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Beschluss

19 A 2192/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0919.19A2192.21.00
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Leitsätze

Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 5 BV 21.2773 , juris, Rn. 26 ff.).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 5 BV 21.2773 , juris, Rn. 26 ff.). Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist am 00.00.0000 in N. nichtehelich geboren. Seine Mutter ist die ledige kongolesische Staatsangehörige B. I. C. , geboren am 00.00.0000 in N1. /Republik Kongo. Sie ist am 9. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bereits am 10. April 2014 hatte der verheiratete deutsche Staatsangehörige Dr. K. -N2. C1. , geboren am 00.00.0000 in C2. /Republik Kongo, vor dem Jugendamt des Landkreises I1. die Vaterschaft für den damals noch ungeborenen Kläger anerkannt. Die Mutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung am 8. Mai 2014 vor dem Jugendamt der Beklagten zu. Auf Antrag des Dr. K. -N2. C1. stellte das Amtsgericht ‑ Familiengericht ‑ E. mit Beschluss vom 29. August 2017 - 55 F 176/16 - (rechtskräftig seit dem 3. November 2017) fest, dass der Kläger nicht von Dr. K. -N2. C1. abstamme. Mit Bescheid vom 6. Januar 2021 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Er habe diese auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 und 3 StAG kraft Gesetzes mit der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft verloren, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StAG nicht mehr vorgelegen hätten. Die Regelung des § 17 Abs. 2 und 3 StAG genüge den Anforderungen aus Art. 16 GG. Dagegen hat der Kläger am 11. Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe auf den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit vertrauen dürfen. Ferner erfordere Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage. Daran fehle es im Fall des rückwirkenden Verlusts der Vaterschaft, der allein in § 1599 BGB geregelt sei. Die im Jahr 2009 eingeführte Regelung in § 17 Abs. 2 und 3 StAG genüge ebenfalls nicht als gesetzliche Grundlage, da sie den Verlust der Staatsangehörigkeit lediglich voraussetze, ohne ihn selbst zu regeln. Der angefochtene Bescheid führe ferner zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV). Die Unionsbürgerschaft dürfe nicht ohne die Berücksichtigung der persönlichen Belange entfallen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Januar 2021 zu verpflichten, das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, § 17 Abs. 2 und 3 StAG biete auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019 eine ausreichende gesetzliche Grundlage, da der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darin „zumindest mittelbar ausdrücklich“ geregelt sei. Danach verliere ein Kind unter fünf Jahren, bei dem, wie beim Kläger, rückwirkend die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen als Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit entfalle, rückwirkend auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Unionsrecht rechtfertige keine andere Betrachtung, da dem Kläger keine Staatenlosigkeit drohe, sondern er durch Abstammung von seiner Mutter die Staatsangehörigkeit der Republik Kongo erworben habe. Der mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit sei ein Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bei rückwirkender Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ausdrücklich für zulässig erklärt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger sich aufgrund seines Alters noch nicht auf den Bestand der Staatsangehörigkeit verlassen oder eingerichtet habe und die Zeitdauer des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit sehr gering sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 StAG. Er habe diese nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG erworben, weil er nach der Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen und der Zustimmung der Kindsmutter von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe der Kläger trotz der rechtskräftigen Feststellung des Amtsgerichts E. , dass er nicht von dem angenommenen deutschen Kindsvater abstamme, nicht wieder verloren. Denn es gebe keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft. Der Verlust sei an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen, da eine zuvor durch Geburtserwerb bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes beseitigt werde. Dem genügten weder § 17 Abs. 2 und 3 StAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 noch die familienrechtlichen Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung, die beide keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes bei „Verlust der Vaterschaft“ träfen. Ein rückwirkender Wegfall der Staatsangehörigkeit des Kindes ergebe sich vielmehr lediglich aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln - die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folge -, an die § 1599 Abs. 1 BGB unausgesprochen anknüpfe. