Beschluss
7 A 645/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0920.7A645.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.153,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.153,50 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes im Hinterland des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung V.-straße Nr. 82 in J. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger rügt mit Blick auf die Ablehnung des beantragten Vorbescheids ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Vorbildwirkung des Baubestands auf den Grundstücken V.-straße Nr. 50a und Nr. 68 verneint, die erstinstanzliche Betrachtung sei nicht frei von Beliebigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - auf der Grundlage der bei einer Ortsbesichtigung im Beisein der Beteiligten gewonnenen Eindrücke - in seiner tragenden Urteilsbegründung festgestellt, dass es sich bei dieser Bebauung auf den Grundstücken V.-straße Nr. 50a und Nr. 68 hinsichtlich des in Rede stehenden Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in der maßgeblichen näheren Umgebung um Fremdkörper handelt, die die Eigenart der (maximal) in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung des Straßenzugs V.-straße Nr. 44 bis Nr. 86 nicht prägen. Es hat dazu ausgeführt, die Vielzahl der übrigen Grundstücke im Bereich des Straßenzugs V.-straße Nr. 44 bis Nr. 86 weise keine Hauptnutzungen auf den rückwärtigen Gartenflächen auf, alle bebauten Parzellen seien durch straßennahe Bebauung geprägt; der bauliche Schwerpunkt auf den Grundstücken V.-straße Nrn. 50a und 68 sei hingegen nicht straßennah gelegen, sondern deutlich nach hinten in den rückwärtigen Grundstücksbereich verschoben, straßennah sei nur eine vergleichsweise untergeordnete Bebauung zu finden (vgl. Seite 8 des Urteils). Diese verwaltungsgerichtlichen Feststellungen hat der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht hinreichend erschüttert. Die allgemeine Erwägung, dass bei der Annahme von Fremdkörpern „Zurückhaltung geboten“ sei, führt hier mit Blick auf die näher begründete Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht weiter. Soweit der Kläger einwendet, nach der Rechtsprechung des OVG NRW könne bei zwei Vorbildern innerhalb einer vergleichsweise engen Umgebung, die mit dem streitigen Vorhaben vergleichbar seien, im Hinblick auf eine Hinterlandbebauung nicht mehr von Unikaten gesprochen werden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Vergleichbarkeit von einzelnen Grundstücksbebauungen in der Umgebung mit einem streitigen Vorhaben ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann zu prüfen, wenn feststeht, dass diese Bebauungen die städtebauliche Situation prägen; daran fehlt es, wenn es sich um „Fremdkörper“ handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328= juris, Rn. 13. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierten Urteile des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren - 2 A 46/16 -, - 7 A 1143/00 - und - 7 A 4820/95 - enthalten im Übrigen keine Rechtssätze, die seine vorgenannte Auffassung stützen. Ebenso wenig greift die Rüge des Klägers durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht allein die Vorbildwirkung des streitigen Vorhabens ausreichen lassen, um bodenrechtliche Spannungen anzunehmen. Dass - wie der Kläger vorträgt - die Bebauung auf den Grundstücken V.-straße Nr. 50a und Nr. 68 (bisher) nicht zu Bauwünschen der (unmittelbaren) Nachbarn geführt hat, reicht zur Verneinung bodenrechtlicher Spannungen nach dem anzuwendenden Maßstab, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 65 Nr. 61 = BauR 1995, 361 = juris, Rn. 21, nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht die - hier aus den vorstehenden Gründen nicht ernstlich zweifelhafte - Überschreitung des städtebaulichen Rahmens, den die Bebauung der maßgeblichen Umgebung setzt, grundsätzlich die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht werden kann. Hier kann nicht angenommen werden, dass sich in der maßgeblichen Umgebung keine Grundstücke finden lassen, für die das Vorhaben des Klägers als Vorbild einer Hinterlandbebauung dienen könnte. Mit Blick auf Grundstücke im Bereich V.-straße Nr. 44 bis Nr. 80 (mit Ausnahme der Nrn. 72 und 74 sowie 84 bis 88) weist er lediglich darauf hin, dass sein Grundstück wesentlich größer sei und sich in besonderer Weise für eine Hinterlandbebauung eigne. Weshalb etwa für die Grundstücke V.-straße Nrn. 44 bis 48, 52 bis 66 und 70, deren Zuschnitt und Bebauung in den vorliegenden Akten dokumentiert sind, nicht mit entsprechenden Vorhaben zu rechnen wäre, vermag der Senat weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst zu erkennen. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung beruft sich der Kläger allein auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Vorbescheids; anderweitige Zulassungsgründe sind dazu nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.