Beschluss
2 E 47/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.2E47.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.