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht überspanne die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 17 StAG im Jahr 2009 (BR-Drs. 549/08) ergebe sich, dass eine Regelung zum Verlust der Staatsangehörigkeit bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ausdrücklich bezweckt gewesen sei. Darin werde darauf hingewiesen, dass nach der Neuregelung ein Kind, das bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft bereits fünf Jahre alt sei, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verliere. Das beinhalte zwangsläufig die Regelung, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eintrete, wenn die Person noch keine fünf Jahre alt sei. Der Gesetzestext lasse diese Intention eindeutig erkennen. Die Neuregelung in § 17 Abs. 2 und 3 StAG genüge zudem den Anforderungen an die Verlässlichkeit des Staatsbürgerschaftsstatus‘ und wahre damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen. Dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nun dem Gesetz eindeutig zu entnehmen sei, ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019 zu einem nach der vormaligen Rechtslage zu beurteilenden Fall aus dem Jahr 2005. Danach habe weder das Familienrecht noch das Staatsangehörigkeitsrecht eine ausreichende gesetzliche Grundlage geboten. Indem das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt habe, die im Jahr 2009 erfolgte Änderung des § 17 StAG sei noch nicht anwendbar gewesen, mache es deutlich, dass es insoweit von einer genügenden Regelung ausgehe. Ohne Belang sei, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nicht in der Auflistung des § 17 Abs. 1 StAG enthalten sei, da diese lediglich deklaratorisch sei. Schließlich widerspreche es nicht dem Unionsrecht, soweit mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Unionsbürgerschaft verloren gehe. Der Kläger werde nicht staatenlos und die Korrektur der Staatsangehörigkeit liege im Allgemeininteresse. Nichts anderes gelte, soweit der Verlust Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht der Mutter habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil sowie auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2), der Ausländerakte der Mutter des Klägers (Beiakte Heft 3), der Akte des Bürgeramts über die Ausstellung von Ausweisdokumenten für den Kläger (Beiakte Heft 4) und der Akte des Amtsgerichts (Familiengericht) E. (Beiakte Heft 5) Bezug. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Sie haben ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt. Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 ‑ 4 C 7.21 ‑, DVBl. 2023, 862, juris, Rn. 13, Beschlüsse vom 27. März 2023 ‑ 1 B 74.22 ‑, juris, Rn. 3, vom 27. März 2023 ‑ 1 B 72.22 ‑, juris, Rn. 10, vom 14. Dezember 2022 ‑ 1 B 51.22 ‑, InfAuslR 2023, 234, juris, Rn. 14, vom 27. Januar 2022 ‑ 1 B 92.21 ‑, juris, Rn. 10, und vom 17. Januar 2022 ‑ 1 B 95.21 ‑, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Der vorliegende Rechtsstreit weist keine solchen außergewöhnlich großen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, dass diese eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ausschließen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Der Negativfeststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2021, mit dem diese von Amts wegen im öffentlichen Interesse das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festgestellt hat, und die erstmals mit dem Klageabweisungsantrag in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sinngemäß ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach § 30 Abs. 1 StAG wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt (Satz 1). Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen (Satz 3). Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (Abs. 3 Satz 1). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG ist es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Der Negativfeststellungsbescheid der Beklagten ist hiermit unvereinbar. Der Kläger hat im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er im Zeitpunkt dieser Senatsentscheidung deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit seiner Geburt am 00.00.0000 durch einen Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG erworben (I.) und danach nicht wieder verloren (II.). I. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit seiner Geburt am 00.00.0000 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG in der seit dem 1. Juli 1998 bis heute unverändert geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2, Art. 17 § 1 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) erworben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (Satz 2 Halbsatz 1). Der ehemalige rechtliche Vater des Klägers Dr. K. -N2. C1. war am 00.00.0000 deutscher Staatsangehöriger. Seine deutsche Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt ist zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG durch den Personalausweis, welchen ihm die Stadt L. am 26. April 2011 mit Gültigkeit bis zum 25. April 2021 ausgestellt hatte. Für einen Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit bis zur Geburt des Klägers am 00.00.0000 bestehen keine Anhaltspunkte. Er war im Geburtszeitpunkt auch der rechtliche Vater des Klägers. Bei der Geburt des Klägers am 00.00.0000 war er Vater im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Er hatte die Vaterschaft am 10. April 2014 vor dem Jugendamt des Landkreises I1. für den zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kläger wirksam anerkannt (1.). Der rückwirkende Wegfall dieser Vaterschaft durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts E. vom 19. August 2017 ließ diesen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Kläger unberührt (2.). 