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Beschluss

1 A 2256/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.1A2256.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der allein auf den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgerecht vorgelegten – Zulassungsbegründungschrift vom 25. August 2021 einen Gehörsverstoß nicht auf. a) Das gilt zunächst für den Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung wesentliches Vorbringen ihrerseits nicht berücksichtigt (Zulassungsbegründungschrift, S. 6, drittletzter Absatz, bis zum Ende des dritten Absatzes auf S. 13). aa) Die Klägerin macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass sie durch die Polizei und Gerichte in Algerien Schutz bekommen werde. Dabei habe es aber verkannt, dass das restriktive algerische Familien- und Scheidungsrecht einen solchen Schutz verhindere, dass Frauen in Algerien immer noch aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert würden und dass der staatliche Schutz (jedenfalls) in ihrem Fall nicht effektiv (gewesen) sei, wie die Fortsetzung der Misshandlungen durch ihren Ehemann nach dessen Verurteilungen zeige. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die rechtlichen Möglichkeiten von Frauen in Algerien durch die Novellen 2014 gesellschaftlich und in den staatlichen Institutionen durchgesetzt worden wären und habe diesbezüglich auch keine weiteren Nachforschungen angestellt. Das Verwaltungsgericht habe auch das gegen sie (wegen „Unterlassens“ bzw. Verlassens der Familie) ergangene Strafurteil nicht in die Bewertung der Rechte und Schutzmöglichkeiten von Frauen einbezogen. Das Strafurteil verdeutliche das diskriminierende Rollenverständnis in Algerien und die Benachteiligung und Beschneidung der Handlungsfreiheit von Frauen. In der fehlenden Erörterung durch das Verwaltungsgericht liege ein Gehörsverstoß. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht pauschal und ohne Einzelfallprüfung von einer landesinternen Schutzalternative aus. Es erörtere nicht, wie sie sich ohne Unterstützung ihrer Familie ein neues Leben in der Hauptstadt aufbauen könne. Es treffe nicht zu, dass die Großfamilie sie unterstützen werde. Das Gericht habe insoweit verkannt, dass ihre Familie sie aufgefordert habe, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Schließlich könne das Verwaltungsgericht von einer familiären Unterstützung nicht ausgehen, ohne sie – die Klägerin – diesbezüglich näher befragt zu haben. Ergänzend verweist die Klägerin auf einen – ausführlich zitierten – Bericht von Dalia Ghanem auf Qantara.de vom 07. März 2021 mit der Überschrift „Femizide in Algerien – Das Patriarchat schlägt zurück“ (Zulassungsbegründungsschrift, S. 7 Mitte bis S. 12 unten). bb) Hiermit dringt die Klägerin nicht durch. (1) Mit der Wiedergabe des Berichts „Femizide in Algerien (…)“ kann ein Gehörsverstoß schon deshalb nicht dargelegt werden, weil dieser nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Dass die Klägerin in dem Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Berichts und dem Ergehen des angefochtenen Urteils entsprechenden Vortrag geleistet hat, ist weder behauptet noch sonst erkennbar. Weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2021 noch ihre ansonsten nur noch in Betracht kommenden Schriftsätze vom 12. Juli 2021 und vom 13. Juli 2021 enthalten einen entsprechenden Hinweis. (2) Auch das übrige Zulassungsvorbringen zu einer unterlassenen Berücksichtigung wesentlichen Vortrags zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Mit ihren unter „II.“ der Zulassungsbegründung vom 25. August 2021 (S. 3 bis 6) vorangestellten umfangreichen Zitaten aus dem angefochtenen Urteil und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2021 sowie mit ihrer unter „III.“ nachfolgenden Auseinandersetzung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts belegt die Klägerin vielmehr bereits selbst, dass das Verwaltungsgericht – entgegen ihrer pauschalen Behauptung – ihren Sachvortrag bei der Entscheidungsfindung sehr wohl berücksichtigt hat, dabei aber lediglich nicht zu dem von ihr erwünschten Ergebnis gelangt ist. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht ausreichend und zutreffend berücksichtigt bzw. „verkenne“ (sic) diverse Umstände, zielt in der Sache allein darauf ab, es einer abweichenden (für sie günstigen) rechtlichen Bewertung zuzuführen. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt (Zulassungsbegründungsschrift S. 13, vierter Absatz, bis zum Ende des zweiten Absatzes auf S. 14). Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 1 A 187/21.A –, juris, Rn. 4. Dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags in dieser Weise prozessordnungswidrig war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. aa) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass „das Frauenhaus in Algerien“ aufgrund des hohen Bedarfs von Not leidenden Frauen vollkommen überlastet ist und die Klägerin auf dieses nicht verwiesen werden und mit einer Aufnahme durch das Frauenhaus nicht gerechnet werden kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen, in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll, S. 4) mit der Begründung abgelehnt, es verfüge über ausreichend Erkenntnismittel, die sich auch zur Lage der Frauen in Algerien verhielten, so dass es keines weiteren Sachverständigengutachtens bezüglich des Frauenhauses in Algerien bedürfe. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA, S. 9) hat das Verwaltungsgericht insoweit ergänzend ausgeführt, die Einholung weiterer als die dem Gericht vorliegenden Gutachten, Auskünfte und Stellungnahmen stehe gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung von § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Einholung weiterer Gutachten könne nur dann gegeben sein, wenn die bisher eingeholten Gutachten in sich widersprüchlich seien oder sich aus ihnen Zweifel ergäben. Solches lasse sich den vorliegenden Erkenntnismitteln (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: Juni 2020] vom 11. Juli 2020, S. 16 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 26. Juni 2018 [„Algerien verfügt über Frauenhäuser“]; ACCORD, Bericht vom 9. August 2017 zur Situation alleinstehender Frauen) nicht entnehmen. Soweit der Beweisantrag über die Situation von Frauen in Algerien hinaus konkret das Frauenhaus in Algier in Betracht nehme, sei dies nicht beweiserheblich. Die Klägerin könne in Algier so leben, dass ihr Ehemann sie nicht finden könne, so dass es auf den Schutz durch ein Frauenhaus nicht ankomme. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht der Sache nach zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der das Tatsachengericht einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen kann. Ständige Rspr., etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 – 1 B 84.05 –, juris, Rn. 7, vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, juris, Rn. 12, vom 5. Juli 2000 – 9 B 138.00 –, juris, Rn. 5, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 1 A 187/21.A –, juris, Rn. 7. Das Tatsachengericht muss die Ablehnung eines Beweisantrags unter Hinweis auf die eigene Sachkunde für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in Streit befindlichen Tatsachenfragen ab. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000– 9 B 518.99 –, juris, Rn. 12, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 1 A 187/21.A –, juris, Rn. 9. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen darauf gestützt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist (entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) für die Entscheidung nicht relevant, wenn zwischen ihr und dem zu beurteilenden Sachverhalt kein Zusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die mangelnde Entscheidungserheblichkeit kann sich dabei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ergeben. Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 70. bb) Hiergegen macht die Klägerin geltend: Der Beweisantrag beziehe sich auf die Frage der internen Schutzmöglichkeit und die Hilfemöglichkeit von notleidenden, vor ihren Ehemännern fliehenden Frauen. Ihre eigene Familie wolle, dass sie bei ihrem Ehemann lebe, weil sich dies so gehöre, so dass sie selbst nicht darauf vertrauen könne, von ihrer Familie Unterstützung oder Schutz zu erhalten. Daher sei das Frauenhaus in Algier ihre einzige Schutzoption. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb dem Beweisantrag nachgehen und klären müssen, ob ihr das Frauenhaus offen stehe und sie demnach überhaupt auf diese Option habe verwiesen werden können. cc) Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Mit ihm hat die Klägerin in der Sache (allenfalls) die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich. Sie hat aber nicht dargelegt, dass die – selbständig tragende, schon in der mündlichen Verhandlung erfolgte – Ablehnung des Beweisantrags mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts nicht vom Prozessrecht gedeckt wäre. Dazu, dass die Darlegung einer die Ablehnung eines Beweisantrags betreffenden Gehörsrüge substantiierten Vortrag dazu verlangt, dass und weshalb die von dem Gericht angeführte konkrete Begründung der Ablehnung des Beweisantrags keine Stütze im Prozessrecht findet, vgl. Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess,1 Aufl. 2012, S. 97 f., und Rudisile, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 124a Rn. 110 und 113. Dazu, dass (und inwiefern) die vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten und im Urteil benannten Erkenntnisquellen für eine sachkundige Beurteilung der Lage von Frauen in Algerien (einschließlich der Situation von Frauenhäusern) nicht ausreichend gewesen sein könnten, verhält sich das Zulassungsvorbringen in keiner Weise. Es kommt demnach nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nachträglich in den Entscheidungsgründen (zusätzlich) prozessrechtskonform wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnen konnte – zur nachträglichen Ersetzung oder Ergänzung einer im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründeten Ablehnung eines Beweisantrags durch eine prozessordnungsgemäße Begründung in den schriftlichen Urteilsgründen und den in einem solchen Fall bezüglich einer Gehörsrüge bestehenden Darlegungsobliegenheiten vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2020– 9 A 2085/19.A –, juris, Rn. 18 f., vom 7. September 2020 – 13 A 4088/18.A –, juris, Rn. 12 f., und vom 25. April 2002 – 8 A 1530/02.A –, juris, Rn. 12 f., jeweils m. w. N., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 1. April 2020 – 14 ZB 19.31233 –, juris, Rn. 8 – und ob, wofür angesichts der defizitären Darlegung allerdings nichts sprechen dürfte, das diesbezügliche Zulassungsvorbringen der Klägerin durchgreifen könnte. c) Das verbleibende Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sie nicht ausreichend angehört und keine weiteren Nachforschungen angestellt habe (Zulassungsbegründungsschrift, S. 7, zweiter Absatz, und S. 13, erster, zweiter, fünfter und siebter Absatz), ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens unerheblich. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Es wäre zudem Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).