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Beschluss

4 E 874/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0913.4E874.22.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2022 abgeändert:

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er die Aufhebung der mit der Aufnahme in die Sicherheitsliste am 27.12.2017 einhergehenden Begleitanordnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen begehrt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2022 abgeändert: Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er die Aufhebung der mit der Aufnahme in die Sicherheitsliste am 27.12.2017 einhergehenden Begleitanordnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.