1. Die Vaterschaftsanerkennung des Dr. K. -N2. C1. vom 10. April 2014 war familien- und personenstandsrechtlich wirksam. Die Mutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung am 8. Mai 2014 vor dem Jugendamt der Beklagten zu. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 Abs. 4 BGB). Materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Vaterschaftsanerkennung ist nach § 1594 Abs. 2 BGB lediglich, dass keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist ansonsten nach §§ 1595 ff. BGB nur an formelle Anforderungen geknüpft, insbesondere an die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hängt insbesondere nicht von der biologischen Abstammung des Kindes ab. Auch eine im Wissen um die fehlende biologische Vaterschaft erklärte Anerkennung ist wirksam. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, einem Kind durch Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen, um aufenthaltsrechtliche Vorteile für das Kind und den anderen Elternteil zu begründen. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 10 m. w. N., 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 ‑ 1 C 12.19 ‑, BVerwGE 168, 159, juris, Rn. 23, 26 ff. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen nicht. Solche hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. 2. Der rückwirkende Wegfall dieser Vaterschaft durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts E. vom 29. August 2017 ließ den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG durch den Kläger unberührt. Auch im Fall einer späteren Anfechtung und Feststellung des Nichtbestehens einer Vaterschaft erwirbt das betreffende Kind zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit. Es entsteht und besteht zwischenzeitlich eine rechtlich vollwertige Staatsangehörigkeit. Diese kann allenfalls nachträglich wieder beseitigt werden. Die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an die der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach dem Abstammungsprinzip des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG geknüpft ist, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen. Die von einer später angefochtenen und gerichtlich beseitigten Vaterschaft abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit ist keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit. Denn auch eine solche Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, keine bloße Scheinvaterschaft. Die einfachrechtliche Konstruktion eines rückwirkenden Wegfalls der Vaterschaft und der Staatsangehörigkeit bei Vaterschaftsanfechtung ändert nichts daran, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich besteht und den Schutz des Art. 16 Abs. 1 GG genießt. Aus der maßgeblichen Perspektive vor Erlass des Rechtsakts, der die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend beseitigt, stellt sich die rückwirkende Beseitigung als Beseitigung einer bestehenden Staatsangehörigkeit dar. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 2 BvR 669/04 ‑, BVerfGE 116, 24, juris, Rn. 54 (Rücknahme der Einbürgerung), Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 27, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 ‑ 2 BvR 696/04 ‑, StAZ 2007, 138, juris, Rn. 11 ff. (Vaterschaftsanfechtung). II. Der Kläger hat die nach den vorstehenden Ausführungen durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bis heute nicht verloren. Insbesondere hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 13. Oktober 2017 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 29. August 2017 verloren. Für einen solchen Verlust der Staatsangehörigkeit fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. Die Beklagte stützt ihre Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlusts zu Unrecht auf den seit dem 12. Februar 2009 geltenden § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG. Nach § 17 Abs. 2 StAG berührt der Verlust durch Rücknahme nach Absatz 1 Nr. 7 nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG gilt Absatz 2 entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Mit dem genannten rechtskräftigen Beschluss hat das Amtsgericht E. das Nichtbestehen der Vaterschaft des Dr. K. -N2. C1. in Bezug auf den zu diesem Zeitpunkt dreijährigen Kläger nach § 1599, § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 169 Nr. 4 FamFG festgestellt. Diese Feststellung des Amtsgerichts hat keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG bewirkt. Diese Vorschriften genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stellt. In dem Wegfall der Staatsangehörigkeit durch ein Entfallen der Vaterschaft infolge einer Anfechtung liegt ein Verlust der Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, der einer ausdrücklichen, diesen Verlust klar erkennbar regelnden gesetzlichen Grundlage bedarf (1.). Eine solche, den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Grundlage fehlt im StAG bis heute (2.). Das Fehlen der gesetzlichen Grundlage begründet keine Pflicht des Senats, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (3.). 