Beschluss
5 E 459/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.5E459.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend für die jeweils selbstständig zu bewertenden Streitgegenstände den Auffangwert jeweils nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 Euro bemessen und auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Die Vorschrift lässt zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller – nicht wirtschaftlicher – Interessen zu. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich danach, was der Kläger mit seinem Klageantrag unmittelbar erreichen will. Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 19 E 838/22 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Gemessen hieran bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, dass die jeweils eigenständigen polizeilichen Maßnahmen an den sechs Tagen im Zeitraum vom 29. November 2021 bis 7. April 2022 rechtswidrig waren, abweichend vom Auffangwert zu bemessen. So hat der Senat auch in der Vergangenheit – in Übereinstimmung mit Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – für eine Platzverweisung den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2013 – 5 A 386/23 -, n. v., und vom 9. Januar 2023 – 5 B 14/23 –, ZfB 2023, 128, juris. Die jeweils für sich angegriffenen und zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Maßnahmen (Platzverweisungen und deren Durchsetzungen im Wege unmittelbaren Zwangs) sind eigenständige Streitgegenstände, so dass deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, die Bedeutung der Sache müsse unter Rückgriff auf die Höhe von ihm auferlegten Bußgeldern oder sonstigen Einbußen bestimmt werden, ist hierfür angesichts der eindeutigen Streitgegenstände des Klageverfahrens kein Raum. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).