoweit vor: Das Verwaltungsgericht hätte den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) berücksichtigen und sich im vorliegenden Fall eine Überzeugung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bilden müssen (§ 108 VwGO). Stehe zur Frage, ob eine Person in Anbetracht ihrer psychischen Verfassung bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine ausreichende Existenzgrundlage erwirtschaften könne, müsse das zur Substantiierung eingereichte Attest nicht zwingend den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entsprechen. Vielmehr sei ausreichend, wenn sich aus dem Attest und der Medikation eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der im Attest diagnostizierten Erkrankung ergebe. Dann sei das Verwaltungsgericht von Amts wegen zur weiteren Überprüfung verpflichtet, inwieweit die psychischen Erkrankungen einer Existenzsicherung in Marokko entgegenstünden. (2) Das greift nicht durch. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören schon von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger in der Sache gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zuzuerkennen. Hiermit kann der Kläger aber – wie ausgeführt – keine Gehörsverletzung begründen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. b) Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob 1. „ein an einer paranoiden Schizophrenie erkrankter Mann in Marokko in der Lage sein wird, jedenfalls das Existenzminimum durch eigene Arbeit zu bestreiten“, 2. „ein an einer paranoiden Schizophrenie erkrankter Mann in Marokko Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung erhält ohne die Gefahr einer Verschlechterung, Chronifizierung der Krankheit (Residium)“ und 3. „an einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Männern in Marokko eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird)“, die Zulassung der Berufung nicht. aa) Mit dem Zulassungsvorbringen führt der Kläger zwar selbst aus, dass sowohl die konkrete Frage als auch ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung darzulegen sind. Dies setzt er aber nicht um, sondern formuliert lediglich die aufgeführten drei Fragen, ohne sich zu deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeinen Bedeutung zu verhalten. Mit dem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger lediglich allgemein – nach Maßgabe der bereits vorhandenen Rechtsprechung – die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar und macht einzelfallbezogene Ausführungen zu den von ihm vorgelegten Attesten und der aus seiner Sicht hieraus resultierenden Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (im Zusammenhang mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK). bb) Hinsichtlich der ersten Frage ist im Übrigen auch nicht dargelegt, dass sich diese im Falle des Klägers entscheidungserheblich stellen könnte. Das Verwaltungsgericht ist nämlich – hierzu bereits unter 1. b) aa) (1) – davon ausgegangen, dass der Kläger über Verwandte in Marokko verfüge, an die er sich zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf dem Niveau des Existenzminimums wenden könne. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Frage einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sein könnte. Die Prognose, inwieweit ein an einer paranoiden Schizophrenie erkrankter Mann im Falle einer Rückkehr nach Marokko das Existenzminimum durch eigene Arbeit bestreiten kann, hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Ausprägung und den Auswirkungen der Erkrankung ab. cc) Die zweite Frage hat der Kläger (ungeachtet der Frage ihrer Entscheidungserheblichkeit) nicht – was jedoch zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage erforderlich wäre – durch konkrete Erkenntnisquellen substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, dass psychische Erkrankungen in Marokko behandelbar seien (UA, S. 20), u. a. auf den im Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuellsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020) vom 31. Januar 2021 (Bericht S. 25) gestützt (UA S. 20). Danach sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gewährleistet sei. Medizinische Dienste seien kostenpflichtig und würden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser, vorbehaltlich eines Eigenanteils, erstattet. Es gebe ein an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Mittellose Personen könnten auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten. Bei Vorlage dieser Karte seien Behandlungen kostenfrei. Vgl. im Übrigen den nach Ergehen des angefochtenen Urteils erstatteten, insoweit im wesentlichen inhaltsgleichen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022) vom 22. November 2022 (Bericht S. 22 f.) und den Botschaftsbericht Marokko vom 30. Januar 2022 an das VG Freiburg– A 8 K 3762/20 –, Ärztliches Gutachten zur Behandelbarkeit und Finanzierbarkeit psychischer Erkrankungen in Marokko (insbesondere auch) bei Besitz der RAMED-Karte (medikamentöse Behandlung einer Depression). Der Kläger hat demgegenüber keine Erkenntnisse vorgelegt, aus denen sich auch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schließen lassen könnte, dass eine an einer paranoiden Schizophrenie erkrankte Person in Marokko keinen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung erhalten könnte. dd) Hinsichtlich der gänzlich pauschal gehaltenen dritten Frage fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen des Klägers dazu, im Hinblick auf welche konkreten Gefahren er einen (weiteren) Klärungsbedarf sieht. Dies herauszuarbeiten, ist im hier vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht Aufgabe des Senats. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).