1. In dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB) liegt ein Verlust der Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (a). Nach dieser Verfassungsbestimmung darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Hiernach ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, unterliegt aber dem Gesetzesvorbehalt in dieser Verfassungsbestimmung, der hohe Anforderungen stellt (b). a) Art. 16 Abs. 1 GG unterscheidet zwischen der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und einem sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt an beide Verlustformen unterschiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Entziehung ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 34, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019 ‑ 2 BvR 1327/18 ‑, StAZ 2020, 17, juris, Rn. 21, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 26. Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 49, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 23, und vom 24. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 31. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 24, 26, und vom 24. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 19, 22. Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu den allgemeinen und diskriminierungsfreien familienrechtlichen Regelungen über die Anfechtung der Vaterschaft mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zuwider. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 25. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war im Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses vom 29. August 2017 über die Anfechtung der Vaterschaft am 3. November 2017 drei Jahre alt, so dass er zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben konnte. Auch hatte er die Altersgrenze von fünf Jahren noch nicht erreicht, die der Gesetzgeber in Konkretisierung der vorbezeichneten verfassungsrechtlichen Anforderungen in § 17 Abs. 2 StAG normiert hat. b) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf danach einer gesetzlichen Grundlage, die an den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist und zudem dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird. Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus‘ gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 50, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 33, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 42; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 ‑ 5 BV 21.2773 ‑, juris, Rn. 25. Erforderlich ist eine ausdrückliche Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge einer die Vaterschaft beendenden Anfechtung klar erkennbar anordnet. Diese strengen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Wegfall der Staatsangehörigkeit an den Wegfall der Vaterschaft durch eine behördliche Anfechtung oder durch eine nicht-behördliche Anfechtung, namentlich durch den rechtlichen Vater des Kindes erfolgt. Nicht ausreichend ist eine nur mittelbare Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich impliziert. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 82 f. Keine abweichenden, insbesondere keine herabgesetzten Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmtheit eines gesetzlichen Verlustgrunds folgen daraus, dass den Eltern des betroffenen Kindes im Fall der Anfechtung durch den Vater die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Wegfall der Vaterschaft und damit mittelbar auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zukommt und dieser Verlust anders als bei der Behördenanfechtung nur eine Nebenfolge der Anfechtung ist. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34; so auch OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, StAZ 2020, 347, juris, Rn. 26, 28. Das Bundesverfassungsgericht nimmt hinsichtlich dieser Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG keine Differenzierung zwischen den Arten der Vaterschaftsanfechtung vor, sondern knüpft an den unfreiwilligen Verlust der Staatsangehörigkeit an und verlangt für beide Fallkonstellationen gleichermaßen die Beachtung der strengen Anforderungen, die dieser Gesetzesvorbehalt an eine gesetzliche Regelung des Verlusts der Staatsangehörigkeit einschließlich deren Bestimmtheit stellt. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 33, unter Verweis auf Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 80. Maßgebend für diese Beurteilung ist, dass der Staatsangehörigkeitsverlust bei der Anfechtung durch den Vater ebenso wie bei der Behördenanfechtung einen gravierenden Grundrechtseingriff für das betroffene Kind darstellt, von dem sein weiterer Verbleib in Deutschland und die gleichberechtigte Teilhabe an Gütern und Rechten und damit die volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik abhängen können. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 85 f.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 27. Der Eingriff in den Schutzbereich durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wiegt für das betroffene Kind, das selbst gerade keine Möglichkeit der Einflussnahme besitzt, weder geringer, wenn der rechtliche Vater als „an der Familie im weiten Sinn beteiligte Privatperson“, BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 ‑ 1 C 1.17 ‑, BVerwGE 162, 17, juris, Rn. 36, mitwirken konnte oder sogar selbst initiativ tätig geworden ist, noch schwerwiegender, wenn der Verlust durch eine behördliche Vaterschaftsanfechtung „von außen“ erfolgte und gerade bezweckt war. OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 27 f. 2. Eine den vorstehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft auf Anfechtung durch den rechtlichen Vater nach § 1599 Abs. 1 BGB fehlt im derzeit geltenden Recht bis heute. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 ‑ 13 LC 287/22 ‑, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 ‑ 4 O 12/16 ‑, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14; anders VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 -, InfAuslR 2020, 428, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, StAZ 2020, 351, juris, Rn. 48 f. Weder die Regelungen in § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG (a), noch in § 1599 Abs. 1 BGB (b) noch in § 4 Abs. 1 StAG (c) genügen als gesetzliche Rechtsgrundlagen für einen Staatsangehörigkeitsverlust des betroffenen Kindes als Rechtsfolge einer gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. a) § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung bietet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den hier zu beurteilenden Staatsangehörigkeitsverlust (1). Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) (2) und die von der Beklagten in Bezug genommene Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019 führen auf keine davon abweichende Beurteilung (3). (1) § 17 Abs. 2 StAG regelt - unmittelbar bezogen nur auf Rücknahmeentscheidungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 7, § 35 StAG - seinem Wortlaut nach allein die Grenzen dieses Verlusttatbestands, jenseits derer die deutsche Staatsangehörigkeit gerade bestehen („unberührt“) bleibt, nämlich bei einer Rücknahme nach Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes. § 17 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG enthält ausschließlich die gesetzliche Bestimmung, dass die Altersgrenze der Vollendung des fünften Lebensjahres nach Abs. 2 auch gilt, wenn eine Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben würde. Die Vorschrift regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingegen nicht ausdrücklich, sondern setzt ihn voraus. Die Bestimmung impliziert lediglich, dass die Anfechtung der Vaterschaft zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Allein in der Normierung einer Ausnahme liegt gerade keine hinreichend eindeutige und klare Regelung des Verlusttatbestands. Der Senat folgt in diesem Punkt der inzwischen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die in § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines Staatsangehörigkeitsverlusts sieht. Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 45; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 34 f; anders noch Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019, a. a. O., Rn. 49 („ausdrücklich gesetzlich geregelt“). (2) Dies gilt auch mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158). Im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 49. Etwaige Motive des Gesetzgebers dafür, dass er mit dieser Gesetzesänderung eine eigenständige Verlustregelung schaffen wollte, haben, wie ausgeführt, keinen erkennbaren Niederschlag im Normtext der Vorschrift gefunden. Dies wäre indessen erforderlich, damit § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG eine den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in Fällen der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft bieten kann. Allein eine dahingehende Motivlage ist nicht ausreichend. Unabhängig davon lässt sich der Gesetzesbegründung nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung auch eine eigenständige Verlustregelung schaffen wollte. Die Einfügung von § 17 Abs. 2 und 3 StAG mit der Gesetzesänderung im Jahr 2009 erfolgte zeitlich vor den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 und 17. Juli 2019, in denen dieses erstmals die besonderen, aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an Regelungen betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes in Fällen der Vaterschaftsanfechtung formuliert hat. Der Gesetzgeber hat dagegen mit seiner Neuregelung offensichtlich an die bis dahin in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstrittene und auch in der Literatur überwiegend vertretene hergebrachte Rechtsüberzeugung angeknüpft. Danach folgt das Staatsangehörigkeitsrecht den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften. Nach hergebrachter Rechtsüberzeugung entfielen rückwirkend ‑ auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ‑ infolge einer erfolgreichen, rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG für den Staatsangehörigkeitserwerb und galt dieser Erwerb einfachrechtlich als nicht erfolgt. