Urteil
7 A 3302/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0922.7A3302.21.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids. Der Kläger war bis Februar 2021 Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Z., G01, Flurstücke 1849/0, 1850/0 und 1851/0 in A.-B.. Die unbebauten Grundstücke liegen unmittelbar westlich der K.-straße in A.-B.. Nördlich der Grundstücke grenzt ein bebautes, gewerblich genutztes Grundstück mit der postalischen Bezeichnung K.-straße Nr. 00 an. Auf der gegenüberliegenden Seite der K.-straße befindet sich Wohnbebauung. Ca. 100 m westlich der Grundstücke verläuft die Bundesautobahn A 1, die in diesem Bereich über eine Lärmschutzwand verfügt. Ca. 400 m südlich verläuft die A 4, südwestlich liegt das Autobahnkreuz A.-West. Die südlich der Grundstücke gelegene Fläche ist bis zum X.-straße - abgesehen von einzelnen Weideunterständen - nicht bebaut. Der Bereich der Vorhabengrundstücke ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt. Im Landschaftsplan der Beklagten ist ein geschützter Landschaftsbestandteil (LB 3.14 „Weideflächen westlich der K.-straße in B.“) festgesetzt und das Entwicklungsziel EZ 8, „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“, dargestellt. Ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. 5844/02, der den Vorhabenbereich umfasst, und der von der ehemaligen Gemeinde Z. unter der Bezeichnung Nr. 28 A 6 am 20.4.1971 beschlossen worden war, setzte den Vorhabenbereich als Mischgebiet fest. Der Plan ist mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 8.3.1982 - 7a NE 45/80 - für unwirksam erklärt worden. Der Kläger beantragte am 31.8.2016 die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von vier Wohngebäuden als Flüchtlingsunterkunft. Die Planung betraf einen Gebäuderiegel parallel zur K.-straße mit ca. 46 x 12 m Grundfläche und zusätzlich zwei quer angeordnete Gebäude mit jeweils ca. 22 x 13 m Grundfläche. Dazu holte er eine artenschutzrechtliche Prüfung des Y. Büros für Faunistik vom August 2016 und eine Stellungnahme des Instituts für angewandte Energiesimulation GmbH, A. zu Lärmimmissionen vom 12.8.2016 ein. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2.5.2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange, weil es der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan widerspreche, es widerspreche auch dem Landschaftsplan. Ferner sei zweifelhaft, ob das Vorhaben im Sinne von § 246 Abs. 9 BauGB der Unterbringung diene. Dagegen erhob der Kläger Klage (2 K 8584/17), diese Klage wurde zurückgenommen. Am 29.11.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids mit der Fragestellung 1. Ist die Schaffung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach planungsrechtlich zulässig? 2. Ist die Errichtung eines Wohngebäudes für die Unterbringung von Flüchtlingen im Sinne des § 246 BauGB planungsrechtlich zulässig? Zur Begründung ließ er durch seine Verfahrensbevollmächtigten ausführen: Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich, es sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein; ein positiver Vorbescheid sei auch dann zu erteilen, wenn die strengeren Maßstäbe des § 35 BauGB herangezogen würden. In diesem Fall sei die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft aufgrund der Sonderregelung des § 249 Abs. 9 BauGB zulässig. Deren Voraussetzungen seien unabhängig davon erfüllt, ob dem Amt für Wohnungsbau ein Belegungsrecht für den geschaffenen Wohnraum zustehe. Die spätere Nutzung des Gebäudes könne durch Eintragung einer Baulast sichergestellt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.2.2019 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Danach sei das Vorhaben nicht zulässig. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und dem Landschaftsplan. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 246 Abs. 9 BauGB seien nicht erfüllt. Die Regelung begünstige nicht die Errichtung von Wohnungen für die Allgemeinheit im Außenbereich. Um die Privilegierungsvoraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, müsse ein Vorhaben vielmehr der Unterbringung von Flüchtlingen dienen. Es sei daher unzulässig, regulären Wohnungsbau auf der Grundlage der befristeten Regelung des § 246 Abs. 9 BauGB zu errichten, zumal entsprechende Sicherungsinstrumente oder ein Belegungsrecht des Amts für Wohnungswesen nicht bestünden. Private Vorhaben seien privilegiert, wenn die öffentliche Hand einer eigenen Unterbringungsverpflichtung mit den privaten Vorhaben nachkommen wolle. Der Kläger hat am 12.3.