Beschluss
10 A 2035/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0927.10A2035.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Frage, ob Menschen, die außerhalb der Ehe Beziehungen führen wollen, einer Gefährdung durch den pakistanischen Staat oder durch die pakistanische Bevölkerung ausgesetzt sind, nicht dar. Der Kläger zeigt schon die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf, die er ausweislich der Antragsbegründung in Bezug auf die Zuerkennung internationalen Schutzes für klärungsbedürftig hält. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend angenommen, die Verfolgungsgeschichte sei unglaubhaft. Im Übrigen sei der Kläger jedenfalls auf internen Schutz zu verweisen. Wird die Entscheidung selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung aber nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 - 4 A 4007/19.A -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Annahme internen Schutzes verkannt, dass der Umgang mit Menschen im gesamten Land derselbe sei, formuliert er schon keine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung. Er macht insoweit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 - 10 A 666/21.A -, juris Rn. 5. Sollte der Kläger mit der formulierten Frage für klärungsbedürftig halten, ob er unabhängig von seiner geltend gemachten Vorverfolgung wegen seines Beziehungslebens in Deutschland oder eines entsprechend beabsichtigten Verhaltens nach der Rückkehr (landesweit) gefährdet wäre, legt er nicht dar, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war. Das Verwaltungsgericht hat sich damit in dem angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt, was der Kläger im Übrigen auch nicht mit im Zulassungsverfahren beachtlichen Rügen angegriffen hat. Die Berufung kann aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zugelassen werden, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat, obwohl sie sich nach dem festgestellten Sachverhalt möglicherweise gestellt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 1 A 1662/21.A -, juris Rn. 71, und vom 1. Februar 2010 - 8 A 84/10.A -, juris Rn. 6. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger bezieht sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, aus dem er eine die Verfolgung von Homosexuellen in Pakistan betreffende Passage zitiert und meint, diese Rechtsprechung dürfte auch auf „Moralverbrechen“ anwendbar sein. Damit benennt er gerade keinen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dem das Verwaltungsgericht mit einem inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO). a) Soweit der Kläger eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht rügt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15. b) Erfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022 sei unrichtig. Eine fehlerhafte Protokollierung - hierzu gehört auch eine etwaige Unvollständigkeit des Protokolls - kann nicht als Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beanstandet werden, sondern nur mit einem - bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden - Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 A 2495/21.A -, juris Rn. 16, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.