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse 29. Oktober 2014 ‑ 19 E 1060/14 ‑, juris, Rn. 3, und vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 -, InfAuslR 2006, 56, juris, Rn. 6; Hamb. OVG, Beschlüsse vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, StAZ 2004, 370, juris, Rn. 8, und vom 20. September 2002 - 4 Bs 238/02 - NordÖR 2003, 213, juris, Rn. 6 f.; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 -, juris, Rn. 44; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris, Rn. 14, 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10419/85 -, NJW 1986, 676; siehe auch Marx, in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: 36. Aktualisierungslieferung Juni 2018, § 4 StAG, Rn. 176; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 21, mit dem Hinweis auf die damals unumstrittene fachgerichtliche Rechtsprechung und die überwiegende Literaturmeinung. Vor dem Hintergrund dieser gefestigten hergebrachten Rechtsüberzeugung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers bei Einfügung des § 17 Abs. 2 und 3 StAG bereits kein Regelungsbedarf zur Schaffung einer ausdrücklichen Verlustregelung bei Vaterschaftsanfechtung. Ausweislich der Gesetzesbegründung stellt die Gesetzesänderung eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, dessen Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 - dar. Neben dem sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 ergebenden Regelungsbedarf „betreffend bestimmte Fallkonstellationen“ bei der „Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung“ hat der Gesetzgeber insbesondere Regelungsbedarf mit Blick auf den Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2006 gesehen, weil der „rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft“ nach § 1599 BGB in „besonderen Einzelfällen an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen könnte“. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in dem rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft nach § 1599 BGB nur deswegen keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen, weil das betroffene eineinhalbjährige Kind in einem Alter gewesen sei, in dem es „normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein“ von seiner Staatsangehörigkeit und „kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand“ entwickelt habe. Dieses Problem wollte der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes lösen, „die bewirkt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei unbeteiligten Dritten in den genannten Fällen nicht mehr eintritt, wenn diese Personen fünf Jahre alt sind“. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucksache 549/08 vom 8. August 2008, S. 1 f., 6 ff., BT-Drucksache 16/10528 vom 10. Oktober 2008, S. 1, 6 f. Danach galt es für den Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Regelungskomplex „Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung“ lediglich, eine Ausnahme für diejenigen Fallkonstellationen zu schaffen, in denen das Kind schutzwürdiges Vertrauen bereits entwickelt haben kann. Dabei hat er keine Regelungsbedürftigkeit des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung dem Grunde nach formuliert, sondern offensichtlich den Verlust der Staatsangehörigkeit allein durch die Vaterschaftsanfechtung als auf der Grundlage der bis dahin ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unproblematisch zugrunde gelegt. Indirekte Bestätigung erfährt diese Motivlage des Gesetzgebers in dem aktuellen Bestreben der Bundesregierung, § 17 Abs. 2 StAG nunmehr (fast zehn Jahre nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) um einen ausdrücklichen Verlusttatbestand für den Fall einer unanfechtbaren rückwirkenden Entscheidung über eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft zu ergänzen und auch zugleich dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 13, Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BR-Drucksache 438/23 vom 8. September 2023, S. 4, 13, 40 ff.; ähnlich schon § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11, Art. 5 des Referentenentwurfs des BMI für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. Juli 2019, vgl. dazu Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme Nr. 33/2019, September 2019, S. 23 ff. (https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Stellungnahmen/StellungnDAV/DAV_Stellungnahme_StA_190719.pdf) (zuletzt abgerufen am 19. September 2023). Zu keinem abweichenden Ergebnis führt es, sollte für § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen kein für die Praxis relevanter Anwendungsbereich mehr verbleiben. Dieser Umstand ersetzt nicht den aus diesen vorrangigen Gründen notwendigen ausdrücklichen und klar erkennbaren gesetzlichen Verlusttatbestand und bietet auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, mit der Einfügung der Ausnahmeregelungen in § 17 Abs. 2 und 3 StAG zugleich eine solche gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung zu schaffen. Nicht ausreichend ist es insbesondere, dass es aus der Sicht des Gesetzgebers einer Regelung der Ausnahmefälle, in denen infolge einer Vaterschaftsanfechtung kein Staatsangehörigkeitsverlust eintritt (nach Vollendung des fünften Lebensjahrs), nur dann bedarf, wenn ansonsten grundsätzlich bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt. (3) Keine abweichende Beurteilung verlangt schließlich die von der Beklagten in Bezug genommene Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019. Das Bundesverfassungsgericht hat darin ausgeführt, dass es keine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft gebe, und weiter darauf hingewiesen, dass - zum dort maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2005 - die im Februar 2009 erfolgte Änderung in § 17 Abs. 2 und 3 StAG noch nicht anwendbar gewesen sei. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34. Diesem Hinweis auf die fehlende Anwendbarkeit der Änderungen in § 17 Abs. 2 und 3 StAG lässt sich indessen nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht diese Regelungen als den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für einen Staatsangehörigkeitsverlust genügend ansieht. Denn diese standen im genannten verfassungsgerichtlichen Verfahren mangels Anwendbarkeit gerade nicht zur Überprüfung. Allein darauf weist das Bundesverfassungsgericht mit der von der Beklagten in Bezug genommenen Formulierung hin. Außerdem zeigen die von ihm vorangestellten Feststellungen (Rn. 33), in denen es hinsichtlich der strengen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auf sein Urteil vom 17. Dezember 2013 verweist, dass es daran festhält und die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 StAG diesen Anforderungen nicht genügen. b) § 1599 Abs. 1 BGB stellt ebenfalls keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Die darin getroffene Regelung, wonach die Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) nicht gilt, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist, regelt damit lediglich die familienrechtliche Folge der Vaterschaftsanfechtung, also das Nichtbestehen der Vaterschaft. Die Vorschrift enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Aussage zu einer damit verbundenen weiteren Folge für die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. c) Auch § 4 Abs. 1 StAG stellt keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Dessen Regelungsgegenstand ist lediglich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht deren Verlust. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift, insbesondere der vorangestellten Aufzählung der Erwerbsgründe in § 3 StAG und der ausdrücklichen Erwähnung des Geburtserwerbs in dessen Abs. 1 Nr. 1. d) Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergibt sich schließlich nicht aus einem Zusammenwirken von § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 1599 Abs. 1 BGB mit den Verlustregelungen in § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 StAG. Denn keine dieser Vorschriften ordnet den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall einer rechtskräftigen gerichtlichen Negativfeststellung der Vaterschaft ausdrücklich an. Vielmehr hat der Gesetzgeber nicht nur in § 3 StAG die in den nachfolgenden Bestimmungen näher gesetzlich ausgestalteten Erwerbsgründe, sondern auch in § 17 Abs. 1 StAG die ebenfalls in den nachfolgenden Bestimmungen näher gesetzlich ausgestalteten Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit aufgezählt. Die Aufzählung in § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 StAG enthält keinen Verlustgrund, der die vorgenannte Fallgruppe erfasst. Auch im Zusammenwirken der genannten einfachgesetzlichen Vorschriften verbleibt es danach dabei, dass es sich (allenfalls) um einen „Automatismus“ aufgrund ungeschriebener Rechtsregeln handelt, der ‑ wie oben dargestellt ‑ vor Ergehen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach allgemeiner und hergebrachter Rechtsüberzeugung einfachrechtlich dazu führte, dass der Erwerb als nicht erfolgt galt oder jedenfalls einen Verlustgrund darstellte. So auch Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 50; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 39. 3. Die vorstehende Bewertung des Senats, dass die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Negativfeststellung der Vaterschaft bis heute fehlt, löst keine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus. Danach ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn es existiert - wie dargestellt - bereits keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer eine rechtskräftige gerichtliche Negativfeststellung der Vaterschaft im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsfolge einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit anordnet. So zutreffend OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 40 f. III. Der Kläger hat schließlich im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde glaubhaft gemacht. Dieses berechtigte Interesse ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Negativfeststellungsbescheid mit Bindungswirkung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG gerade das Gegenteil, nämlich das Nichtbestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 52. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtsfrage nach einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Rechtsgrundlage für einen Staatsangehörigkeitsverlust durch eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ist in der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung in verneinendem Sinn geklärt. Ebenso Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 56. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Negativfeststellung und des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 30. März 2021 ‑ 1 C 28.20 ‑, NJW 2021, 2669, juris, (Ersitzungserwerb, insoweit nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2023 ‑ 19 A 1430/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 14. April 2022 ‑ 19 B 330/22 -, juris, Rn. 18, und vom 12. April 2022 ‑ 19 B 329/22 -, NVwZ-RR 2022, 930, juris, Rn. 36, vom 25. November 2021 - 19 A 4150/19 -, juris, Rn. 29, vom 29. Juli 2020 ‑ 19 A 3048/19 ‑, juris, Rn. 18, vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 78, vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 3378/19 ‑, juris, Rn. 7, und vom 23. November 2018 ‑ 19 A 2390/17 ‑, juris, Rn. 18.