OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1778/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.1A1778.22A.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann die Klägerin ihren Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Der Grundsatz verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juni 2023 – 2 BvR 2139/21 –, juris, Rn. 13 ff., und vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 3 CN 14.22 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 5, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., dort m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 9, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., dort m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es dem Zulassungsvorbringen bereits an jeglicher Darlegung, was die Klägerin über ihr – nach eigener Auffassung lediglich nicht berücksichtigtes – Vorbringen noch vorgetragen hätten und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Der pauschale Vortrag, die Klägerin „hätte die nachträglich vom Gericht erhobenen Zweifel ausräumen und durch geeignete prozessuale Vorkehrungen auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärung hinwirken können“ (so die Argumentation in der Zulassungsbegründung, Seite 10), wenn das Verwaltungsgericht ihr vorgehalten hätte, dass weitere Äußerungen von ihr erwartet würden, genügt hierfür erkennbar nicht; diesem Zulassungsvorbringen lassen sich schon keine konkreten Angaben zu den in diesem Fall getätigten Aussagen oder zur weiteren Aufklärung beitragende Tatsachen entnehmen. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, namentlich eine fehlende Vorverfolgung, die fehlende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr (vor allem auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Schutzes durch ihren Ehemann), eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil sowie schließlich die grundsätzliche Schutzbereitschaft des marokkanischen Staates. Zu keinem dieser Gründe verhält sich das Zulassungsvorbringen unter konkreter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und den bereits berücksichtigten Aspekten des klägerischen Vortrags in der ersten Instanz. Ungeachtet dessen kann eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vorliegend auch nicht festgestellt werden. Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, , Beschlüsse vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 9, und vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 16. Dies zugrunde gelegt musste die Klägerin damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihr Verfolgungsvorbringen prüfen und auch ohne eine weitere Beweiserhebung (von Amts wegen) – anders als von der Klägerin erwünscht – als unglaubhaft erachten und ihre Klage insgesamt abweisen würde. Entgegen ihrer Rechtsauffassung war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, sie vor dem Ende der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es eine Vorverfolgung für nicht sowie Flucht- und andere Schutzmöglichkeiten hingegen für gegeben erachtet. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Entsprechendes gilt auch, sollte das Zulassungsvorbringen dahin zu verstehen sein, dass zusätzlich auch etwaige Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. Diese gehören ebenfalls nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Die Klägerin dringt schließlich auch mit ihrem weitergehenden pauschalen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen nicht umfassend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, nicht durch. Das Zulassungsvorbringen legt schon keine konkreten Umstände dar, welche wesentlichen, das Kernvorbringen des behaupteten Verfolgungsschicksals der Klägerin darstellende Tatsachen das Gericht unberücksichtigt gelassen haben soll. Die angegriffene Entscheidung setzt sich sowohl im Tatbestand (Urteilsabdruck, Seiten 2 bis 4) als auch in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seiten 6 bis 8) mit dem wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin im Klageverfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokollabschrift, Seiten 2 f.) sowie in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2019 auseinander. Die Zulassungsbegründung benennt keine konkreten, in der Entscheidung nicht berücksichtigten Tatsachen, sondern wendet in der Sache (sinngemäß) lediglich ein, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung dieser Tatsachengrundlage nicht zu dem von der Klägerin erwünschten Ergebnis gelangt ist. Gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin sich indes – wie ausgeführt – nicht erfolgreich mit der Gehörsrüge wenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).