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren wiederholt und vertiefend vorgetragen: Die Beklagte habe keine Gründe genannt, weshalb das Vorhaben im Außenbereich liege. Die Einordnung sei jedenfalls unter Bezugnahme auf die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung und den damit gegebenen Bebauungszusammenhang nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon sei das Vorhaben hinsichtlich der Unterbringung von Flüchtlingen auch im Außenbereich nach § 246 Abs. 9 BauGB zulässig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 22.2.2019 die planungsrechtliche Voranfrage für das Grundstück K.-straße 01, Gemarkung Z., G01, Flurstücke 1849/0, 1850/0 und 1851/0 positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen: Das Vorhaben liege im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende unmittelbar hinter dem letzten erkennbaren Baugrundstück. In Bezug auf die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft diene ein Vorhaben nur dann der Unterbringung von Flüchtlingen, wenn die öffentliche Hand mit dem Vorhaben ihre Unterbringungsverantwortung wahrnehme. Vorhaben privater Bauherren seien begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet würden oder zumindest in vergleichbarer Weise gesichert sei, dass das Vorhaben der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe diene. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, der Kläger plane eine private Unterkunft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9.12.2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das mit der ersten Vorbescheidsfrage zur Beurteilung gestellte Vorhaben beeinträchtige im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange, weil es der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan der Beklagten widerspreche. Das mit der zweiten Vorbescheidsfrage zur Beurteilung gestellte Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes für die Unterbringung von Flüchtlingen im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB sei ebenfalls unzulässig, es diene nicht im Sinne dieser Bestimmung der „Unterbringung“ von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden. Hinsichtlich der ersten Vorbescheidsfrage hat der Senat den Zulassungsantrag mit Beschluss vom 9.1.2023 abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben liege im Außenbereich und sei dort als sonstiges Vorhaben unzulässig. Hinsichtlich der zweiten Vorbescheidsfrage hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der insoweit zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB seien erfüllt. Insbesondere sei durch Abstimmung mit der öffentlichen Hand oder in sonstiger Weise hinreichend gesichert, dass sein Bauvorhaben für die öffentlich verantwortete Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbegehrenden genutzt werde. Das Amt 562/12 der Beklagten habe ihn im Jahr 2016 motiviert, eine Voranfrage für Flüchtlingsunterkünfte einzureichen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils vom 9.12.2021 und teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22.2.2019 zu verpflichten, Ziff. 2 der planungsrechtlichen Voranfrage vom 29.11.2018 positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das streitgegenständliche Vorhaben sei nicht Gegenstand einer verwaltungsinternen Abstimmung zur Unterbringung von Flüchtlingen gewesen. Die vom Kläger vorgetragenen Abstimmungen im Jahr 2016 hätten sich auf den am 31.8.2016 eingereichten Vorbescheidsantrag bezogen. Dieser Antrag sei abgelehnt worden, die Ablehnung sei bestandskräftig geworden, die Klage 2 K 8584/17 sei nach verfristetem Klageeingang zurückgenommen worden. Die streitige Planung sei gegenüber dem Plan des Klägers aus dem Jahr 2016 ein aliud. Es habe dafür auch keinen „letter of intent“ mit Blick auf die Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB gegeben. Die Planung lasse zudem Wohnungsgrundrisse erkennen, die über eine bloße „Unterbringung“ im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB hinausgingen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit mit Vertretern der Beteiligten am 25.7.2023 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die im Umfang der Zulassungsentscheidung des Senats zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des gemäß der Voranfrage zu 2. beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids. Das Vorhaben ist in der in dieser Frage genannten Gestaltung planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben nicht innerhalb des Gebiets eines Bebauungsplans und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB liegt (dazu 1.); bei der gebotenen Beurteilung nach § 35 BauGB ist es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig; die Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB für eine entsprechende Anwendung der teilweisen Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt (dazu 2.); danach zu prüfende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden durch das Vorhaben beeinträchtigt (dazu 3.). 1. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben liegt nicht im Bereich eines wirksamen Bebauungsplans. Zwar setzte der Bebauungsplan Nr. 5844/02 ein Mischgebiet fest. Dieser Plan ist allerdings unwirksam. Er ist - wie im Amtsblatt der Stadt A. vom 14.6.1982, Seite 147 bekannt gemacht - durch Urteil des Senats vom 8.3.1982 - 7a NE 45/80 - für nichtig erklärt worden. Dass das Vorhaben nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB liegt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dem hat der Senat in dem Beschluss vom 9.1.2023 im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Vorbescheidsfrage zu 1. zugestimmt. Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung auf der Grundlage der beigezogenen Akten und der Eindrücke des Berichterstatters von der Ortsbesichtigung am 25.7.2023, die dem Senat in der Beratung vermittelt worden sind, fest. 2. Das nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB - ohne eine durch § 246 Abs. 9 BauGB begründete entsprechende Anwendung der Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB - zu beurteilen. Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB sind nicht erfüllt. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann verschiedenen nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB sind. Nach § 246 Abs. 9 BauGB gilt bis zum Ablauf des 31.12.2024 die Rechtsfolge des vorgenannten § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Es kann dahinstehen, ob - wofür allerdings einiges spricht - das Vorhaben innerhalb des Siedlungsbereichs im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen verwirklicht werden soll; denn das Vorhaben dient nicht der „Unterbringung“ von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB. „Unterbringung“ im Sinne von § 246 Abs. 9 BauGB bezeichnet weder eine herkömmliche noch eine neue Art der baulichen Nutzung, sondern eine Aufgabe, die öffentlich-rechtliche Träger erfüllen. Im allgemeinen Sprachgebrauch mag das Wort die Gewährung von Obdach durch Private bezeichnen, maßgebend ist seine fachsprachliche Bedeutung. Das Asylgesetz benennt in der amtlichen Überschrift von § 53 AsylG („Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften“) eine Aufgabe der öffentlichen Hand. Das Bestehen einer Unterbringungsverantwortung grenzt den in der Norm genannten Personenkreis ab. Die Errichtung eines Vorhabens nach § 246 Abs. 9 BauGB nimmt das jeweilige Außenbereichsgrundstück dauerhaft in Anspruch. Nach § 246 Abs. 17 BauGB bezieht sich die Befristung in § 246 Abs. 9 BauGB nicht auf die Geltungsdauer der Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende in bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Angesichts dieser Rechtsfolge berücksichtigt die Beschränkung des § 246 Abs. 9 BauGB auf die Unterbringung in öffentlicher Verantwortung den Charakter der Norm als Ausnahmevorschrift, wie er in ihrer systematischen Stellung und amtlichen Überschrift zum Ausdruck kommt. Zugleich genügt sie dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, das als Leitgedanke den gesamten § 35 BauGB beherrscht. Zwar darf die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung im Zusammenwirken mit privaten Trägern wahrnehmen. Die jeweilige Gebietskörperschaft und nicht ein privater Bauherr entscheidet aber darüber, ob und welcher Bedarf für öffentliche Unterbringungseinrichtungen und damit für die Inanspruchnahme des § 246 Abs. 9 BauGB besteht. Vorhaben privater Bauherren sind begünstigt, wenn diese in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder in zumindest vergleichbarer Weise gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - 4 C 9.18 -, BRS 87 Nr. 77 = BauR 2019, 936 = juris, Rn. 13. Hier handelt es sich um ein Vorhaben eines privaten Bauherrn, das nicht in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden soll. Voraussetzung für das Vorliegen einer „Abstimmung“ mit der öffentlichen Hand ist, dass die für die Unterbringung zuständige Körperschaft - hier die Beklagte - einen Bedarf für eine Unterbringungseinrichtung an dem in Rede stehenden Standort annimmt. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020 = juris, Rn. 42, m. w. N. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren einen Bedarf für eine Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbegehrenden an dem in Rede stehenden Standort verneint. Daran hat sich - wie die mündliche Verhandlung des Senats ergeben hat - nichts geändert. Fehlt es mithin an einer Abstimmung des Vorhabens mit der Beklagten, ist auch nicht auf anderweitige vergleichbare Weise gesichert, dass das Vorhaben der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Unterbringung von Flüchtlingen dienen wird. Eine hinreichende, vergleichbare Sicherung besteht hier nicht etwa durch die ausdrückliche Zweckbestimmung des Vorhabens für eine Nutzung durch Flüchtlinge/Asylbegehrende als Teil des Antragsbegehrens. Würde das Vorhaben verwirklicht und könnte es dann mangels Bedarfs für eine Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbegehrenden nicht für diesen Zweck genutzt werden, stünde entgegen der aufgezeigten Zielsetzung des Gesetzgebers und dem Gebot der Außenbereichsschonung die errichtete Gebäudesubstanz ohne planungsrechtliche Rechtfertigung im städtebaulichen Außenbereich. Des Weiteren ist den Anforderungen an eine vergleichbare Sicherung des genannten Zwecks auch nicht dadurch genügt, dass der Kläger bereit ist, der Beklagten ein Belegungsrecht hinsichtlich des genannten Personenkreises einzuräumen. Mit Blick auf den Grundsatz der Schonung des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs genügt ein solches Belegungsrecht nicht, wenn - wie hier - die Beklagte einen objektiven Bedarf für eine Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden nicht annimmt und deshalb ein Gebäude im Außenbereich errichtet würde, das tatsächlich - mangels Bedarfs - nicht für den vorgesehenen Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbegehrenden genutzt würde. Hinreichende anderweitige Anhaltspunkte für die Erfüllung der in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Voraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Ob eine förmliche „Abstimmung“ des Vorhabens im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2016 - im Zusammenhang mit dem später durch Bescheid vom 2.5.2017 abgelehnten Vorhaben - erfolgt ist, kann hier offen bleiben; denn für die gerichtliche Beurteilung kommt es auf die aktuellen Verhältnisse an; während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte durchgehend einen Bedarf für eine Unterbringung von Flüchtlingen/ Asylbegehrenden am Vorhabenstandort verneint und ist auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht davon abgewichen. 3. Danach ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben ist schon deshalb unzulässig, weil es in Widerspruch zu der Grünflächendarstellung des Flächennutzungsplans der Beklagten steht (öffentlicher Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Eine Grünfläche hat außerhalb ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von Bebauung freizubleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.2.1995 - 4 B 257.94 -, BRS 57 Nr. 110 = BauR 1995, 522 = juris, Rn. 7. Im Hinblick darauf verbietet sich, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die geplante Bebauung. Des Weiteren ist das Vorhaben deshalb planungsrechtlich unzulässig, weil der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt ist. Der Landschaftsplan der Beklagten stellt nach dem Inhalt der vorliegenden Akten für den Vorhabenbereich das Entwicklungsziel EZ 8 „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung einer Bauleitplanung“ dar. Mit diesem Ziel einer Erhaltung der bestehenden unbebauten Fläche ist das Vorhaben des Klägers nicht vereinbar. Schließlich ist das Vorhaben auch deshalb planungsrechtlich unzulässig, weil siedlungsstrukturelle Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt sind. Unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung bzw. einer sonstigen siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung fällt auch das „Ausufern“ eines Ortsteils in den Außenbereich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - 4 C 72.74 -, BauR 1976, 188 = juris, Rn. 21. Das Vorhaben des Klägers würde zu einer solchen städtebaulich unerwünschten Zersiedlung durch eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.